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4/2011 (SenBildJugWiss): Jugend - Rundschreiben Nr. 4 / 2011 Zuständigkeit für die Gewährung von Eingliederungshilfe für Minderjährige und junge Volljähr laden »
53 KB; Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche, die seelisch (§ 35a SGB VIII) oder die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, wird auf Grund § 10 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gewährt. Durch landesgesetzliche Regelung (§ 53 AG KJHG) ist die sachliche Zuständigkeit für Eingliederungshilfe und die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII und dem Landespflegegeldgesetz für Kinder und Jugendliche dem Jugendamt übertragen. (14.07.2011 · Nach Anlagen suchen)
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