Berichterstattung

Die öffentlichen Stellen erstatten alle drei Jahre einen Bericht über den Stand der Barrierefreiheit an die Überwachungsstelle, der über folgendes informiert:

  • Webauftritte
  • mobile Anwendungen
  • Intranetangebote und
  • elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe

Wann?

Der erste Bericht muss zum 31. März 2021 erstellt werden.

Wie oft?

Es muss alle drei Jahre ein Bericht erscheinen.

Wo steht das im Gesetz?

Die Berichterstattung ist im § 8 Barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Gesetz Berlin (BIKTG Bln) festgeschrieben.

Gesetzestext des § 8 BIKTG Bln – Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit

(1) Die öffentlichen Stellen erstatten alle drei Jahre, erstmals zum 31. März 2021, an die Überwachungsstelle Bericht über den Stand der Barrierefreiheit

  1. ihrer Websites und mobilen Anwendungen einschließlich der Intranetangebote und
  2. der elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe.

Zu berichten ist insbesondere über die Ergebnisse der Überwachung nach Artikel 8 Absatz 1 bis 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102. Art und Form des Berichts richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 von der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik festgelegt werden. Sie erstellen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau bestehender Barrieren ihrer Informations- und Kommunikationstechnik und Verwaltungsabläufe und geben sie der Überwachungsstelle zur Kenntnis. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

(2) Die oder der Beauftragte für barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik (§ 6) erstattet alle drei Jahre, erstmals zum 31. März 2021, an die Überwachungsstelle Bericht über ihre oder seine Tätigkeit. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

Link zum Text des Barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Gesetz Berlin