Beratung der Verwaltung

gemäß § 2 Abs. 2 AufarbBG Bln
  • hinsichtlich der Bewertung von Funktionen und Tätigkeiten in Parteien, Massenorganisationen, Wahlgremien, Ausbildungsstätten und Betrieben der DDR,
  • im Hinblick auf eine möglichst einheitliche Bewertung der Tätigkeit des Ministeriums für Staatssicherheit,
  • bei der Anerkennung von Beschäftigungszeiten sowie beim Verfahren der Verbeamtung.