Ergebnisse amtlicher Kontrollen bei Lebensmittelbetrieben im Land Berlin

Utensilien auf der Theke in der Großküche
Am 1. Januar 2023 trat das Gesetz zur Transparenzmachung von Ergebnissen amtlicher Kontrollen in der Lebensmittelüberwachung in Kraft. Ziel dieses Gesetzes ist, Verbraucher:innen die Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Lebensmittelbetrieben transparent zu machen.

Das Gesetz gilt für alle Kontrollen, die ab dem 1. Januar 2023 durchgeführt werden. Das Ergebnis der Kontrolle ist vor der Veröffentlichung dem Lebensmittelunternehmen mit der Möglichkeit der Stellungnahme zu übersenden.

Gegenwärtig wird der bestehende technische Prozess der Erstellung der Transparenzbarometer und deren Übermittlung zur Veröffentlichung auf der Internetseite optimiert. Nach jetzigem Planungsstand ist davon auszugehen, dass dieser Optimierungsprozess Anfang des 4. Quartals abgeschlossen sein wird. Sobald nach Abschluss des Optimierungsprozesses von den Bezirken Transparenzbarometer zur Veröffentlichung an die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz übermittelt werden, werden diese hier veröffentlicht.

Fragen und Antworten zum Transparenzbarometer bei der Lebensmittelüberwachung

Fragen mit Relevanz für Verbraucher*innen

  • Was ist die rechtliche Grundlage für das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer und welchen Zweck verfolgt es?

    Das Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetz schafft eine Rechtsgrundlage für die verpflichtende Veröffentlichung der Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelkontrolle (Transparenzmodell). Die Ergebnisse werden in einer leicht verständlichen Weise für die Verbrauchrinnen und Verbraucher in Form eines Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometers dargestellt.

  • Warum gibt es das Gesetz?

    Verbraucher*innen soll ermöglicht werden, sich über die Ergebnisse der amtlichen Betriebskontrollen vor dem Betreten einer Betriebsstätte oder im Vorfeld über das Internet zu informieren. Zudem hält ein solches Transparenzmodell die Lebensmittelunternehmerinnen und -unternehmer an, ihre Betriebe im Einklang mit den lebensmittel- und hygienerechtlichen Vorschriften zu betreiben. Ein durch die verpflichtende Regelung geschaffener Qualitätswettbewerb der Lebensmittelunternehmen untereinander führt nach Erfahrungen in anderen Ländern (beispielsweise Dänemark) zu insgesamt besseren Hygienezuständen.

  • Wie sieht das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer aus und welche Aussage trifft es?

    Das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer wird in Form eines Balkendiagramms dargestellt. Dieses bildet einen Farbverlauf mit paritätischen Farbanteilen von grün über gelb bis rot ab, das Kontrollergebnis wird mit einem Pfeil markiert. Das Barometer beginnt im linken, grünen Bereich, der die maximal zu erreichende Punktzahl darstellt. Unter dem Barometer werden die Beurteilungsmerkmale und deren Beurteilung in Textform aufgeführt.

  • Was wird beurteilt?
    Im Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer werden die Kontrollergebnisse der Lebensmittelüberwachungsbehörden dargestellt, die sich auf folgende Beurteilungsmerkmale erstrecken:
    • Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen, Rückverfolgbarkeit und Mitarbeiterschulung,
    • Verlässlichkeit der Eigenkontrollen und
    • Hygienemanagement
  • Wo finde ich die jeweiligen Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer?

    Die Lebensmittelunternehmen sind verpflichtet, das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer unverzüglich nach Erhalt den Verbraucherinnen und Verbrauchern zugänglich zu machen.

    Dies erfolgt bei Betrieben, die unmittelbar an Endverbraucher*innen abgeben, durch das Anbringen des Barometers an oder in der Nähe der Eingangstür oder an einer vergleichbaren, für die Verbraucherinnen und Verbraucher unmittelbar vor Betreten der Betriebsstätte von außen gut sichtbaren Stelle.
    In anderen Betriebsstätten hat das Lebensmittelunternehmen das Barometer unverändert, vollständig und für die Verbraucherinnen und Verbraucher leicht auffindbar auf seiner Onlinepräsenz zu veröffentlichen.

    Die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz veröffentlicht die Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer zusätzlich im Internet.

  • Warum haben nicht alle Lebensmittelbetriebe ein solches Barometer veröffentlicht?

    Das Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und betrifft nur die Kontrollen, die ab diesem Datum durchgeführt werden.
    Kontrollen aus der Vergangenheit sind nicht von dem Gesetz umfasst. Zudem muss das Lebensmittelunternehmen zunächst zum Ergebnis der Kontrolle angehört werden.

    Die Veröffentlichung der jeweiligen Barometer durch die Behörden und durch die Betriebe ist auf zwölf Monate begrenzt.

    Sollte eine vom Lebensmittelunternehmen beantragte Nachkontrolle nicht durchgeführt werden, kann das Barometer nach drei Monaten entfernt werden.

    Schließlich verliert das Barometer seine Gültigkeit bei einem Wechsel der verantwortlichen Lebensmittelunternehmer*in oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebsstätte, die das Unternehmen der zuständigen Behörde mitzuteilen hat.

Fragen mit Relevanz für die Betriebe

  • Ergeben sich aus dem Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetz Änderungen gegenüber bisherigen Kontrollen?

    Nein.

    Das Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetz regelt nur, dass und wie die Ergebnisse amtlicher Kontrollen der Lebensmittelüberwachung den Verbraucherinnen und Verbrauchern in verständlicher Form transparent gemacht werden. Die amtlichen Kontrollen selbst erfolgen weiterhin sowohl regelmäßig als auch anlassbezogen nach den bundes- bzw. europaweit geltenden Bestimmungen.

  • Werde ich als Lebensmittelunternehmen vorher angehört?

    Bevor die Pflicht zur Veröffentlichung besteht, erhält das Lebensmittelunternehmen Gelegenheit, sich zu dem Kontrollergebnis und zu den das Ergebnis tragenden erheblichen Tatsachen zu äußern. Für die Stellungnahme ist von der zuständigen Behörde eine angemessene Frist zu setzen.

  • Wie erhält ein Betrieb das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer?

    Das zuständige Bezirksamt, Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht stellt der Lebensmittelunternehmer oder dem –unternehmer das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer in schriftlicher Form zur Verfügung. Eines Antrags bedarf es nicht. Das Barometer wird im Rahmen der üblichen regelmäßigen und anlassbezogenen Kontrollen der Lebensmittelüberwachung erstellt.

  • Welche Pflichten sind mit dem Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer verbunden und welche Folgen hat ein Verstoß gegen diese Pflichten?

    Die Lebensmittelunternehmerin oder der Lebensmittelunternehmer ist verpflichtet, das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer unverzüglich nach Erhalt für Verbraucher*innen zugänglich zu machen. Die Veröffentlichungspflicht ist auf zwölf Monate begrenzt.

    Die Veröffentlichung erfolgt bei Betrieben, die unmittelbar an Endverbraucher*innen abgeben, durch das Anbringen des Barometers an oder in der Nähe der Eingangstür oder an einer vergleichbaren, für Verbraucher*innen unmittelbar vor Betreten der Betriebsstätte von außen gut sichtbaren Stelle. Das Barometer ist vor Verschmutzung und Beschädigung zu schützen. Ist es verändert, beschädigt, unleserlich oder entfernt worden, hat das Lebensmittelunternehmen bei der zuständigen Behörde unverzüglich die Ausstellung eines neuen Barometers zu beantragen.

    Für Betriebsstätten, in denen Lebensmittel nicht oder nicht überwiegend an Endverbraucher*innen abgegeben werden, hat das Lebensmittelunternehmen das Barometer unverändert, vollständig und für die Verbraucherinnen und Verbraucher leicht auffindbar auf ihrer oder seiner Onlinepräsenz für zwölf Monate zu veröffentlichen.

    Sofern das Barometer zu anderen Zwecken genutzt wird, darf dies ausschließlich unter vollständiger Angabe des Barometers erfolgen. Abweichungen in der Größe der Abbildung sind jedoch zulässig.
    Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen diese Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

  • Wie lange ist das Barometer auszuhängen?

    Das Barometer ist zwölf Monate auszuhängen. Es darf auf freiwilliger Basis auch länger ausgehangen werden.

  • Was passiert bei Inhaberwechseln oder sonstigen wesentlichen Veränderungen?

    Das Barometer verliert seine Gültigkeit bei einem Wechsel der verantwortlichen Lebensmittelunternehmer*in oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebsstätte, die die Unternehmerin oder der Unternehmer der zuständigen Behörde mitzuteilen hat.

    Das Lebensmittelunternehmen ist verpflichtet, ein ungültiges Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer unverzüglich aus der Betriebsstätte und aus ihrer oder seiner Onlinepräsenz zu entfernen sowie die etwaige Nutzung zu anderen Zwecken zu beenden.

    Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen diese Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

  • Welche Merkmale werden wie beurteilt?
    Im Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer werden die Kontrollergebnisse der Lebensmittelüberwachungsbehörden dargestellt, die sich auf folgende Beurteilungsmerkmale erstrecken:
    1. Verhalten der Lebensmittelunternehmerin oder des Lebensmittelunternehmers, jeweils bezogen auf die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, Rückverfolgbarkeit und Mitarbeiterschulung,
    2. Verlässlichkeit der Eigenkontrollen, jeweils bezogen auf HACCP-Verfahren, Untersuchungen von Produkten und Temperatureinhaltung sowie
    3. Hygienemanagement, jeweils bezogen auf die bauliche Beschaffenheit, Reinigung und Desinfektion, Personalhygiene, Produktionshygiene und Schädlingsbekämpfung

    Diese Merkmale werden anhand von Beurteilungskriterien überprüft. Welche Beurteilungskriterien für die jeweiligen Merkmale maßgeblich sind, ist aufgeführt in der Anlage 1 zu § 1 der Verordnung zur Durchführung des Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetzes (Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetzdurchführungsverordnung – LMÜTranspG-DVO). Die Beurteilung der bei der amtlichen Kontrolle getroffenen Feststellungen zu den Beurteilungsmerkmalen erfolgt in Form von fünf Beurteilungsstufen („sehr gut“, „gut“, „zufriedenstellend“, „ausreichend“, „nicht ausreichend“). Diesen Beurteilungsstufen sind je nach Merkmal unterschiedliche Punkte zugeordnet, die abschließend addiert werden.

    Die maximale Punktzahl für das Merkmal „Verhalten der Lebensmittelunternehmerin oder des Lebensmittelunternehmers“ beträgt 15 Punkte, für das Merkmal „Verlässlichkeit der Eigenkontrollen“ 25 Punkte und für das Merkmal „Hygienemanagement“ 40 Punkte, sodass ein Betrieb maximal 80 Punkte erreichen kann.

    Die genaue Zuteilung der Punkte zu den Beurteilungsmerkmalen können Sie der Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 LMÜTranspG-DVO entnehmen.

  • Besteht für die Betriebe die Möglichkeit einer zusätzlichen amtlichen Kontrolle zur Verbesserung des Ergebnisses?

    Das Lebensmittelunternehmen kann nach Veröffentlichung des Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometers bei der zuständigen Behörde eine zusätzliche amtliche Kontrolle beantragen.

    Die zusätzliche amtliche Kontrolle auf Antrag ist im selben Umfang wie die ursprüngliche Regelkontrolle im Sinne von § 1 der AVV Rahmen-Überwachung durchzuführen, denn auf der Grundlage ihrer Ergebnisse wird ein neues Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer erstellt. Nach dieser zusätzlichen amtlichen Kontrolle besteht kein Anspruch auf eine weitere Kontrolle.

    Die zusätzliche amtliche Kontrolle auf Antrag ist für das Lebensmittelunternehmen gebührenpflichtig. Die Gebühr wird nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet und beträgt zwischen 48 Euro und 956 Euro.

Download

  • Auszug aus der Verordnung zur Durchführung des Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetzes (LMÜTranspG-DVO)

    - Anlage 1 zu § 1
    - Anlage 2 zu § 2 Absatz 2

    PDF-Dokument (299.1 kB)

  • Muster des Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometers (LMÜTranspG-DVO)

    - Anlage 3 zu § 4 Absatz 1

    PDF-Dokument (149.9 kB)