(1) Die Erstberatung zum Härtefallfonds erfolgt bei der für Integration zuständigen Senatsverwaltung. Diese umfasst insbesondere die Beratung zu den Fördervoraussetzungen, den einzureichenden Unterlagen sowie die Ausgabe des Antragsformulars nebst Anlagen.
(2) Die Antragsstellung erfolgt auf Vordrucken. Der Antrag kann entweder bei der für Integration zuständigen Senatsverwaltung oder bei dem von ihr beauftragten Dienstleister eingereicht werden.
(3) Dem Antrag müssen (soweit im individuellen Fall zutreffend) die folgenden Unterlagen beigefügt werden:
a) Antrag auf Kostenübernahmen durch den Härtefallfonds Berufsanerkennung Berlin,
b) Kopie des Identitätsnachweises (in der Regel Pass oder Personalausweis),
c) Kopie des Aufenthaltstitels, der Duldung oder der Aufenthaltsgestattung nach dem
Asylgesetz in der jeweils geltenden Fassung,
d) aktuelle Meldebescheinigung,
e) Eigenerklärung der oder des Antragstellenden, die Aufnahme einer Beschäftigung auf
dem Berliner Arbeitsmarkt anzustreben,
f) Eigenerklärung zu den Vermögensverhältnissen der den Antrag stellenden Person sowie
gegebenenfalls ihrer Ehegattin oder ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder ihres eingetragenen Lebenspartners vor und während des Förderzeitraumes,
g) Eigenerklärung zu den Einkommensverhältnissen der den Antrag stellenden Person sowie
gegebenenfalls ihrer Ehegattin oder ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder ihres eingetragenen Lebenspartners vor und während des Förderzeitraumes nebst dazugehörigen Nachweisen. Hierzu gehören auch Kopien der Leistungsbescheide, sofern bei Antragstellung bereits andere öffentliche Leistungen bezogen werden (zum Beispiel Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuchnach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Asylbewerberleistungsgesetz),
h) Datenschutzrechtliche Einverständniserklärung zur Weiterleitung der Daten an den von
der für Integration zuständigen Senatsverwaltung als Bewilligungsstelle beauftragten Dienstleister,
i) Bescheid über die teilweise Gleichwertigkeit (Feststellungsbescheid),
j) wenn die Erwerbstätigkeit grundsätzlich gestattet ist, muss der Nachweis erbracht werden,
dass weder Jobcenter noch die Berliner Agenturen für Arbeit eine Förderung nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch übernehmen oder diese Tatsachen in geeigneter Form glaubhaft gemacht werden,
k) genaue Beschreibung der geplanten Ausgleichsmaßnahme und Aufstellung der damit
verbundenen Kosten oder
l) genaue Beschreibung der geplanten Anpassungsqualifizierung und Aufstellung der damit
verbundenen Kosten,
m) Nachweis, dass die beantragte Maßnahme nicht über den Anerkennungszuschuss des
Bundes finanziert wird. Die Einschätzung der Bewilligungsstelle ist ausreichend.
(4) Folgende Unterlagen können ergänzend angefordert werden, wenn eine Förderung des Anerkennungsverfahrens vor Erteilung eines Feststellungsbescheides beantragt wird:
a) Erklärung der Anerkennungsstelle über die zwingend erforderlichen Maßnahmen,
b) Nachweis über einschlägige Berufserfahrungen oder sonstige im Ausland erworbene
Ausbildungsnachweise (beglaubigte und übersetzte Zeugnisse etc.) oder Nachweis der zuständigen Stelle über Zulassung zu einem sonstigen Verfahren im Sinne von § 14 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz und § 14 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin,
c) tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache.