Gesetzlicher Auftrag und Aufgaben

Gesetzlicher Auftrag und Aufgaben

Mit dem Gesetz zu Artikel 11 der Verfassung von Berlin (Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung) vom 17. Mai 1999 und dem darin enthaltenen Artikel I, Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung (Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG)) gibt es für die Position der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung (LfB) eine rechtliche Grundlage. Während früher dieses Amt durch das für Soziales zuständige Mitglied des Senats besetzt wurde, erfolgt nun eine Berufung durch den gesamten Senat – bei voller Mitbestimmung des Landesbeirats für Menschen mit Behinderung.
In der Zwischenzeit hat das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) neue Maßstäbe gesetzt.
Zur Umsetzung des von der UN-Behindertenrechtskonvention avisierten
uneingeschränkten und selbstverständlichen Rechts auf Teilhabe durch alle
Menschen mit Behinderungen und um Benachteiligungen und Barrieren zu verhindern oder zu beseitigen, war es erforderlich, zusätzliche gesetzgeberische Schritte zu unternehmen und die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften zu novellieren oder gänzlich neuzufassen.
Mit Wirkung vom 7. Oktober 2021 ist das “Gesetz zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Land Berlin” in Kraft getreten. (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 73 vom 6.10.2021)
Darin wurde das Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG) in seiner
Gesamtheit neu strukturiert und als Ablösungsgesetz gestaltet.

Die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen arbeitet fachlich unabhängig und eigenverantwortlich. Dienstrechtlich ist sie dem für Soziales zuständigem Senatsmitglied direkt zugeordnet.

Funktion und Zuständigkeiten der Landesbeauftragten

Die Vorschrift des Landesgleichberechtigungsgesetzes (LGBG), wonach die LfB vom Senat als Ganzes berufen wird, unterstreicht den Querschnittscharakter ihrer Aufgaben. Behindertenpolitik ist Bestandteil aller Politikfelder, wobei Soziales nur eines davon ist. Dennoch ist es in Berlin historisch richtig, das Amt der LfB bei der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung anzusiedeln, da hier die Grundzüge und Strukturen der Berliner Behindertenpolitik über viele Jahre entwickelt und verantwortet worden sind und dies mit der Federführung für die Umsetzung des LGBG auch weiterhin geschieht. Die Funktion der LfB und ihr Büro sind jedoch weder in die Hierarchie der Senatsverwaltung eingeordnet, noch stellen sie eine eigene Behörde dar. Auch zeichnet die LfB nicht verantwortlich für die Behindertenpolitik des Senats. Vielmehr fällt ihm auf Grund ihrer Kontroll- und Wächterfunktion die besondere Rolle zu, alle Senatsverwaltungen ständig an ihre Verantwortung für die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung im Land Berlin zu erinnern.

Rechte und Pflichten der Landesbeauftragten

Die Aufgaben der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung sind in Abschnitt 4 § 22 ff des LGBG verankert. Danach hat sie darauf hinzuwirken, “dass das Land Berlin seinen Verpflichtungen aus diesem Gesetz nachkommt” und so für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens gesorgt wird.

Die LfB ist bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Integration der Menschen mit Behinderung behandeln oder berühren, zu beteiligen. Alle Behörden unterstützen die LfB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, und sie besitzt ihnen gegenüber ein umfassendes Auskunftsrecht.

Die LfB hat das Recht, offensichtliche oder vermutete Diskriminierungen von Menschen mit Behinderung bei den zuständigen Stellen zu beanstanden, eine Stellungnahme zu fordern und Vorschläge für die Beseitigung der Mängel und zur Verbesserung der Umsetzung des Verbots der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung zu unterbreiten.

Die Landesbeauftragte und die UN-Behindertenrechtskonvention

Mit Inkrafttreten des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (Behindertenrechtskonvention/UN-BRK) am 26.03.2009 hat sich die behindertenpolitische Funktion der LfB sowohl quantitativ als auch qualitativ erweitert. Die aus der UN-BRK resultierenden Aufgaben eines sogenannten „staatlichen Koordinierungsmechanismus“ war zunächst gemäß Senatsbeschluss Nr. S-3131/2010 vom 28.09.2010 durch die vom Senat berufene LfB gewährleistet worden. Mit in Kraft treten des Gesetzes zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Land Berlin wurde nun im § 23 Abs.2 LGBG festgeschrieben:
“Die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen
übernimmt die Koordinierungsfunktion zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren.”
Der Koordinierungsmechanismus ist eine Schnittstelle zwischen der staatlichen Ebene und der Zivilgesellschaft bei der Realisierung der Ziele der UN-BRK.