Wahlordnung des Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen Für die Wahl des Vorsitzenden-Teams des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen gemäß § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG) - Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Land Berlin vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1167). § 1 – Leitung und Durchführung Für die Leitung und Durchführung der Wahl des Vorsitzenden-Teams des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen - nachfolgend Landesbeirat genannt - wird von den Mitgliedern des Landesbeirats ein Mitglied des Gremiums als Wahlleitung bestimmt. § 2 – Wahlvorschläge (1) Wahlvorschläge für den Vorsitzenden / die Vorsitzende und mindestens zwei und bis zu vier weiteren Mitgliedern des Landesbeirats können von jedem Mitglied des Landesbeirats eingebracht werden, also sowohl von den stimmberechtigten als auch von den stellvertretenden und den nicht stimmberechtigten Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder des Vorsitzenden-Teams können in Blockwahl oder Einzelwahl gewählt werden. (2) Für das Vorsitzenden-Team des Landesbeirates kann jedes stimmberechtigte, stellvertretende oder nicht stimmberechtigte Mitglied kandidieren beziehungsweise vorgeschlagen werden. Die Kandidierenden sollen sich auf Wunsch eines oder mehrerer Mitglieder des Landesbeirats vor der Wahlhandlung vorstellen beziehungsweise angehört werden. (3) Ein Wahlvorschlag gilt nur dann als angenommen, wenn die gewählte Person ihr Einverständnis erklärt. (4) Werden Personen zur Wahl vorgeschlagen, die nicht anwesend sind, so ist deren Einverständniserklärung in Textform erforderlich und muss der Wahlleitung vorliegen. § 3 – Geheime Wahl Wenn es von wenigstens einem Mitglied des Landesbeirats gewünscht wird, ist eine geheime Wahl durchzuführen. § 4 – Mehrheit Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der 15 stimmberechtigten Mitglieder erhält. Im zweiten und den folgenden Wahlgängen gilt die Kandidatin oder derjenige Kandidat als gewählt, die oder der die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Stimmenthaltung wird nicht gezählt. § 5 – Bekanntmachung des Wahlergebnisses (1) Die Wahlleitung hat unmittelbar nach Beendigung der Auszählung der abgegebenen Stimmzettel bzw. nach erfolgter offener Abstimmung das Wahlergebnis bekanntzugeben und die Gewählten zu befragen, ob sie die Wahl annehmen. Für die Kandidierenden, die ihre Kandidatur in Textform angezeigt haben, gilt die Annahme der Wahl als erteilt. (2) Im Fall, dass eine Gewählte oder ein Gewählter die Wahl nicht annimmt, ist die Wahlhandlung zu wiederholen. § 6 – Inkrafttreten Diese Wahlordnung tritt zum 10.09.2025 in Kraft.