Fragen zum Ruhegehalt

Weiterführende Informationen zu

Wer hat Anspruch auf Zahlung eines Ruhegehalts?

Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit
  • bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der allgemeinen (65 Jahre) oder einer besonderen gesetzlichen Altersgrenze (nur für Dienstkräfte des Vollzugs – Feuerwehr, Justiz, Polizei – )
  • bei Versetzung in den Ruhestand
    • wegen Dienstunfähigkeit
    • auf Antrag ab Vollendung des 63. Lebensjahrs (Antragaltersgrenze)
    • auf Antrag ab Vollendung des 60. Lebensjahrs bei Vorliegen einer Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vom Hundert
      Beamtinnen und Beamte auf Probe
  • bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls. Bei einer Entlassung aufgrund einer Dienstunfähigkeit kann bei Bedürftigkeit auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
Es muss eine 5-jährige so genannte Wartezeit erfüllt sein. Diese setzt sich zusammen aus ruhegehaltfähigen
  • Beamtendienstzeiten,
  • Wehrdienst-/Ersatzdienstzeiten,
  • Vordienstzeiten
    Die Wartezeit gilt nicht bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls.

Was muss ich veranlassen, um die Pensionszahlung rechtzeitig zu erhalten?

Ihr Dienstherr wird Ihnen den Zeitpunkt Ihrer Zurruhesetzung mitteilen und Kontakt mit der Pensionsstelle des Landesverwaltungsamtes Berlin aufnehmen. Sie erhalten von uns einen Versorgungsfestsetzungsbescheid über die Höhe der Ihnen monatlich zustehenden Versorgungsbezüge (brutto), ggf. vor Ruhensberechnungen und weiteren Anrechnungen und Kürzungen.

Daneben erhalten Sie einen Versorgungsnachweis, auf dem die Bezügebestandteile und der Zahlbetrag (netto) dargestellt sind. Anschließend erhalten Sie nur bei Änderungen der Versorgungsbezüge einen Versorgungsnachweis.

Sollte die Festsetzung Ihrer Versorgungsbezüge ausnahmsweise nicht rechtzeitig erfolgen können, wird unaufgefordert eine Abschlagszahlung geleistet, die mit der später beginnenden Zahlung verrechnet wird.

Wie errechnet sich das Ruhegehalt?

Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage
  • der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und
  • der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
    berechnet.

Für jedes Jahr geleistete Dienstzeit beträgt der Ruhegehaltsatz 1,79375%, insgesamt jedoch maximal 71,75%.

Das Ruhegehalt basiert auf der Formel:

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge x Ruhegehaltssatz = Ruhegehalt

Bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wird das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag von maximal 10,8% gemindert.

Der Versorgungsabschlag wegen vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand mindert nicht den Ruhegehaltssatz, sondern das Ruhegehalt.

Was sind ruhegehaltfähige Dienstbezüge?

Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören
  • das nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestandene Grundgehalt, sofern bei Eintritt in den Ruhestand das zuletzt übertragene Amt zwei Jahre innegehabt wurde (ansonsten wird die vorletzte Besoldungsgruppe zugrunde gelegt)
  • der Familienzuschlag der Stufe 1 solange die Voraussetzungen für diesen vorliegen
  • sonstige ruhegehaltfähige Dienstbezüge, z. B. Zulagen

Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag wird in voller Höhe neben dem Ruhegehalt gezahlt.

Liegt eine Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls vor, wird in der Regel die Endstufe der maßgebenden Besoldungsgruppe und nicht die tatsächlich erreichte Erfahrungsstufe zugrunde gelegt.

Bei Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge am Tag vor Beginn des Ruhestandes werden die Bezüge zugrunde gelegt, die bei Vollbeschäftigung zugestanden hätten.

Zu den Versorgungsbezügen werden keine Vermögenswirksamen Leistungen gezahlt.

Was sind ruhegehaltfähige Dienstzeiten?

Zeiten im Beamtenverhältnis sind ruhegehaltfähig, soweit nicht bestimmte Ausschlussgründe, wie z. B. Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst, vorliegen.

Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur mit dem entsprechenden Anteil ruhegehaltfähig.

Zeiten einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG sind nur mit dem entsprechenden Anteil ruhegehaltfähig, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres aber mindestens im Umfang von zwei Dritteln.

Wehr- oder Ersatzdienstzeiten
Als ruhegehaltfähig gelten die vor Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten im berufsmäßigen und nichtberufsmäßigen Wehr- und Polizeivollzugsdienst. Desgleichen ist auch der Zivildienst anrechenbar.

Vordienstzeiten
Welche Zeiten Ihnen als Vordienstzeiten anerkannt werden können entnehmen Sie bitte der Frage ‘Werden Zeiten der Arbeitstätigkeit vor der Berufung in das Beamtenverhältnis angerechnet (Vordienstzeiten)?’ .

Werden Zeiten vor der Berufung in das Beamtenverhältnis angerechnet (Vordienstzeiten)?

Zeiten im Beitrittsgebiet
Zeiten im Beitrittsgebiet, die vor dem 03.Oktober 1990 zurückgelegt wurden, werden in der Regel nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und – bei beruflichen Tätigkeiten – diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind.

Mögliche Vordienstzeiten
Für die Anrechnung als Vordienstzeit kommen z. B. folgende Zeiten vor der Verbeamtung in Betracht:

Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
Als ruhegehaltfähig sollen Zeiten berücksichtigt werden, in denen eine Beamtin bzw. ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis hauptberuflich im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin bzw. dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat.

Ausbildungszeiten
Die Mindestzeit einer außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung
(Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.

Die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit kann bis zu drei Jahren berücksichtigt werden.

Für Beamtinnen bzw. Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind.

Sonstige Zeiten Ferner können noch folgende sonstige Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sofern ein innerer Zusammenhang mit dem im Beamtenverhältnis zuerst übertragenen Aufgaben besteht:
  • eine Tätigkeit als Rechtsanwältin bzw. -anwalt oder Verwaltungsrechtsrätin bzw. -rat oder als Beamtin bzw. Beamter oder Notarin bzw. Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht (die Zeiten sind nur zur Hälfte berücksichtigungsfähig) oder
  • eine hauptberufliche Tätigkeit im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
  • eine hauptberufliche Tätigkeit im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
  • eine hauptberufliche Tätigkeit im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden.
Berücksichtigt werden können darüber hinaus auch Zeiten, während der eine Beamtin bzw. ein Beamter
  • hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
  • auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung seines Amtes bilden (die Zeiten sind nur zur Hälfte berücksichtigungsfähig), oder
  • als Entwicklungshelferin bzw. -helfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig gewesen ist (die Zeit ist nur zur Hälfte berücksichtigungsfähig).

Für Beamte und Beamtinnen, die ab 23.02.2023 ernannt werden, gilt: Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst und sonstige Zeiten einer Tätigkeit werden nur bis zu 5 Jahren – ggf. insgesamt – berücksichtigt.

Die Vordienstzeitenstelle beim Landesverwaltungsamt Berlin entscheidet in der Regel beim Eintritt in den Ruhestand aufgrund von sog. Kann- und Sollvorschriften, ob Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind.

Nach Prüfung der berücksichtigungsfähigen Zeiten erhalten Sie mit dem Versorgungsfestsetzungsbescheid von der Vordienstzeitenstelle einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

Wie berechnet sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit?

Wird die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt, erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zurechnungszeit.

Die Zurechnungszeit beträgt zwei Drittel der Zeit zwischen dem Ruhestandsbeginn und dem Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres.

Wie berechnet sich der Ruhegehaltssatz?

Der Ruhegehaltssatz errechnet sich aus der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Für jedes Jahr ruhegehaltfähige Dienstzeit beträgt der Ruhegehaltssatz 1,79375%. Auch Bruchteile eines Jahres werden berücksichtigt.

Der Höchstruhegehaltssatz beträgt insgesamt 71,75%.

Wie hoch ist die Mindestversorgung?

Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsabhängige Mindestversorgung) bzw. 65% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A5 (amtsunabhängige Mindestversorgung), wenn dies günstiger ist.

Sofern Mindestversorgung zusteht, wird diese nicht um einen Versorgungsabschlag gemindert.