Vereinbarungen

… für juristische Personen des öffentlichen Rechts wie zum Beispiel Körperschaften, Anstalten und Stiftungen

Das Verfahren

Das LVwA dient Ihnen im Rahmen des Shared-Service Ansatzes als zuverlässiger Dienstleister um Ihnen den nötigen Freiraum für die Konzentration auf Ihr Kerngeschäft zu verschaffen.

Auf Ihre telefonische, schriftliche oder persönliche Anfrage hin können wir Ihnen ein auf Ihre Bedürfnisse angepasstes Gesamtpaket zusammenstellen.

Übertragungsanordnung

Als Dienststelle des Landes Berlin bedarf es vor einer Vereinbarung einer Anordnung zur Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf das Landesverwaltungsamt Berlin, die im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen ist. Dazu und wie die Amtsblattredaktion zu erreichen ist, erhalten Sie im konkreten Falle entsprechend vorbereitete Muster.

Die Leistungen

Die Leistungen reichen von der Berechnung, Festsetzung und Zahlbarmachung von Beihilfen über die Personalaktenführung (inkl. Berechnung, Zahlbarmachung und Abrechnung der Personalbezüge für die Besoldung und den Tarifbereich) sowie der Durchführung des Versorgungsverfahrens bis hin zur Wahrnehmung der Aufgaben der Familienkasse

Vereinbarungsgegenstand

Der im Anschluss an die Übertragungsanordnung zu schließende Kontrakt enthält Hinweise zu den Zuständigkeiten, den Leistungsumfang und -inhalt, Verwaltungskosten, den Datenschutz und Informationsaustausch als auch Haftungs- und Kündigungsregelungen.

Kostenrechnung

Die Preisermittlung erfolgt auf Grundlage der in Berlin geltenden Kosten- und Leistungsrechnung (KLR). Der daraus jeweils resultierende Verwaltungskostenbeitrag wird nach dem Kostendeckungsprinzip ermittelt und unterliegt einer regelmäßigen Überprüfung.

Das LVwA ist in den Unternehmensbereich des Landes Berlin aufgenommen worden und gilt als Betrieb gewerblicher Art (BgA) im Sinne des Umsatzsteuerrechts. In Ermangelung einer Steuerbefreiung nach § 4 Umsatzsteuergesetz, unterliegt der jeweilige Verwaltungskostenbeitrag u. U. der Umsatzsteuerpflicht, sofern die Leistungserbringung nicht im Rahmen sog. hoheitlichen Handelns erfolgt.