Rechtsgrundlagen

Farbige Paragraphenzeichen

§ 8 a Allgemeines Zuständigkeitsgesetz (AZG):

Absatz 1

Das Landesverwaltungsamt ist eine der Senatsverwaltung für Finanzen nachgeordnete Behörde. Es erledigt Verwaltungsaufgaben, die ihm übertragen oder durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugewiesen werden. Es kann mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen auch Dienstleistungen für andere Behörden erbringen.

Absatz 2

Die Senatsverwaltung für Finanzen kann dem Landesverwaltungsamt Verwaltungsaufgaben übertragen. Mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen können auch andere Senatsverwaltungen oder landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einzelne Verwaltungsaufgaben auf das Landesverwaltungsamt übertragen. Die Übertragung erfolgt durch eine im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichende Anordnung.

Absatz 3

Die Personalstellen können mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde einzelne Personalbefugnisse auf das Landesverwaltungsamt oder andere Behörden übertragen. Die Übertragung auf das Landesverwaltungsamt bedarf des Einvernehmens der Senatsverwaltung für Finanzen, die Übertragung auf andere Behörden der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Übertragung erfolgt durch eine im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichende Anordnung. Für die Personalangelegenheiten der Beamten gelten die §§ 4 und 118 des Landesbeamtengesetzes.

Absatz 4

Das Landesverwaltungsamt kann auch für juristische Personen des privaten Rechts, bei denen dem Bund, dem Land Berlin oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht, Angelegenheiten der Personalverwaltung erledigen. Die Übernahme der Aufgaben bedarf der Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen.

Absatz 5

Soweit dem Landesverwaltungsamt Aufgaben der Personalverwaltung übertragen werden, führt die Senatsverwaltung für Finanzen die Fachaufsicht nach § 8. Soweit anderen Behörden Aufgaben der Personalverwaltung übertragen werden, führt die für diese Behörde zuständige Aufsichtsbehörde die Fachaufsicht. In allen übrigen Fällen führt die Fachaufsicht die Senatsverwaltung, aus deren Geschäftsbereich die Aufgabe übertragen wird.

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