- Ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes
- Ein Freiwilligendienst der EU im Sinne des Programms „Erasmus+“
- Ein anderer Dienst im Ausland
- Ein entwicklungspolitischer Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 01.08.2007
- Ein Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Abs. 1a SGB VII
- Ein Internationaler Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20.12.2010 oder
- Ein Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
Andere Freiwilligendienste erfüllen nicht die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d) EStG und begründen daher keinen Kindergeldanspruch.