Landesfamilienkasse - Häufige Fragen

Abgeschlossene Erstausbildung

Wann liegt eine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit vor?

Eine Erwerbstätigkeit ist gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG (2012) für den Kindergeldanspruch unschädlich, wenn

  • die Erwerbstätigkeit regelmäßig nicht mehr als 20 Std/Wo in Anspruch nimmt oder
  • sie im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses erfolgt oder
  • ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gemäß §§ 8,8a SGB IV darstellt

Bei der Ermittlung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich auf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (z. B. durch Arbeitsvertrag, tarifvertraglicher Vereinbarung, gesetzlicher Regelung bei Beamten) abzustellen. Maßgeblich ist die individuelle Absprache. Wurde keine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, ist auf die vereinbarte monatliche Arbeitszeit oder, falls keine konkrete Arbeitszeit vereinbart wurde, auf die monatlich geleisteten Arbeitsstunden abzustellen.

Mehrere nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten (z. B. eine Erwerbstätigkeit und eine geringfügige Beschäftigung) sind nur dann anspruchsunschädlich, wenn dadurch insgesamt die 20-Stunden-Grenze nicht überschritten wird. Eine innerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausgeübte Erwerbstätigkeit ist bei der Prüfung außer Betracht zu lassen.

Eine vorübergehende zeitliche Ausweitung der Erwerbstätigkeit auf mehr als 20 Stunden pro Woche ist unschädlich für den Kindergeldanspruch, wenn die Ausweitung höchstens zwei Monate andauert und während des Zeitraumes innerhalb eines Kalenderjahres, in dem einer der Grundtatbestände des § 32 Abs. 4 Satz Nr. 2 EStG erfüllt ist, die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.

Die Erwerbstätigkeit ist vorübergehend ausgeweitet, wenn das Kind deren zeitlichen Umfang für einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten auf mehr als 20 Stunden pro Woche ausdehnt. Deshalb muss der Umfang der Beschäftigung danach grundsätzlich wieder auf weniger als 20 Stunden pro Woche reduziert werden.
Eine vorübergehende Ausweitung kann sich auch über einen Jahreswechsel (nach dem 01.01.2012) hinaus erstrecken.