Wichtige Informationen zum Thema kieferorthopädische Behandlung (KFO)

Die Beihilfestelle bearbeitet pro Jahr eine Vielzahl von kieferorthopädischen Heil- und Kostenplänen sowie die daraus resultierenden Rechnungen. Eine reibunglose Abrechnung beginnt im KFO-Bereich bereits mit der beihilferechtlich notwendigen Voranerkennung der Behandlung. Mit der Einreichung aller notwendigen und vollständigen Unterlagen können Sie zu einem reibungslosen Ablauf der Bearbeitung Ihrer KFO beitragen.

Bitte beachten Sie die folgenden Informationen, da sie Auswirkungen auf Ihre Beihilfeerstattung haben können!

Vorlage eines Heil- und Kostenplans vor dem Behandlungsbeginn

KFO-Behandlungen sind gem. § 15 Abs. 2 LBhVO beihilfefähig, wenn die Beihilfestelle vor Beginn der Behandlung auf Grundlage eines Heil- und Kostenplans zugestimmt hat.

Das bedeutet für Sie:
Ein KFO-Plan muss vor Beginn der Behandlung zur Prüfung und Zustimmung bei der Beihilfenstelle eingereicht werden.

Liegt eine Genehmigung zur KFO noch nicht vor und erreichen die Beihilfestelle dennoch Rechnungen, die bereits durchgeführte kieferorthopädische Leistungen beinhalten, kann über diese Rechnungen nicht entschieden werden. Der Beihilfestelle ist in diesem Fall zwingend zunächst der dazugehörige Heil- und Kostenplan der KFO-Praxis zur Prüfung vorzulegen!

Unterbrechung der kieferorthopädischen Behandlung

Eine Unterbrechung der kieferorthopädischen Behandlung, die aus kieferorthopädischer Sicht notwendig ist, z. B. Abwarten des Zahnwechsels, ist der Beihilfestelle umgehend mitzuteilen, damit die Daten im Abrechnungsverfahren mit einem entsprechenden Hinweis zum Sachverhalt versehen werden können und eine korrekte Abrechnung erfolgen kann.

Wechsel eines Kieferorthopäden

Der Wechsel eines Kieferorthopäden ist ebenfalls vorab mitzuteilen, da die Bewilligung an den Kieferorthopäden gebunden ist.

Der neu gewählte Kieferorthopäde kann die Behandlung nur in dem Rahmen weiterführen, wie sie im Ursprungs-Behandlungsplan anerkannt wurde. Sollte danach die Weiterführung der KFO-Behandlung medizinisch notwendig sein, kann der neue Kieferorthopäde einen entsprechenden KFO-Plan erstellen.

Verlängerung der KFO-Behandlung

Sofern eine Verlängerung der KFO-Behandlung medizinisch notwendig ist, muss diese im letzten Quartal der genehmigten Behandlung durch die Einreichung eines neuen KFO-Planes beantragt werden. Bei Genehmigungen, die auf 16 Quartale ausgerichtet sind, muss die Weiterbehandlung somit im 16. Quartal eingereicht werden.

Formular zur Einreichung von kieferorthopädischen Behandlungsplänen

Die Beihilfenstelle hat ein Formular zur Einreichung von kieferorthopädischen Behandlungsplänen entwickelt, das aus zwei Teilen (Antragsformular und Bescheinigung) besteht. Der erste Teil ist vom Beihilfeberechtigten auszufüllen – ggf. sind hierzu Rückfragen beim Kieferorthopäden notwendig.

Die Bescheinigung (zweiter Teil des Antrags) ist nur mit einzureichen, wenn
- eine Frühbehandlung (§ 15 Abs. 3 Nr. 4 LBhVO) oder
- eine frühe Behandlung (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 LBhVO) oder
- eine Erst-Behandlung ab dem 18. Lebensjahr (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 LBhVO)
durchgeführt werden soll.

Hierzu muss der behandelnde Kieferorthopäde ergänzende Angaben (analog der gesetzlichen Krankenversicherungen) machen, die er durch Unterschrift und Praxisstempel bestätigt.

Das Formular enthält im unteren Bereich wichtige Hinweise für Sie, die Sie beim Ausfüllen unterstützen sollen.

Die Beihilfenstelle bittet um Beachtung dieser Hinweise, damit Sie und auch der behandelnde Kieferorthopäde die beihilferechtlich notwendigen Angaben machen können.

Bitte reichen Sie alle Unterlagen immer vollständig ein, damit unnötige Rücksendungen bzw. Nachreichungen vermieden werden.

Ihre Beihilfenstelle