Informationen der Beihilfe zum Thema elektronische Patientenakte

Die elektronische Patientenakte (ePA) wird ab 2025 als Angebot insbesondere der gesetzlichen Krankenkassen ausgerollt. Unternehmen der Privaten Krankenversicherungen (PKV) – als wesentliche Krankenversicherung unserer beihilfeberechtigten Kundinnen und Kunden – werden die ePA nach allgemeinen Veröffentlichungen ebenfalls zeitnah einführen. Gestaltet wird die elektronische Patientenakte in der PKV dabei nach denselben Spezifikationen wie bei gesetzlich Versicherten. Ihre PKV wird hierzu ggf. entsprechende Informationen an Sie übermitteln.

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Aus gegebenen Anlass und insb. aufgrund einer signifikanten Anzahl von Anfragen zu diesem Thema im Beihilfeservice möchten wir die folgende Informationen an unsere Kundinnen und Kunden übermitteln:*

Bei der Beihilfestelle handelt es sich um kein Krankenversicherungsunternehmen.

Die Beihilfe ist eine eigenständige, ergänzende, beamtenrechtliche Krankenfürsorge, die der Versicherungsfreiheit der Beamtinnen und Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung trägt. Bei der Beihilfefestsetzung erfolgt keine zentrale Speicherung von Befunden, Diagnosen, Krankheitsverläufen o.ä..

Die Beihilfe führt damit keine elektronische Patientenakte im oben dargestellten Sinn.

Die personenbezogenen Daten in der Beihilfeakte dürfen nach § 85 Landesbeamtengesetz (LBG) darüber hinaus für andere als Beihilfezwecke nur verarbeitet, insbesondere übermittelt werden, wenn die oder der Beihilfeberechtigte und bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen.

Einer – insbesondere automatisierten – Weitergabe von Gesundheitsdaten durch die Beihilfestelle an die Unternehmen der Privaten Krankenversicherungen fehlt es damit grundsätzlich bereits an einer entsprechenden Rechtsgrundlage für die Beihilfe. Ihre Beihilfestelle ist sich ihrer datenschutzrechtlichen Verantwortung für Ihre persönlichen Daten in diesem Kontext vollumfänglich bewusst.

In keinem Fall erfolgen daher Weitergaben von Daten an die privaten Krankenversicherungsunternehmen der beihilfeberechtigten Personen.

Die Beihilfestelle bittet daher, von der Übersendung von Widerspruchsschreiben gegen die Führung einer elektronischen Patientenakte in der Beihilfe bzw. der Weitergabe von Daten an die jeweilige PKV abzusehen.

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