3. Änderungsverordnung zur LBhVO in Kraft

Die 3. Änderungsverordnung zur LBhVO ist in Kraft getreten.

Der Großteil der Änderungen betrifft die Anpassung des Verordnungstextes
zur Klarstellung und besseren Lesbarkeit der Verordnung.

Die wesentlichen rechtlichen Änderungen beziehen sich auf die folgenden Themen:

Heilmittel (Physiotherapie, Krankengymnastik, Massagen etc.)

Mit der 3. ÄndVO zur LBhVO ist vor allem die wichtige Anpassung der Höchstbeträge
für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel rückwirkend zum 01.01.2019
erfolgt. Die Höchstsätze sind dabei auch für die Berliner Beihilfeberechtigten auf das
aktuelle Niveau der Bundesbeihilfe angehoben worden.

Die neuen Höchstbeträge für Heilmittel finden Sie in der Anlage 7 zur LBhVO.

Weitere Änderungen im Zusammenhang mit dem Themenkomplex „Heilmittel“ erfolgten
in der Anlage 8 zu § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 LBhVO, die die zugelassenen Leistungs-
erbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel beinhaltet.

Die Neustrukturierung und Anpassung der Anlage 8 wurde notwendig, um eine Angleichung
an die Bezeichnungen im GKV-Bereich gerecht zu werden sowie der Aufnahme von neuen
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im Bereich der Ernährungstherapie
Rechnung zu tragen.

Krankenhaus- und Anschlussheilbehandlungen

Auch im Bereich der Krankenhaus- und Anschlussheilbehandlungen gab es geringe Anpassungen. Hier verweisen wir auf die entsprechenden Informationsblätter der Beihilfestelle, die die gültige Rechtslage bereits ausführlich wiedergeben:

Informationsblatt „Krankenhaus – stationäre Leistungen“
Informationsblatt „Leistungen im Rahmen von Anschlussheil- und Suchtbehandlungen“

Pflegeleistungen

Im Bereich der Pflege erfolgte eine umfangreiche Anpassung an die Begrifflichkeiten des Pflegestärkungsgesetzes II (PSG II) sowie Die Umsetzung der Leistungsänderungen entsprechend PSG II in der Beihilfe. Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit, Lesbarkeit und Verständlichkeit wird der Regelungsstoff der §§ 38 und 39 nun auf zwölf Paragraphen
(§ 38a bis § 38h sowie § 39 bis § 39b) aufgeteilt.

Für die pflegebedürftigen Kundinnen und Kunden ergeben sich hierbei keine Änderungen, da die konkrete Umsetzung der Anforderungen aus dem PSG II in der Beihilfestelle bereits erfolgt sind und Leistungen entsprechend bereits berücksichtigt werden.

Allgemeiner Hinweis
Diese Information soll Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Änderungen aus der 3. ÄndVO zur LBhVO geben. Im Bereich Beihilfe-Formulare und Merkblätter finden Sie themenbezogen weitere ausführliche Informationen zu Fragen der Beihilfefähigkeit von einzelnen Leistungen oder zu speziellen Antragsverfahren.

Ihre Beihilfestelle