Informationen zur Beihilfefähigkeit von Sehhilfen

Mit dem Inkrafttreten Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) vom 04.04.2017 übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für Sehhilfen für Personen, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.

Dieser Regelung wird von der Beihilfestelle Berlinentsprechend angewendet.

Demnach sind Sehhilfen beihilfefähig, wenn Sie bei Kurz- oder Weitsichtigkeit einen Fernkorrekturausgleich von mehr als sechs Dioptrien benötigen oder eine Hornhautverkrümmung von mehr als vier Dioptrien aufweisen.

Ihr behandelnder Augenarzt informiert Sie, ob Sie zu diesem Personenkreis gehören. Die beihilfefähigen Höchstbeträge entnehmen Sie bitte unseren Informationsblättern Beihilfefähigkeit von Sehhilfen und Beihilfefähigkeit von Sehhilfen in Ausnahmefällen.

Diese Regelung ist maßgeblich anzuwenden für Aufwendungen seit dem 11.04.2017.

Die Voraussetzungen sind für jedes Auge mittels einer ärztlichen Verordnung nachzuweisen.

Die übrigen Voraussetzungen für Sehhilfen bei schweren Sehbeeinträchtigungen auf beiden Augen (das heißt beide Augen haben bestkorrigiert nur eine Sehleistung von bis zu 30 Prozent) oder für therapeutische Sehhilfen bleiben unverändert bestehen. Ebenso bleibt der Anspruch für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren unverändert bestehen.