SEPA-Zahlungsverfahren (IBAN)

Aus Anlass der Pressemitteilung zum sogenannten SEPA-Zahlungsverfahren, nach der die EU-Kommission die Übergangsfrist für die Einführung des Verfahrens, die ursprünglich zum 01.02.2014 auslief, bis zum August 2014 verlängern wird, möchten wir darauf hinweisen, dass diese Verschiebung keine Auswirkung auf die Beihilfezahlungen hat. Das bedeutet, dass ab sofort die entsprechende IBAN-Nummer des Empfängerkontos im Antrag angegeben werden muss, sofern vom Antragsteller eine Auszahlung der Beihilfe auf ein anderes Konto als das (Ruhe-)Gehaltskonto gewünscht wird. Wird die benötigte IBAN nicht angegeben, erfolgt die Überweisung des Beihilfebetrags automatisch auf das in der Beihilfestelle bekannte – bereits auf die IBAN-Nummer umgestellte – (Ruhe-)Gehaltskonto.