Steuerbescheinigungen

Die Abteilung für Bau- und Kunstdenkmalpflege stellt Steuerbescheinigungen aus. Steuererleichterungen dienen der finanziellen Entlastung der Denkmaleigentümerinnen und Denkmaleigentümer infolge des denkmalpflegerischen Mehraufwandes. Es können Maßnahmen bescheinigt werden, die nach Art und Umfang zur Erhaltung eines Gebäudes und zu seiner sinnvollen Nutzung als Baudenkmal erforderlich sind. Die Maßnahmen müssen nach vorheriger Abstimmung mit dem Landesdenkmalamt durchgeführt worden sein.

Durch eine Bescheinigungen gem. §§7i, 10f, 11b Einkommenssteuergesetz (EStG) können Denkmaleigentümerinnen und Denkmaleigentümer Steuervergünstigungen für den Erhaltungsaufwand bzw. die Herstellungs- und Anschaffungskosten bei Denkmalen in Anspruch nehmen. Diese Bescheinigungen sind insbesondere bei Baudenkmalen und Denkmalbereichen (Ensemble, Gesamtanlage) möglich.

Bescheinigungen gem. §10g EStG können bei Maßnahmen für die Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen Kulturgütern ausgestellt werden, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Insbesondere bei Maßnahmen an Gartendenkmalen finden diese steuerlichen Abzugsmöglichkeiten gem. §10g EStG Anwendung.

Bescheinigungen vom Landesdenkmalamt sind grundsätzlich nur dann möglich, wenn private Mittel für die Erhaltung und die sinnvolle Nutzung des jeweiligen Denkmals als solches erforderlich sind. Dafür ist eine Abstimmung zwischen Denkmaleigentümerin bzw. Denkmaleigentümer und Landesdenkmalamt noch vor Beginn der Baumaßnahmen notwendig. Weitere Informationen finden Sie im Formularcenter: