Aktuelles zur „Homeoffice-Pflicht“
Um die sogenannte „Home-Office-Pflicht“ ranken sich Missverständnisse und falsche Erwartungen. Dies liegt auch an der Art der öffentlichen Diskussion und beginnt schon bei der Bezeichnung.
Was genau sieht das Infektionsschutzrecht zum Thema „Homeoffice“ vor?
Die Regelungen zum „Home-Office“ wurden zunächst in der Corona-Arbeitsschutzverordnung formuliert. Im Frühjahr 2021 wurde aber die Rechtsgrundlage verändert, die Pflicht findet sich nun in § 28b Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes:
„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.“
Es handelt sich also um eine Prüf- und Angebotspflicht für den Arbeitgeber sowie um eine Annahmepflicht für die Beschäftigten. Ausnahmen sind möglich.
Was ist das Ziel der Regelung?
Das Angebot zum Homeoffice hat sich als wirksame Maßnahme zur Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte bewährt. Durch die Ausführung von Tätigkeiten im Homeoffice werden nicht nur Personenkontakte im Betrieb vermieden beziehungsweise verringert, sondern auch auf dem Weg von und zur Arbeit. Um das Infektionsgeschehen während einer Hochinzidenzphase wirkungsvoll einzudämmen, ist die Reduktion von Kontakten und von Mobilität unbedingt erforderlich. (Quelle: BMAS)
Was meint die Regelung mit Büroarbeitsplätzen?
Ein Büroarbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz, an dem Informationen erzeugt, erarbeitet, bearbeitet, ausgewertet, empfangen oder weitergeleitet werden. Dabei werden zum Beispiel Planungs-, Entwicklungs-, Beratungs-, Leitungs-, Verwaltungs- oder Kommunikationstätigkeiten sowie diese Tätigkeiten unterstützende Funktionen ausgeführt. (Quelle: BMAS)
Welche betriebsbedingten Gründe können gegen Home-Office sprechen?
Bestimmte Tätigkeiten in Produktion, Dienstleistung, Handel, Logistik etc. lassen eine Ausführung im Homeoffice nicht zu. Auch in anderen Bereichen können betriebstechnische Gründe vorliegen, die gegen eine Verlagerung ins Homeoffice sprechen. Dies kann zum Beispiel in Betracht kommen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten.
Ggf. können auch besondere Anforderungen des Betriebsdatenschutzes und des Schutzes von Betriebsgeheimnissen gegen die Ausführung von Tätigkeiten im Homeoffice sprechen. (Quelle: BMAS)
Müssen Beschäftigte das Angebot annehmen?
Beschäftigte sind grundsätzlich verpflichtet, ein vom Arbeitgeber unterbreitetes Angebot zur Arbeit im Homeoffice anzunehmen, sofern ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Dies können z.B. mangelnde räumliche und technische Gegebenheiten in der Wohnung des Beschäftigten sein. Es genügt eine formlose Mitteilung des Beschäftigten, dass seine persönlichen Umstände Homeoffice nicht zulassen. (Quelle: BMAS)
An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen zum Thema Home-Office habe oder wenn mein Arbeitgeber sich meiner Ansicht nach nicht an die Bestimmungen hält?
Die Home-Office-Angebotspflicht ist im Infektionsschutzgesetz geregelt. Die Zuständigkeit für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes liegt bei den bezirklichen Gesundheits- bzw. Ordnungsämtern.
Als Maßnahme des betrieblichen Infektionsschutzes stellt die Arbeitsorganisation in Form des Home-Office aber auch eine der Maßnahmen dar, die der Arbeitgeber im Rahmen seines Arbeits- und Gesundheitsschutzes treffen kann. Daher hat das LAGetSi als Berliner Arbeitsschutzbehörde für Fragen zum Corona-Arbeitsschutz eine besondere Hotline eingerichtet:
Tel. (030) 90254 5250
oder per E-Mail an: home-office-fragen@lagetsi.berlin.de