(StrRehaG beziehungsweise 1. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz)
Wem in der ehemaligen DDR in Folge einer rechtsstaatswidrigen Haftzeit Nachteile entstanden sind, kann einen Anspruch auf eine Kapitalentschädigung geltend machen.
Die rechtsstaatswidrige Haftzeit muss durch eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz oder strafgerichtlichen Rehabilitierungsbeschluss anerkannt worden sein.
Für das gerichtliche Rehabilitierungsverfahren ist das Landgericht zuständig, in dessen heutigen Zuständigkeitsbereich das damalige Straf- oder Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde.
Dafür muss die Entscheidung der ehemaligen DDR (verurteilt, verhaftet, in Gewahrsam genommen, in psychiatrische Klinik oder Jugendwerkhof eingewiesen) vom zuständigen Landgericht für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben werden.
Wer in der ehemaligen DDR einen gesundheitlichen Schaden während einer rechtsstaatswidrigen Haftzeit erlitten hat, kann Ansprüche nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) geltend machen.
Auch Hinterbliebene von Geschädigten können Leistungen erhalten.
Die rechtsstaatswidrige Haftzeit muss durch eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz oder strafgerichtlichen Rehabilitierungsbeschluss anerkannt worden sein.
Für das gerichtliche Rehabilitierungsverfahren ist das Landgericht zuständig, in dessen heutigen Zuständigkeitsbereich das damalige Straf- oder Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde.
Dafür muss die Entscheidung der ehemaligen DDR (verurteilt, verhaftet, in Gewahrsam genommen, in psychiatrische Klinik oder Jugendwerkhof eingewiesen) vom zuständigen Landgericht für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben werden.
Die Schwere einer dauerhaften gesundheitlichen Schädigung wird mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) in Zehnergraden von 10 bis 100 bewertet.
Zu den Schädigungsfolgen gehören auch Abweichungen vom Gesundheitszustand, die keinen oder nur einen geringen GdS (10 oder 20) bedingen (z.B. funktionell bedeutungslose Narben, Verlust von Zähnen). Es besteht ein Anspruch auf Heilbehandlung nicht jedoch auf eine laufende Entschädigungsleistung.
Für vorübergehende gesundheitliche Schädigungen, die folgenlos abheilt sind, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf eine laufende Entschädigungsleistung. Als vorübergehend wird ein Zeitraum bis zu sechs Monaten definiert.