Pflege-Wohngemeinschaften nach § 4 Abs. 1 WTG 2010 (§ 40 Abs. 1 WTG 2021)

Bestandsschutz

Für zum 1. Dezember 2021 bestehende betreute gemeinschaftliche Wohnformen für pflegebedürftige Menschen in Wohnungen finden die Vorschriften des WTG 2010 weiter bis zum 31. Mai 2023 weiter Anwendung. Danach findet das WTG 2021 Anwendung

Jahresmeldungen per 31.12.2021 und 31.12.2022

Jeder Leistungsanbieter, der bis zum 01.12.2021 Nutzerinnen und Nutzer in bestehenden Pflege-Wohngemeinschaften (nach § 4 Abs. 1 WTG 2010) pflegt und betreut, hat der Aufsichtsbehörde die von ihm betreuten Pflege-Wohngemeinschaften zu melden. Die Meldung muss bis zum 28.02. des Folgejahres bei der Aufsichtsbehörde eingehen.

Für die Meldung mit Stichtag 31.12.2022 erhalten Sie in den nächsten Tagen eine schriftliche Mitteilung. Es ist beabsichtigt, dass Sie diese Meldung über ein neu eingerichtetes Online-Verfahren abgeben. Weitere Informationen hierzu gehen Ihnen rechtzeitig schriftlich zu. Leistungsanbieter, die bis zum 30.12.2022 keine schriftliche Information erhalten haben, wenden sich bitte an wohngemeinschaft@lageso.berlin.de

Die Verbotsregelung des § 5 Abs. 3 Satz 3 WTG 2021 gilt nicht, wenn zum 01.12.2021 bereits mehr als zwei anbieterverantwortete Pflege-Wohngemeinschaften des gleichen Leistungsanbieters in unmittelbarer Nähe betrieben werden.

Bei den unter die Bestandsregelung fallenden Pflege-Wohngemeinschaften soll die Aufsichtsbehörde die Zuordnungsprüfungen innerhalb von fünf Jahren nach Ende Übergangsregelung 31.05.2023 durchgeführt werden.

Regelprüfungen sollen nach Ablauf des Bestandschutzes in regelmäßigen Abständen von vier bzw. bei Intensivpflege-Wohngemeinschaften von zwei Jahren erfolgen.

Anlassbezogene Prüfungen können wie bisher erfolgen, wenn Hinweise auf Mängel vorliegen oder wenn festgestellt werden soll, ob aufsichtsrechtlich eingeleitete Maßnahmen beachtet werden.

  • Information zu Bestands-Pflege-Wohngemeinschaften nach § 4 Absatz 1 WTG 2010

    PDF-Dokument (660.3 kB) - Stand: 27.12.2021

Meldepflichten bei (Bestands-)Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen

Wenn Sie als Einzelperson oder als Leitung eines ambulanten Pflegedienstes Pflege- und Betreuungsleistungen in einer Wohngemeinschaft für pflegebedürftige Menschen erbringen, vorhalten oder dies bereits schon vor dem 1. Dezember 2021 geplant haben, sind Sie verpflichtet, die ab 1. Juli 2010 geltenden Regelungen des Wohnteilhabegesetzes (WTG 2010) zu beachten und die Wohngemeinschaft/en zu melden, in denen Sie Pflege- und Betreuungsleistungen gegen Entgelt durchführen.
Mit dem Formular „(Erst-)Meldung einer Bestands-Pflegewohngemeinschaft“ können Sie die Meldung vornehmen. Sollten Sie in mehreren Wohngemeinschaften tätig sein, werden Sie gebeten, für jede Wohngemeinschaft eine separate Meldung abzugeben.

  • (Erst-)Meldung einer Bestands-Pflegewohngemeinschaft

    PDF-Dokument (700.8 kB) - Stand: 12.12.2022

Sollten sich Veränderungen im Sinne von § 14 Abs. 3 WTG 2010 ergeben, können Sie diese Veränderungen in der Änderungsmeldung eintragen. Diese Änderungsmeldung senden Sie dann bitte als pdf-Dokument an die nachstehende E-Mail-Adresse. Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie sich an die Geschäftsstelle der Heimaufsicht unter der Telefonnummer 90 229 3333 wenden oder eine E-Mail schreiben.

E-Mail-Adresse

  • Änderungsmeldung einer (Bestands-)Wohngemeinschaft für pflegebedürftige Menschen

    PDF-Dokument (1.7 MB) - Stand: 12.12.2022

Auszug aus dem Wohnteilhabegesetz vom 3. Juni 2010

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Betreute gemeinschaftliche Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes sind stationäre Einrichtungen im Sinne des § 3 und betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 4. Keine betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes sind Wohnformen, bei denen die dort lebenden Menschen gegenüber der Person, die den Raum zum Wohnen oder zum Aufenthalt bereit stellt, vertraglich lediglich verpflichtet sind, geringfügige Serviceleistungen anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zum Entgelt für Raum zum Wohnen oder zum Aufenthalt von untergeordneter Bedeutung ist.

(2) Bewohnerinnen und Bewohner im Sinne dieses Gesetzes sind ältere, pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen, die zum Zwecke ihrer Pflege und Betreuung in stationären Einrichtungen im Sinne des § 3 wohnen oder sich dort aufhalten. Nutzerinnen und Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind ältere, pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen, die zum Zweck ihrer Pflege und Betreuung in Wohngemeinschaften im Sinne des § 4 leben.

(3) Leistungserbringer im Sinne dieses Gesetzes sind die Träger stationärer Einrichtungen oder ambulanter Dienste oder Einzelpersonen im Sinne des §77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Pflege- und Betreuungsleistungen in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen im Sinne der §§3 und 4 gegen Entgelt vorhalten oder erbringen.

(4) Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf die Pflegebedürftigkeit oder den behinderungsbedingten Hilfebedarf einer Person ausgerichteten Verrichtungen, soweit sie nicht ausschließlich dem Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Verpflegung zuzuordnen sind.

§ 14 Meldepflicht bei Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen

(1) Wohngemeinschaften im Sinne des § 4 Absatz 1 sind der Aufsichtsbehörde zu melden. Zur Meldung ist jeder Leistungserbringer, der die Nutzerinnen und Nutzer pflegt und betreut, innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Pflege- und Betreuungsleistungen verpflichtet.

(2) Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
  1. die Anschrift der Wohngemeinschaft,
  2. die Zahl der vom jeweiligen Leistungserbringer gepflegten und betreuten Nutzerinnen und Nutzer, untergliedert nach pflegebedürftigen und nicht pflegebedürftigen Nutzerinnen und Nutzern,
  3. die Art der Wohngemeinschaft, insbesondere ihre Zielgruppen,
  4. den Namen und die Anschrift des meldenden Leistungserbringers und
  5. den Zeitpunkt des Beginns der Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen.

(3) Die Leistungserbringer haben der Aufsichtsbehörde die Einstellung der Pflege- und Betreuungsleistungen oder die Auflösung der Wohngemeinschaft unverzüglich zu melden. Leistungserbringer, die in einer fortbestehenden Wohngemeinschaft Pflege- und Betreuungsleistungen übernehmen, sind spätestens einen Monat nach Aufnahme der Pflege- und Betreuungsleistungen zur Meldung nach Absatz 2 verpflichtet.