Die Ausbildung wird nach dreijähriger Ausbildungszeit mit einer staatlichen Prüfung beendet. Die Prüfung umfasst einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. Die Prüfung findet an Schule statt, an der die Ausbildung durchgeführt wurde.
Die Zulassung zur staatlichen Prüfung erfolgt durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales aufgrund eines Antrages, der über die Schule zu stellen ist.
Für die Zulassung zur Prüfung müssen folgende Nachweise erbracht werden:
- eine Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch und ggf. Urkunden, die eine Namensänderung bescheinigen (Original oder amtlich beglaubigte Kopie)
- eine Bescheinigung der Schule über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
Neben dieser Lehrgangsbescheinigung, die auch Angaben zu Fehlzeiten enthält, sind Nachweise zu eventuellen Ausbildungszeitverkürzungen beizufügen.
Die Zulassung zur Prüfung unter Angabe des Prüfungszeitraumes wird dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn übermittelt.
Inhalt, Ablauf und Ergebnis der Prüfung werden in einer Niederschrift dokumentiert.
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil (mündlich, schriftlich, praktisch) erfolgreich abgeschlossen wurde. Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, jeder Themenbereich der mündlichen Prüfung und die praktische Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat. Hat der Prüfling den praktischen Teil oder alle Teile nicht bestanden, so muss der Prüfling an einer weiteren Ausbildung teilnehmen. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein.
Im Falle des krankheitsbedingten Rücktrittes von einer Prüfung ist dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen, in dem die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt ist.
Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt er die Aufsichtsarbeit nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.