Führen der Berufsbezeichnung

Das Gesetz über Medizinalfachberufe stellt im § 1 das Führen der Berufsbezeichnung unter einen besonderen Schutz. Nur wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, ist berechtigt, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen.

Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn

  • die gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden wurde,
  • der Antragsteller oder die Antragstellerin sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • in gesundheitlicher Hinsicht keine Ungeeignetheit zur Ausübung des Berufs bestehen,
  • über die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt.

Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde des Landes zu stellen, in dem die Prüfung abgelegt wurde. Wenn die Prüfung in Berlin abgelegt wurde, ist die zuständige Behörde das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin.

Achtung:
Ab sofort werden nur noch Führungszeugnisse der Belegart „O“ (Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde), die direkt vom Bundesamt für Justiz an das LAGeSo gesandt werden, akzeptiert.

Bei Ausbildungen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen wurden, gelten besondere Bestimmungen hinsichtlich deren Anerkennung. Ob die Erlaubnis erteilt werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab und kann wegen der Vielzahl denkbarer Fallkonstellationen nur durch eine Einzelfallberatung geklärt werden.

Die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist gebührenpflichtig.

  • Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

    PDF-Dokument (207.3 kB)

  • Muster für ärztliche Bescheinigung

    PDF-Dokument (7.7 kB)

  • Erklärung zu Strafverfahren

    PDF-Dokument (143.4 kB)