Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung

Der Dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf die Fächer

I. Pharmazeutische Praxis,
II. Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker

Die Prüfung soll für einen Prüfling mindestens eine halbe und höchstens eine Stunde dauern.

Der Antrag auf Zulassung ist ausschließlich elektronisch unter Beachtung der Hinweise dazu, die auch die aktuellen Prüfungstermine enthalten, zu stellen.

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  • Vorläufige Bescheinigung über die praktische Ausbildung

    PDF-Dokument (25.6 kB)

  • Bescheinigung über die praktische Ausbildung

    PDF-Dokument (23.6 kB)

  • Antrag auf Anrechnung der praktischen Ausbildung im Ausland

    PDF-Dokument (108.4 kB) - Stand: August 2021