Hinweise zum Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M2)

Termine und Fristen

Verfahren

Einzureichende Unterlagen

Rücktritt von der Prüfung

Prüfungstermine

Die schriftlichen Prüfungstermine finden Sie auf der Internetseite des” Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen in Mainz.

Antragsfrist

Der Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung muss bis spätestens 10. Januar bzw. 10. Juni im Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt – vorliegen (§ 10 Abs. 3 ÄApprO). Nach diesem Termin eingehende Anträge können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden (§ 11 Abs. 1 ÄApprO).

Antrag – Nur Online

Eine Antragstellung ist nur elektronisch möglich.

Einreichen der Unterlagen/Nachreichefrist

Da die Sprechstunde nur für schwierige Einzelfälle nach vorheriger Terminabsprache stattfindet, sind alle einzureichenden Unterlagen ausschließlich postalisch zu übersenden.

Sobald Sie den Antrag auf Zulassung zur Prüfung online gestellt und die Bestätigungs-E-Mail erhalten haben, müssen Geburtsurkunde, Studienverlaufsbescheinigung, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife und der Nachweis der Famulatur bis spätestens 14 Tage nach dem Anmeldeschluss (10.1./10.6.) postalisch beim Landesprüfungsamt eingegangen sein. Im 10. Semester noch zu erwerbende Leistungsnachweise sind zeitnah unverzüglich nach ihrem Erwerb zu übersenden.

Eingangsbestätigung

Eine Eingangsbestätigung erfolgt per E-Mail unmittelbar nach Absenden des Online-Antrages an das persönliche elektronische Postfach. (Eine schriftliche Eingangsbestätigung / Anmeldebescheinigung wird darüber hinaus nicht erteilt.)

Bearbeitungsgebühr

Für die Anmeldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist eine Gebühr von 60 € zu entrichten. Hierbei handelt es sich weder um eine Studien- noch um eine Zulassungs- oder Prüfungsgebühr, sondern um eine Bearbeitungsgebühr für die Verwaltungsleistung, die bei der Anmeldung zur Zulassung zu einer staatlichen Prüfung im Gesundheitswesen entsteht.

Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Zulassung versagt wird.

Wird der Antrag jedoch zurückgenommen, bevor eine Zulassung bzw. Zurückweisung erfolgt ist, wird lediglich eine reduzierte Gebühr in Höhe von 30,00 € erhoben.

Nach der Zulassung ergeht ein Gebührenbescheid, der je nach gewählter Zahlungsart im Online-Antrag (Überweisung bzw. Lastschrift) alle für die Zahlung notwendigen näheren Angaben enthält. Unter anderem wird Ihnen in diesem Gebührenbescheid ein Kassenzeichen mitgeteilt, mit dem Ihre Zahlung zugeordnet werden kann. Bitte überweisen Sie die Bearbeitungsgebühr daher nicht vorab, sondern erst nach Erhalt des Gebührenbescheides und unter Angabe des Kassenzeichens.

Rücknahme des Antrages

Solange noch keine Zulassung erfolgt ist, kann der Antrag ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden. Dies muss schriftlich geschehen. (In diesem Fall wird die reduzierte Gebühr von 30,00 € erhoben)

Rückgabe der Unterlagen

Die eingereichten Unterlagen verbleiben für die Dauer des Prüfungsverfahrens zur Bearbeitung im Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt -. Sie werden mit dem Zeugnis zurückgesandt. Es empfiehlt sich, von den Unterlagen, die Sie selber noch benötigen, dem LAGeSo eine beglaubigte Kopie zu übersenden.

Zulassung/ Ladung

Die Zulassung zur Prüfung wird gleichzeitig mit der Ladung spätestens sieben Tage vor der Prüfung über das elektronische Postfach zugestellt; diese enthält die näheren Einzelheiten zu den Prüfungen (Prüfungsort, Beginn und Dauer der Prüfung, Sitzplatznummer). Die Zulassung / Ladung ist auszudrucken und zusammen mit dem Personalausweis/Reisepass dort vorzulegen.

Bescheinigungen über Unterrichtsveranstaltungen

Die Bescheinigungen über die vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen haben Unterschrift und Siegel der Universität zu tragen; Teilscheine bzw. Testatkarten werden nicht anerkannt. Scheine, die in einem anderen Studiengang oder im Ausland erworben wurden sowie sämtliche Famulaturzeiten müssen vor Einreichung der Unterlagen für die Prüfung angerechnet sein. (siehe Hinweise zur Famulatur)

Studienverlaufsbescheinigung

Die Studienverlaufsbescheinigung aus dem HIS (Hochschulinformationssystem) – Account der Charité (siehe dort unter “Übersicht über den Studienverlauf) sind postalisch einzureichen (Bitte gesammelte Übersicht, nicht einzeln!). Urlaubssemester und angerechnete Studienzeiten auf das Studium der Humanmedizin sind nachzuweisen.

Famulatur

Für die zeitliche Dauer der Famulatur gilt die Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach der ein Monat mit 30 Kalendertagen gerechnet wird (Februar hat selbstverständlich nur 28 bzw. 29 Kalendertage). Die Wochenenden und Feiertage werden mitgezählt. Die Famulatur darf nur während der vorlesungsfreien Zeit oder während eines Urlaubssemesters abgeleistet werden. Die Bescheinigungen müssen Unterschrift und Stempel der Einrichtung aufweisen. Zur Anrechnung von Famulaturzeiten sind unbedingt die Hinweise zur Famulatur zu beachten!

Fremdsprachige Dokumente

Bei fremdsprachigen Dokumenten sind zusätzlich von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher angefertigte Übersetzungen einzureichen. Erfolgte die Übersetzung im Ausland, ist sie dort durch die entsprechende Behörde überbeglaubigen zu lassen.

Originale/Kopien

Die Unterlagen sind im Original einzureichen.
Ausnahme: Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde, die evtl. Eheurkunde (wenn sich mit der Eheschließung der Name geändert hat) und das Zeugnis über die allgemeine Hochschulreife (bei Reform- / Modellstudiengang) können auch als amtlich beglaubigte Fotokopie übersandt werden.

Rücktritt von der Prüfung/ Säumnis

Nach der Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist ein Rücktritt von der Prüfung nur mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes zulässig. Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück oder versäumt er die Prüfung, so muss er die Gründe für seine Nichtteilnahme dem Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt – unverzüglich per E-Mail oder per Telefax mitteilen. Darüber hinaus ist der wichtige Grund unverzüglich schriftlich nachzuweisen.

Nach Beendigung der Prüfung ist ein Rücktritt grundsätzlich ausgeschlossen. Der Ladung / Zulassung wird ein ausführliches Merkblatt beigefügt, das unbedingt zu beachten ist.

Rücktritt- / Säumnisgründe

Für die Nichtteilnahme müssen wichtige Gründe vorliegen, die durch entsprechende Bescheinigungen, Urkunden oder Atteste, bezogen auf den Zeitpunkt der versäumten Prüfung, nachzuweisen sind.

Ärztliche Stellungnahme

Wer wegen Krankheit an der Prüfung nicht teilnimmt oder die Prüfung abbricht, muss dem Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt – außerdem unverzüglich eine ärztliche Stellungnahme vorlegen, die grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tage der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. Die ärztliche Stellungnahme darf in der Regel nicht nach dem Prüfungstag ausgestellt sein; sie muss nachvollziehbare Aussagen zu den diagnostischen Verfahren, den erhobenen Befunden, den Diagnosen und den Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit an dem versäumten Prüfungstag enthalten. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Ein Muster für eine ärztliche Stellungnahme, die von dem Arzt auszufüllen ist, wird mit der Ladung übersandt.

Genehmigung/Nichtgenehmigung eines Rücktritts

Genehmigt das Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt – den Rücktritt oder das Säumnis, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Wird die Genehmigung nicht erteilt und wird die Prüfung versäumt, wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt.

Nachholen der Prüfung

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nächste schriftliche Prüfung nur ein halbes Jahr später zu den bundeseinheitlichen Prüfungsterminen (April bzw. Oktober) stattfinden kann. Sofern Sie bereits zugelassen sind, ist eine erneute Anmeldung zur Prüfung nicht erforderlich, Sie werden von Amts wegen zur Prüfung geladen.

Haben Sie noch keine Zulassung zur Prüfung, müssen Sie sich bitte rechtzeitig erneut zur Prüfung online anmelden (10. Januar/10.Juni).

Bestehensgrenze/Zeugnis

Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60% der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22% die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von fünf Jahren erstmals an der Prüfung teilgenommen haben.

Das Zeugnis über die bestandene Prüfung wird per Einschreiben zugestellt. Die Zustellung ist nur an eine inländische Adresse möglich. Adressänderungen sind nicht über das Online-Portal, sondern nur per E-Mail an LPA@lageso.berlin.de möglich.