Hinweise zum Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

Termine und Fristen

Verfahren

Einzureichende Unterlagen

Rücktritt von der Prüfung

Prüfungstermine

Die schriftlichen Prüfungstermine finden Sie auf der Internetseite des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen in Mainz Die mündlich-praktischen Prüfungen finden jeweils in der vorlesungsfreien Zeit, erforderlichenfalls auch in der letzten Woche vor Beginn der vorlesungsfreien Zeit statt.

Antragsfrist

Der Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung muss zusammen mit den darin aufgeführten Unterlagen bis spätestens 10. Januar für die Prüfung im 1. Halbjahr bzw. 10. Juni für die Prüfung im 2. Halbjahr dem Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt – vorliegen (§ 10 Abs. 3 ÄAppO).

Es wird empfohlen, den Antrag möglichst frühzeitig einzureichen. Nur bei frühzeitiger Antragstellung kann auf evtl. Mängel des Zulassungsantrages hingewiesen und so die Möglichkeit gegeben werden, einen Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist zu berichtigen oder zu ergänzen, der andernfalls zurückgewiesen werden müsste (§ 11 ÄAppO).

Antrag – Nur Online

Eine Antragstellung ist nur elektronisch möglich.

Nachfrist für Scheine aus dem laufenden Semester

Wegen noch laufender Lehrveranstaltungen ausstehende Leistungsnachweise können bis spätestens 1. Februar bzw. 1. Juli nachgereicht werden.

Empfangsbestätigung

Eine Eingangsbestätigung erfolgt per E-Mail unmittelbar nach Absenden des Online-Antrages an das persönliche elektronische Postfach. (Eine schriftliche Eingangsbestätigung / Anmeldebescheinigung wird nicht erteilt.)

Bearbeitungsgebühr

Für die Anmeldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist eine Gebühr von 60 € zu entrichten. Hierbei handelt es sich weder um eine Studien- noch um eine Zulassungs- oder Prüfungsgebühr, sondern um eine Bearbeitungsgebühr für die Verwaltungsleistung, die bei der Anmeldung zur Zulassung zu einer staatlichen Prüfung im Gesundheitswesen entsteht.

Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Zulassung versagt wird. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor eine Zulassung bzw. Zurückweisung erfolgt ist, ist jedoch lediglich eine reduzierte Gebühr in Höhe von 30,00 € zu entrichten.

Nach Eingang des Antrages auf Zulassung zur Prüfung ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid, der die für die Zahlung notwendigen näheren Angaben enthält. Erst dann ist die Zahlung zu leisten.

Rücknahme des Antrages

Solange noch keine Zulassung erfolgt ist, kann der Antrag ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden. Dies muss schriftlich geschehen.

Rückgabe der Unterlagen

Die eingereichten Unterlagen verbleiben für die Dauer der Bearbeitung im Landesamt für Gesundheit und Soziales. Sie werden mit dem Zeugnis über die bestandene Prüfung zurückgesandt.

Zulassung/ Ladung

Die Zulassung zur Prüfung wird gleichzeitig mit der Ladung spätestens sieben Tage vor der Prüfung über das elektronische Postfach zugestellt; diese enthält die näheren Einzelheiten zu den Prüfungen (Prüfungsort, Beginn und Dauer der Prüfung, Sitzplatznummer; Ablauf und Technik des Prüfungsverfahrens). Die Zulassung / Ladung ist auszudrucken und zur Prüfung mitzubringen und dort vorzulegen.

Zustellung der Bescheide

Die Zulassung/Ladung wird über das elektronische Postfach, Bescheide bei Nichtbestehen mit Postzustellungsurkunde zugesandt. Die Zustellung ist nur an inländische Adressen möglich.

Bescheinigungen über Unterrichtsveranstaltungen

Die Bescheinigungen über die vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen haben Unterschrift und Siegel der Universität zu tragen; Teilscheine bzw. Testatkarten werden nicht anerkannt. Scheine, die in einem anderen Studiengang oder im Ausland erworben wurden, müssen vor Einreichung der Unterlagen für die Prüfung angerechnet sein (siehe entsprechende Hinweise).

Studienbuchseiten

Die Studienbuchseiten sind auf der Rückseite mit Datum und (eigenhändiger) Unterschrift zu versehen. Das Belegblatt des laufenden Semesters kann durch eine große Immatrikulationsbescheinigung (Studienfach und Semesterangabe) ersetzt werden. Evtl. Urlaubssemester sind nachzuweisen.

Krankenpflegedienst

Für die zeitliche Dauer des Krankenpflegedienstes gilt die Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach der ein Monat mit 30 Kalendertagen gerechnet wird (Ausnahme: Februar mit 28 bzw. 29 Tagen). Die Wochenenden und Feiertage zählen mit. Der Krankenpflegedienst darf nur während der vorlesungsfreien Zeit oder vor dem Studium (in der Regel nach Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung) abgeleistet werden. Nacht- oder Sonderwachenbescheinigungen oder Nachweise von Kurheimen werden nicht anerkannt. Die Bescheinigung muss von der Krankenanstalt gestempelt sein (siehe entsprechende Hinweise).

Erste-Hilfe-Nachweis

Die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe hat seit dem 01.04.2015 mindestens 9 Unterrichtseinheiten (4,5 Doppelstunden) zu betragen und muss spätestens bei Meldeschluss am 10. Januar oder 10. Juni abgeschlossen sein; ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen.

Fremdsprachige Dokumente

Bei fremdsprachigen Dokumenten sind zusätzlich von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher angefertigte Übersetzungen einzureichen.

Originale/Kopien

Die Unterlagen sind im Original einzureichen. Ausnahme: Geburtsurkunde, eine evtl. Namensänderungsurkunde (wenn der jetzt geführte Name von dem in der Geburtsurkunde abweicht) und der Nachweis über die allgemeine Hochschulreife; hier genügt auch eine amtlich beglaubigte Fotokopie.

Voraussetzungen für einen Rücktritt

Nach der Zulassung zum Ersten Prüfungsabschnitt ist ein Rücktritt von einer Prüfung nur mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes zulässig. Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück oder versäumt er die Prüfung, so muss er die Gründe für seine Nichtteilnahme dem Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt – unverzüglich telefonisch, per Email oder per Telefax mitteilen. Darüber hinaus sind die Gründe unverzüglich schriftlich nachzuweisen. Sie entbindet den Prüfling aber nicht davon, die schriftliche Beantragung der Rücktrittsgenehmigung unverzüglich nachzuholen. Nach Beendigung der Prüfung ist ein Rücktritt grundsätzlich ausgeschlossen. Der Ladung/Zulassung wird ein ausführliches Merkblatt beigefügt, das unbedingt zu beachten ist.

Rücktritt-/Säumnisgründe

Für die Nichtteilnahme müssen wichtige Gründe vorliegen, die durch entsprechende Bescheinigungen, Urkunden oder Atteste zu belegen sind, die sich auf die Zeit der Prüfungsversäumnis beziehen müssen. Die Versäumnis- bzw. Rücktrittsgründe müssen für den schriftlichen und mündlich-praktischen Prüfungsteil gesondert nachgewiesen werden.

Ärztliche Stellungnahme

Wer wegen Krankheit an der Prüfung nicht teilnimmt oder die Prüfung unterbricht, muss dem Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt – außerdem unverzüglich eine ärztliche Stellungnahme vorlegen, die grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. Die ärztliche Stellungnahme darf in der Regel nicht nach dem Prüfungstag ausgestellt sein; sie muss nachvollziehbare Aussagen über den Beginn sowie das voraussichtliche Ende der Erkrankung und der auf dieser beruhenden Prüfungsunfähigkeit enthalten. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt – behält sich die Anforderung weiterer ärztlicher Zeugnisse vor. Ein Muster für eine ärztliche Stellungnahme, die vom Arzt auszufüllen ist, wird mit der Ladung übersandt.

Genehmigung/Nichtgenehmigung eines Rücktritts

Genehmigt das Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt – den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Wird die Genehmigung nicht erteilt und wird die Prüfung versäumt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Nachholen der Prüfung

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nächste schriftliche Prüfung nur ein halbes Jahr später zu den bundeseinheitlichen Prüfungsterminen (April bzw. Oktober) stattfinden kann.

Zeugnis

Das Zeugnis über die bestandene Prüfung wird per Einschreiben zugestellt. Die Zustellung ist nur an eine inländische Adresse möglich.