Steuerrecht

Einkommenssteuer (§ 33 EStG)

Für Menschen mit Behinderung, Hinterbliebene und Pflegepersonen treten am 1. Januar 2021 folgende Neuerungen in Kraft:

  • ein Pauschbetrag wird bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 gewährt. Die zusätzliche Voraussetzung „DE“= Dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit entfällt.

Höhe der Pauschbeträge

Grad der Behinderung (GdB) neu
von 20 384 Euro
von 30 620 Euro
von 40 860 Euro
von 50 1.140 Euro
von 60 1.440 Euro
von 70 1.780 Euro
von 80 2.120 Euro
von 90 2.460 Euro
von 100 2.840 Euro

Menschen mit Behinderung, die die Merkzeichen „H“ für hilflos, „Bl“ für blind und „TBl“ für taubblind im Schwerbehindertenausweis haben, erhalten einen Pauschbetrag von 7.400 Euro.

Der Pflege-Pauschbetrag wird von 924 Euro auf 1.800 Euro angehoben. Bei der häuslichen Pflege von Menschen mit einem Pflegegrad 2 oder 3 kann die pflegende Person ein Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 600 Euro bzw. 1.100 Euro erhalten.

Einen behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrag können Menschen erhalten:
  1. mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 (900 Euro) oder
  2. mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“ (4.500 Euro) oder
  3. mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) oder „Bl“ (blind) oder „TBl“ (taubblind) oder „H“ (hilflos)

Was ist zu beachten?

Wer erstmalig einen Pauschbetrag für den monatlichen Lohnsteuerabzug wünscht, sollte das mit einem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung mitteilen (bitte entsprechende Nachweise beifügen).
Diesen Antrag finden Sie im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de)
unter „Steuerformulare / Lohnsteuer (Arbeitnehmer)“ zum Ausdrucken und kann postalisch oder elektronisch beim Wohnsitzfinanzamt eingereicht werden.
Wer bereits einen Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren erhält, muss keinen erneuten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Die verdoppelten Pauschbeträge werden in der Regel im Lohnsteuerabzugsverfahren (ELStAM) automatisch berücksichtigt.

Folgende Fälle sind davon ausgenommen:
  • Übertragung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung durch Kinder auf Eltern,
  • Übertragung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung zwischen Ehegatten/Lebenspartnern,
  • der Lohnsteuerabzug erfolgt unter Berücksichtigung des Faktorverfahrens,
  • der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung verteilt sich auf mehrere Dienst- / Beschäftigungsverhältnisse,
  • die Gültigkeit des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung läuft zum 31.Dezember 2020 ab.