Personenbeförderung

Muster eines Beiblatts zum Ausweis mit Wertmarke

*Muster Beiblatt*

Die Wertmarke als Fahrschein in öffentlichen Verkehrsmitteln

Mit einem zweifarbigen Schwerbehindertenausweis können Sie eine Wertmarke als Fahrschein für den öffentlichen Personenverkehr nutzen. Die Wertmarke ist auf einem Beiblatt aufgedruckt.

Kinder bis zum 6. Lebensjahres nutzen öffentliche Verkehrsmittel kostenlos. Deshalb wird für sie keine Wertmarke ausgestellt.

Die Wertmarke (im Original) gilt nur zusammen mit dem gültigen Schwerbehindertenausweis als Fahrschein.

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Kosten für die Wertmarke

Ab 1. Januar 2021 kostet die Wertmarke für 12 Monate 91 Euro bzw. für 6 Monate 46 Euro.

Den Zahlschein erhalten Sie entweder zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis oder ca. 4 – 6 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit der Wertmarke.

Sie können dafür den vom Versorgungsamt vorbereiteten Zahlschein nutzen oder Sie überweisen das Geld an:

Zahlungsempfänger: Landeshauptkasse Berlin
IBAN: DE94100100100647676105
BIC: PBNKDEFF100
Verwendungszweck: Ihr Geschäftszeichen (7stellig), Name, Vorname

Wenn das Geld beim Versorgungsamt eingegangen ist, wird das Beiblatt mit Wertmarke ausgestellt und ausschließlich per Post zugesandt. Die Wertmarke kann nicht persönlich im Kundencenter abgeholt werden.

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Wertmarke ohne Eigenbeteiligung

Mit den Merkzeichen „G“, „Gl“ oder „aG“* ist die Wertmarke kostenlos,

wenn sie eine der folgenden Leistungen erhalten:
• Arbeitslosengeld II (Bürgergeld)
• Sozialhilfe bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
• Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
• ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsbeschädigte und -hinterbliebene §§ 27 a und 27 d BVG)
• Heimbewohner, die einen Barbetrag (Taschengeld) vom Sozialhilfeträger bekommen
• Asylbewerber mit Leistungen nach § 2 Abs.1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Den Erhalt dieser Leistungen lassen Sie sich von der zuständigen Behörde (JobCenter, Sozialamt, Hauptfürsorgestelle) mit Dienstsiegel oder Behördenstempel bestätigen. Erst wenn der aktuelle Nachweis im Versorgungsamt vorliegt kann die Wertmarke ausgestellt werden.

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  • Antrag für die Wertmarke mit den Merkzeichen G, Gl, aG

    PDF-Dokument (515.5 kB)

  • Online Antrag für die Wertmarke mit den Merkzeichen H, Bl, Tbl

    Mit den Merkzeichen „H“, „Bl“, „Tbl“ erhalten Sie das Beiblatt mit Wertmarke ohne dafür zu bezahlen

    DOWNLOAD-Dokument

  • Antrag zum Ausdrucken für die Wertmarke mit den Merkzeichen H, Bl, Tbl

    Mit den Merkzeichen „H“, „Bl“, „Tbl“ erhalten Sie das Beiblatt mit Wertmarke ohne dafür zu bezahlen

    PDF-Dokument (63.6 kB)

Die Abbildung zeigt die Buchstaben (Merkzeichen). Daneben sind Wertmarken und die Preise für Bahn und Bus abgebildet. Rechts daneben sind Autos und die Zahlen (Prozente) für die Kraftfahrzeugsteuervergünstigung abgebildet

Wechsel zwischen KFZ-Steuer und Wertmarke

Mit den Merkzeichen „G“ und „Gl“ können Sie entscheiden, ob Sie das Beiblatt
  • mit Wertmarke für den öffentlichen Personennahverkehr oder
  • ohne Wertmarke für die Kfz-Steuerermäßigung
    nutzen wollen.

Ein Wechsel ist jederzeit möglich. Der Wechsel muss beim Versorgungsamt beantragt werden.

Mit dem Merkzeichen „aG“ können Sie das Beiblatt
  • mit Wertmarke für den öffentlichen Personennahverkehr und
  • die Kfz-Steuerermäßigung
    nutzen.

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Verlust der Wertmarke

Wenn Sie Ihre Wertmarke verloren haben, bekommen Sie eine Ersatz-Wertmarke ausgestellt. Verwenden Sie dafür das Formular

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Online Antrag

Rückerstattung der Wertmarke

Entscheidend für eine Rückerstattung ist der Eingang der Wertmarke beim Versorgungsamt (Posteingangsstempel).
  • Wenn die Wertmarke vor Beginn ihrer Gültigkeit zurückgeben wird, kann der eingezahlte Betrag in voller Höhe zurückgezahlt werden
  • Wenn die zurückgegebene Wertmarke noch länger als 6 Monate gültig ist, können 46 Euro zurückgezahlt werden.
  • Wenn die zurückgegebene Wertmarke kürzer als 6 Monate gültig ist, kann nichts zurückgezahlt werden.
    Die Rückzahlung muss schriftlich beantragt werden (mit Angabe der Bankverbindung IBAN).

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Öffentlicher Personennahverkehr

Mit diesen Verkehrsmitteln können Sie fahren:
  • Straßenbahnen, Buslinien im Nahverkehr, U- und S-Bahnen (Verkehrsverbünde und Tarifgemeinschaften in allen deutschen Städten und Gemeinden)
  • Bahnlinien innerhalb von Verkehrsverbünden und Tarifgemeinschaften von Zügen, die mit Verbundfahrschein genutzt werden können.
  • Wasserfahrzeuge im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr im Orts- und Nachbarschaftsbereich (Nahverkehr)
  • alle Nahverkehrszüge der Deutschen Bahn (IRE-, RE-, RB-Züge und S-Bahnen) in der 2. Klasse bundesweit (Achtung: keine Fahrt im EC, IC und ICE)

Sitzplatz

Die besonders ausgewiesenen Sitzplätze in öffentlichen Verkehrsmitteln können alle mobilitätseingeschränkten Personen nutzen. Das können z.B. auch vorübergehend in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, Schwangere oder Personen mit Kleinkindern sein. Nur Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen. (§ 5 Abs. 2 der Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg VBB)

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Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen

Mit dem Merkzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis können Sie eine Person Ihrer Wahl als Begleitperson im öffentlichen Personenverkehr mitnehmen. Das gilt auch, wenn Sie selbst kein Beiblatt mit Wertmarke nutzen. Die Begleitperson fährt ohne Fahrschein.
Das gegenseitige „Begleiten“ von zwei Personen mit dem Merkzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis ist ausgeschlossen.

Mit dem Merkzeichen „B“ (Begleitung) im Schwerbehindertenausweis kann bundesweit ein großer Hund anstelle einer Begleitperson mitfahren. Die Wertmarke ist dafür nicht erforderlich.
In Berlin können Sie mit der Wertmarke einen großen Hund kostenfrei mitnehmen. Das Merkzeichen „B“ ist dafür nicht erforderlich.

Für einen weiteren großen Hund muss ein Fahrschein gekauft werden. Kleine Hunde (lt. BVG Katzengröße) können in einem Behältnis (Tasche o. ä.) generell kostenlos mitfahren.

Das gilt in:
  • Zügen des Nah- und Fernverkehrs, auch auf DB-Autozügen und City Night Line in der Klasse, für die der Ausweisinhaber eine Fahrkarte besitzt.
  • Buslinien im Nah- und Fernverkehr und auf Strecken der NE-Bahnen (Privatbahnen) Auskünfte dazu erhalten Sie beim jeweiligen Verkehrsunternehmen.

Einige Bahngesellschaften in Europa befördern die Begleitperson kostenlos. Die Begleitperson benötigt über die gleiche Reiseverbindung und Wagenklasse eine kostenfreie Fahrkarte. Diese ist bei der Mobilitätsservicezentrale und in den DB-Reisezentren erhältlich.

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Orthopädische Hilfsmittel

Mit einer Wertmarke und dem Schwerbehindertenausweis können Sie ohne zusätzlichen Fahrschein orthopädische Hilfsmittel mitnehmen (§ 228 SGB IX).
Orthopädische Hilfsmittel gemäß Bundesversorgungsgesetz § 13 Orthopädieverordnung (BVG/OrthV) sind u.a.:
verschiedene Arten von Rollstühlen (z.B. Elektro-, Sport-, Aktiv- und Faltrollstühle), Gehhilfen (z.B. Unterarmstützen, Rollator, Deltarad)
besondere Fahrräder (Behindertenfahrräder oder Behindertendreiräder, die speziell für Schwerbehinderte hergestellt worden sind)

Der Rollstuhl oder das orthopädische Hilfsmittel dürfen die Maße der ISO-Norm (Breite max. 70 cm, Länge max. 120 cm) sowie das Gewicht von max. 200 kg nicht überschreiten.

Wichtiger Hinweis:
„Normale“ Fahrräder gehören nicht zu diesen Hilfsmitteln. Hierfür müssen die üblichen Fahrscheine gelöst werden.
Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden der Deutschen Bahn: https://www.bahn.de/p/view/service/barrierefrei/barrierefrei-verguenstigungen.shtml

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Blindenführ- und Begleithunde

Blindenführhunde und andere können zusätzlich zu einer Begleitperson mitgeführt werden. Das Gleiche gilt für einen Hund, den ein schwerbehinderter Mensch mitführt (Merkzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis – Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson)

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