Ausländern, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet länger als drei Monate dauern soll.
Langfristig Aufenthaltsberechtigte sind Ausländer, die einen Aufenthaltstitel nach der EU-Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 besitzen, der mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-EU“ in der jeweiligen Amtssprache des ausstellenden EU-Mitgliedstaates versehen ist.
Ausgenommen sind Inhaber eines von Großbritannien, Dänemark und Irland ausgestellten Aufenthaltstitels, da diese EU-Mitgliedsstaaten die EU-Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 nicht anwenden.
Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen deutschen Aufenthaltstitel, wie z.B. ein gesicherter Lebensunterhalt, gelten uneingeschränkt.
Die Aufenthaltserlaubnis gestattet eine Erwerbstätigkeit. Der Umfang der gestatteten Erwerbstätigkeit hängt davon ab, welchem Zweck (z.B. Studium, Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit) der Aufenthalt überwiegend dienen soll. Die §§ 16-21 Aufenthaltsgesetz werden analog angewendet.
Weitere zuständige Behörden für diese Dienstleistung im zentralen Service-Portal anzeigen.
Aufenthaltserlaubnis für die Teilnahme am Working-Holiday- oder Youth-Mobility-Programm
Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner und Kinder von Inhabern einer Blauen Karte EU
Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner, Eltern und Kinder von deutschen Staatsangehörigen
Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner, Eltern und Kinder von subsidiär Schutzberechtigten
Aufenthaltserlaubnis für im Bundesgebiet geborene Kinder - Erteilung
Aufenthaltserlaubnis für wissenschaftliche Mitarbeiter und Forscher
Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte - Erteilung
Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach erfolgreichem Abschluss des Studiums
Aufenthaltserlaubnis zur freiberuflichen Tätigkeit - Erteilung
Aufenthaltserlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit - Erteilung