Neuerung bei der Beantragung von Kurzzeitkennzeichen ab 01.10.2017

Kurzzeitkennzeichen

Ab dem 01.10.2017 sind die Daten gemäß § 16a Abs. 2 FZV (neu) zu speichern und der Zulassungsbehörde auf Verlangen nachzuweisen. Zum Nachweis der erforderlichen Daten sind ab dem 01.10.2017

  • bei ausländischen Fahrzeugen mit vorheriger Zulassung in der EU eine Datenbestätigung der Technischen Prüfstelle oder anerkannten Überwachungsorganisation ,
  • bei Fahrzeugen aus Drittstaaten ein Vollgutachten gemäß § 21 StVZO vorzulegen.

Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass bei Antragstellern ohne Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Deutschland die Daten eines Empfangsbevollmächtigten nachzuweisen und zu erfassen sind.

Alle weiteren Informationen zu Kurzzeitkennzeichen finden in der Dienstleistungsdatenbank.