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Namensrechtliche Erklärungen - Anschlusserklärung eines Kindes abgeben am Standort Standesamt I in Berlin

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort
Bitte beachten Sie unsere Hinweise zu Einschränkungen und Sonderschließzeiten auf unserer Webseite Einschränkungen des Dienstbetriebes im LABO.
Öffnungszeiten
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Die starren Öffnungszeiten wurden zugunsten einer flexiblen Terminvereinbarung aufgegeben.
Zahlungsmöglichkeiten
Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen.
Sonstige Hinweise zum Standort
Wartebereich vor Raum 354, 3.Stock
Namensrechtliche Erklärungen - Anschlusserklärung eines Kindes abgeben
Wenn die Eltern eines Kindes erst nach dessen Geburt einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, dann erstreckt sich dieser Ehename Kraft Gesetzes auf das gemeinsame Kind, solange es unter 5 Jahre alt ist. Ist das Kind bereits über 5 Jahre alt, ist eine Anschlusserklärung erforderlich.
Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zu einer Anschlusserklärung.
Auch ein volljähriges Kind kann sich dem gemeinsamen Ehenamen seiner Eltern anschließen.
Voraussetzungen
-
Die Eltern haben einen Ehenamen bestimmt
Ein Kind kann sich dem gemeinsamen Ehenamen seiner Eltern anschließen.
-
Alter des Kindes
Eine Anschlusserklärung ist nur erforderlich, wenn das Kind bereits über 5 Jahre alt ist. Ist das Kind zwischen 5 und 14 Jahren, kann es die Erklärung selbst abgeben, welche der Zustimmung der Eltern bedarf. Die Eltern können die Anschlusserklärung als gesetzliche Vertreter aber auch alleine abgeben. Ist das Kind beriets über 14 Jahre, muss es die Anschlusserklärung selbst abgeben, diese bedarf dennoch der Zustimmung der Eltern.
Erforderliche Unterlagen
-
Personalausweise oder Reisepässe
Sofern das Kind bereits einen Kinderausweis besitzt.
In jedem Fall Ausweise der Eltern. -
Geburtsurkunde Kind
Wurde das Kind im Ausland geboren, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich.
-
Nachweis der Namensänderung / Eheurkunde
Es ist ein Nachweis erforderlich, dass die Eltern einen Ehenamen bestimmt haben. Dies kann durch die Eheurkunde oder eine Namensbescheinigung erfolgen.
-
Dolmetscher
Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.
Gebühren
- 25,00 Euro: Namenserklärung
- 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensführung
Hinweise zur Zuständigkeit
Wirksam wird die Anschlusserklärung bei dem deutschen Standesamt, welches die Geburt des Kindes beurkundet hat. Abgegeben werden kann die Erklärung auch bei dem Standesamt des Wohnsitzes. Wurde das Kind im Ausland geboren, ist ebenfalls das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.
Weitere zuständige Behörden für diese Dienstleistung im zentralen Service-Portal anzeigen.
Kontakt
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)
Standesamt I in Berlin
Erläuterung der Symbole
Rollstuhlfahrer bitte klingeln.
Nahverkehr
S-Bahn Humboldthain: S1, S2, S25, S26
U-Bahn Pankstr.: U8
U-Bahn Nauener Platz: U9
Bus Brunnenplatz: M27
Bus Nauener Platz: 247, 327
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