Weitere Informationen zur Geburt

Wie bekomme ich bei Geburt im Ausland eine deutsche Geburtsurkunde?

Eine generelle Pflicht zur Beurkundung einer Geburt im Ausland besteht nicht. Auch eine ordnungsgemäße ausländische Geburtsurkunde (ggf. mit Überbeglaubigung und Übersetzung) beweist die Tatsache der Geburt.

In manchen Fällen stellt sich die Namensführung des Kindes oder die Abstammung nach den Eltern aus deutscher Sicht jedoch anders dar. In diesen Fällen sollte – sofern die unten genannten Voraussetzungen erfüllt sind – die Beurkundung bei dem für den (letzten) Wohnort oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständigen Standesamt beantragt werden.

Ergibt sich danach keine Zuständigkeit (Kind lebte nie im Inland), so ist der Antrag bei dem Standesamt zu stellen, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren (letzten) Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.
Sofern sich hieraus keine Zuständigkeit ergibt (weder Kind noch Antragsteller haben oder hatten einen inländischen Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland) ist die Beurkundung der Geburt beim Standesamt I in Berlin zu beantragen.

Bei verheirateten deutsch/deutschen Eltern, die einen Ehenamen führen, wird die deutsche Geburtsurkunde regelmäßig keinen anderen Inhalt haben als die ausländische Urkunde.

Eine Geburt im Ausland kann auf Antrag bei dem zuständigen Standesamt beurkundet werden, wenn das Kind durch Abstammung, Einbürgerung oder Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.

Gleiches gilt, wenn der Betroffene Staatenloser, heimatloser Ausländer, anerkannter Asylberechtigter (jedoch nicht Asylbewerber) oder ausländischer Flüchtling mit entsprechendem Nachweis (Reiseausweis) ist.

Die nachträgliche Beurkundung der Geburt von ausländischen Kindern ohne besonderen Status ist bei einem deutschen Standesamt nicht möglich.

Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes, das Kind selbst, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder. Der Antrag sollte vom Wohnsitzstandesamt oder – bei Auslandsaufenthalt – von der deutschen Auslandsvertretung aufgenommen werden.

Welches Standesamt ist für die Beurkundung der Geburt meines Kindes zuständig?

Zuständigkeitsvoraussetzungen des Standesamtes I in Berlin:
Das deutsche Kind, für das ein Geburtseintrag errichtet werden soll, war nie im Inland wohnhaft oder gemeldet. Bei minderjährigen Kindern erstreckt sich diese Voraussetzung auch auf die Eltern des Kindes.

Zuständigkeit anderer Standesämter:
Sofern das deutsche Kind oder mindestens ein Elternteil eines minderjährigen Kindes jemals im Inland wohnhaft oder gemeldet war, liegt die Zuständigkeit für die Beurkundung des Personenstandsfalles bei dem Standesamt des letzten inländischen Wohnortes.

Welche Vornamen kann mein Kind erhalten?

Die Frage, welche Vornamen ein Kind erhalten kann, beurteilt sich gemäß Art. 10 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) nach dem Heimatrecht des Kindes. Sofern das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist deutsches Recht maßgeblich. Sollte das Kind noch einem anderen Staat angehören, ist dies hinsichtlich der Vornamensführung unbeachtlich (Art. 5 Abs. 1 EGBGB).

Allgemein verbindliche Vorschriften für die Wahl und die Führung von Vornamen kennt das deutsche Recht nicht. Der Wahl der Vornamen ist nur insoweit eine Grenze gesetzt, als dass das Kindeswohl durch die gewählten Vornamen nicht beeinträchtigt werden darf (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 03.11.2005).

Die Vornamensgebung gilt als abgeschlossen, wenn sich die Eltern als Personensorgeberechtigte über die Vornamen des Kindes geeinigt haben. Die Beurkundung in einem Geburtenregister hat insofern nur deklaratorischen Charakter. Es muss jedoch im allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die Vornamensgebung spätestens mit der Verlautbarung der Vornamen im Geburtenregister (auch in einem ausländischen) abgeschlossen ist. Eine spätere Änderung oder Hinzufügung (z.B. durch Taufakt) ist nicht möglich.

Sollten sich im Beurkundungsantrag Abweichungen bezüglich des/der Vornamen(s) gegenüber dem ausländischen Geburtsnachweis ergeben, wären diese grundsätzlich von den/dem Sorgeberechtigten gesondert zu erläutern und zu begründen.

Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen
(§ 45 a PStG)

Die Reihenfolge der Vornamen eines Kindes (dessen Namensführung deutschem Recht unterliegt) kann durch Erklärung beliebig geändert werden. Ein Ablegen oder Hinzufügen von Vornamen ist hierbei nicht möglich. Die Schreibweise der Vornamen bleibt unverändert.

Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.

Nach Vollendung des 14. Lebensjahres kann das Kind die Erklärung nur selbst abgeben. Die Erklärung bedarf hierbei jedoch der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter(s).

Die Zuständigkeit für die Entgegennahme der Erklärung liegt bei dem deutschen Standesamt, welches die Geburt des Kindes beurkundet hat.

Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, liegt die Zuständigkeit bei dem deutschen Standesamt, welches die Ehe oder Lebenspartnerschaft des Kindes beurkundet hat

Ergibt sich auch hiernach keine Zuständigkeit, liegt die Zuständigkeit bei dem für den (letzten) inländischen Wohnsitz des Kindes örtlich zuständigem Standesamt.

Sofern für das Kind kein inländischer Personenstandseintrag vorliegt und das Kind nie im Inland wohnhaft war, ist das Standesamt I in Berlin für die wirksame Entgegennahme der Erklärung zuständig.

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

• Geburtsurkunde des Kindes
• ggf. Nachweis zur elterlichen Sorge (Eheurkunde der Eltern bei einem minderjährigen Kind)
• Reisepässe oder Ausweise des Kindes und ggf. der erklärenden Eltern

Informationen zum Familiennamen des Kindes

Allgemeines zur Namensführung des Kindes

Die Namensführung eines (auch) deutschen Kindes unterliegt grundsätzlich deutschem Recht (Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch).

Nach Artikel 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) kann auch der Familienname zum Geburtsname des Kindes bestimmt werden, den das Kind durch Eintrag in einem Personenstandsregister eines anderen EU-Staates erhalten hat. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem EU-Staat hatte.

Diese Erklärung entfaltet keine Bindungswirkung für weitere Kinder gleicher Eltern. Die Erklärung nach Art. 48 EGBGB ist ggf. für jedes Kind gesondert zu erklären.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann durch Rechtswahl auch ein fremdes Recht zur Namensbestimmung des Kindes gewählt werden.

Die Namensführung des Kindes ist im deutschen Recht – da seit dem 01.07.1998 nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden wird – abhängig von der elterlichen Sorge.

Ist die Namensführung eines Kindes im deutschen Rechtsbereich nicht durch Gesetzesautomatik festgelegt (z.B.: kein gemeinsamer Familienname der Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge), ist der Geburtsname des Kindes durch Erklärung beider Elternteile zu bestimmen.

Die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Erklärungen zur Namensführung des Kindes liegt bei dem Standesamt, bei dem die Geburt des Kindes beurkundet worden ist. Sollte die Geburt des Kindes nicht bei einem deutschen Standesamt beurkundet sein, ist das Standesamt zuständig, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich das Kind oder der Erklärende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte. Ergibt sich dennoch keine Zuständigkeit (Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, das Kind oder Erklärender hatten nie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland), so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Die Erklärung kann bei Aufenthalt im Ausland bei der örtlich zuständigen deutschen Vertretung abgegeben und von dort an das zuständige Standesamt zur Entgegennahme weitergeleitet werden.

Folgende Unterlagen sind von den Eltern vorzulegen:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Geburtsurkunden der Mutter und des Vaters
  • ggf. Nachweis zur Eheschließung der Eltern
  • ggf. Vaterschaftsanerkenntnis
  • ggf. Nachweis zur gemeinsamen elterlichen Sorge
  • Reisepässe oder Ausweise beider Elternteile

Über die Vorlage eventueller weiterer Unterlagen hat das zuständige Standesamt zu entscheiden.

Wir führen einen Ehenamen

Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.

Wir sind im Zeitpunkt der Geburt des Kindes gemeinsam sorgeberechtigt und führen keinen gemeinsamen Familiennamen

Die Eltern führen keinen gemeinsamen Ehenamen, so dass eine Erklärung beider Elternteile zur Namensführung des Kindes zwingend erforderlich ist (§ 1617 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Die Sorgeberechtigten können den im Zeitpunkt der Erklärung geführten Namen der Mutter oder des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen.
Die Namensbestimmung nach deutschem Recht für das erste Kind ist bindend für alle weiteren gemeinsamen Kinder, für die im Zeitpunkt der Geburt eine gemeinsame elterliche Sorge besteht und deren Namensführung deutschem Recht unterliegt.

Ich bin alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge für mein Kind

Sofern die Eltern keinen Ehenamen führen (z.B. Geburt des Kindes außerhalb einer Ehe) und die elterliche Sorge nur einem Elternteil zusteht, erhält das Kind den Familiennamen, den der sorgeberechtigte Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.

Wahl ausländischen Rechts für die Familiennamensführung des Kindes

Die/Der Sorgeberechtigte(n) können/kann für die Familiennamensführung des Kindes eine Rechtswahl zugunsten eines der Heimatrechte der Kindeseltern (Staatsangehörigkeiten) treffen (Artikel 10 Absatz 3 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) und einen Familiennamen bestimmen, den das gewählte Recht ermöglicht. Sieht das gewählte Recht keine Wahlmöglichkeiten vor (z.B. Kind erhält immer den Familiennamen des Vaters als Geburtsnamen) tritt für die Namensführung des Kindes die im gewählten fremden Recht verankerte Gesetzesautomatik in Kraft.

Eine Rechtswahl zugunsten des Rechts des Aufenthaltsstaates oder des Ortes der Geburt des Kindes ist ohne gleichzeitigen Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates durch mindestens einen Elternteil nicht zulässig. Ausgenommen hiervon ist die Wahl deutschen Rechts durch Eltern ohne deutsche Staatsangehörigkeit, sofern mindestens ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Eine Rechtswahl- und Namenserklärung entfaltet keine Bindungswirkung für weitere Kinder gleicher Eltern. Die Rechtswahl- und Namenserklärung ist ggf. für jedes Kind gesondert zu erklären.

Informationen zur Änderung des Familiennamens eines Kindes

Können wir/ kann ich den Familiennamen unseres/ meines Kindes ändern?

Wenn Ihr Kind bereits einen Familiennamen erworben hat (s. Familienname des Kindes), gibt es nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) einige Tatbestände, die eine Änderung des Familiennamens des Kindes ermöglichen.

In den meisten Fällen erfolgen diese Änderungen durch eine Erklärung, die öffentlich zu beglaubigen oder zu beurkunden ist.

Die Zuständigkeit für die Entgegennahme der unten aufgeführten Erklärungen zur Namensführung des Kindes liegt bei dem Standesamt, das das Geburtenregister führt. Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, ist das Wohnsitzstandesamt des (letzten) inländischen Wohnsitzes des Kindes oder des Erklärenden zuständig. Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Die Erklärung kann beim Standesamt des inländischen Wohnsitzes oder der örtlich zuständigen deutschen Auslandsvertretung abgegeben und von dort zur Entgegennahme entsprechend weitergeleitet werden.

Folgende Unterlagen sind von den Eltern vorzulegen:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Geburtsurkunden der Mutter und des Vaters
  • ggf. Nachweis zur Eheschließung der Eltern
  • ggf. Vaterschaftsanerkenntnis
  • ggf. Nachweis zur gemeinsamen elterlichen Sorge
  • Reisepässe oder Ausweise beider Elternteile

Namensänderung bei Namenswechsel eines oder beider Elternteile
(§ 1617 c BGB)

  • Haben Sie nachträglich einen Ehenamen bestimmt, oder
  • hat sich Ihr Ehename geändert oder
  • führt Ihr Kind den Familiennamen eines Elternteils und hat sich dieser Familienname auf andere Weise als durch Eheschließung geändert,

so erstreckt sich diese Änderung automatisch auf Ihr Kind, wenn es noch unter fünf Jahre alt ist. Ist es bereits älter, so ist für die Namensänderung Ihres Kindes eine Erklärung erforderlich.

Neubestimmung des Familiennamens des Kindes nach Erwerb der gemeinsamen Sorge
(§ 1617 b Abs. 1 BGB)

Haben Sie als Eltern die Sorge für Ihr Kind (s. Elterliche Sorge) nicht gleich bei der Geburt gemeinsam sondern erst nachträglich durch Abgabe einer Sorgeerklärung oder durch Eheschließung erworben, so können Sie den Familiennamen Ihres Kindes durch Erklärung neu bestimmen.

Beachten Sie bitte, dass dies innerhalb von drei Monaten nach Erwerb der gemeinsamen Sorge erfolgen muss, sofern Sie im Inland wohnen. Liegt Ihr Wohnsitz im Ausland, so muss die Erklärung innerhalb eines Monats nach Rückkehr in das Inland abgegeben werden.

Namensänderung unter Beibehaltung der alleinigen elterlichen Sorge eines Elternteils
(§ 1617 a Abs. 2 BGB)

Steht Ihnen für Ihr Kind die alleinige elterliche Sorge zu (s. Elterliche Sorge) so kann Ihr Kind dennoch den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Elternteils führen.

Diese Änderung des Familiennamens wird als Namenserteilung bezeichnet. Eine entsprechende Erklärung sollten Sie zusammen mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil abgeben, da dessen Einwilligung zu dieser Form der Namensänderung erforderlich ist.

Einbenennung
(§ 1618 BGB)

Möchten Sie als ein Elternteil Ihrem Kind zusammen mit Ihrem Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist,

  • Ihren Ehenamen erteilen oder
  • dem bisherigen Familiennamen Ihres Kindes Ihren Ehenamen hinzufügen,
    so ist dies durch Erklärung unter folgenden Voraussetzungen möglich:
  • Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt und
  • der andere Elternteil willigt in die Namensänderung ein, sofern das Kind bisher seinen Familiennamen führte oder er gemeinsam mit Ihnen die elterliche Sorge hat (s. Elterliche Sorge).

Die Einwilligung des anderen Elternteils kann zum Wohle des Kindes durch das Familiengericht ersetzt werden. Für nähere Informationen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Familiengericht.

Öffentlich-rechtliche Namensänderungen

Es wird zwischen privatrechtlichen Erklärungen zur Namensführung und öffentlich-rechtlichen Namensänderungen unterschieden.

Privatrechtliche Erklärungen sind die zuvor genannten Erklärungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB); sie werden wirksam durch Abgabe und Zugang einer Namenserklärung (unter Umständen unter Beachtung bestimmter Formvorschriften) beim zuständigen Standesamt.

Sofern eine Änderung nicht über die Abgabe einer privatrechtlichen Namenserklärung erreicht werden kann, besteht die Möglichkeit, eine öffentlich-rechtliche Namensänderung zu beantragen. Hierfür ist das Standesamt I in Berlin jedoch nicht zuständig.

Über die Erfolgsaussichten einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung sollte man sich bei der für den (letzten) deutschen Wohnort des Antragstellers oder – wenn der Antragsteller niemals in Deutschland wohnhaft war – seiner Vorfahren zuständigen Behörde (i.d.R. das Landratsamt oder die Stadtverwaltung) erkundigen.

Vaterschaft - wie werde ich auch rechtlich Vater meines Kindes?

Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, kann die Vaterschaft durch eine freiwillige Anerkennung oder durch die Entscheidung eines Gerichts festgestellt werden. Zum Kind einer verheirateten Frau kann die Vaterschaft anerkannt werden, wenn es nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren ist.

Die Entscheidung eines deutschen Gerichts ist für den Standesbeamten bindend, Entscheidungen ausländischer Gerichte sind zunächst auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.

Für die Anerkennung der Vaterschaft ist zunächst festzustellen, welches Recht anzuwenden ist (Art. 19 EGBGB) ; hier stehen alternativ zur Verfügung

  • Recht am Aufenthaltsort des Kindes
  • Heimatrecht des Vaters
  • Ehewirkungsstatut

Ist für die Vaterschaftsanerkennung deutsches Recht maßgeblich….

  • ist die Vaterschaft (ggf. schon vor der Geburt des Kindes) in öffentlich beurkundeter Form anzuerkennen; ist die Anerkennung ein Jahr nach der Beurkundung nicht wirksam geworden, kann der Mann die Anerkennung widerrufen,
  • ist zusätzlich die Zustimmung der Mutter (ggf. schon vor der Geburt des Kindes) in öffentlich beurkundeter Form abzugeben,
  • ist zusätzlich die Zustimmung des Ehemannes der Mutter in öffentlich beurkundeter Form erforderlich, wenn für die Ehe der Mutter ein Scheidungsverfahren anhängig ist.

Ist für die Vaterschaftsanerkennung ausländisches Recht maßgeblich…

  • sind die entsprechenden Vorschriften des ausländischen Rechts anzuwenden und zusätzlich
  • ist das Heimatrecht des Kindes auf evtl. Zustimmungserfordernisse zu prüfen (Art. 23 EGBGB)

Die Vaterschaft wird mit Wirkung für und gegen alle festgestellt. Eine vor der Geburt des Kindes abgegebene Anerkennung kann erst mit der Geburt des Kindes Wirkungen entfalten, die Anerkennung zum Kind einer verheirateten Frau wird frühestens mit dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam. Ist der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Deutscher, erwirbt ein nach dem 30.06.1993 geborenes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit von Geburt an.

Zur Zuständigkeit für die öffentliche Beurkundung:

Elterliche Sorge

Die Frage der elterlichen Sorge beurteilt sich grundsätzlich nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes. In bestimmten Fällen kann aufgrund internationaler Abkommen für die Prüfung der elterlichen Sorge auch das deutsche Heimatrecht des Kindes maßgeblich sein. Eine verbindliche Aussage ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig und kann hier nicht getroffen werden.

Im deutschen Rechtsbereich obliegt die elterliche Sorge für ein in der Ehe geborenes Kind beiden Elternteilen und für ein außerhalb einer Ehe geborenes Kind kraft Gesetzes immer der Kindesmutter.

Die Erlangung der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern für ein außerhalb der Ehe geborenes Kind ist durch Abgabe einer Sorgeerklärung beider Elternteile möglich (§§ 1626a, 1626b Bürgerliches Gesetzbuch). Eine spätere Eheschließung der Eltern begründet ebenfalls die gemeinsame Sorge.

Eine nach deutschen Rechtsvorschriften abgegebene Sorgeerklärung ist nur wirksam, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) in der Bundesrepublik Deutschland hat oder wenn deutsches Recht maßgeblich ist.

Die durch Eheschließung (vor und nach Geburt des Kindes) oder Sorgeerklärung begründete gemeinsame Sorge kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben werden.

Das Standesamt I in Berlin ist für die Entgegennahme oder die Aufnahme von Sorgeerklärungen nicht zuständig. Nähere Informationen hierzu erteilen die örtlich zuständigen Jugendämter.

Wir haben ein Kind adoptiert - durch Entscheidung eines deutschen Gerichts

Nach deutschem Recht wird die Adoption (Annahme als Kind) durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts ausgesprochen. Der Adoptionsantrag bedarf der notariellen Beurkundung (§§ 1752 ff BGB).

Ist das Kind von einem Ehepaar adoptiert worden oder nimmt ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten an, erlangt es mit der Adoption die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. Ist das Kind von einer – nicht verheirateten – Einzelperson angenommen worden, erlangt das Kind die Stellung eines leiblichen Kindes der/des Annehmenden.

Eine gemeinschaftliche Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare ist derzeit nicht möglich.

Das Kind erhält mit Adoption den Familiennamen des Annehmenden. Führen Ehegatten keinen gemeinsamen Ehenamen, so müssen Sie den Familiennamen des Kindes im Rahmen des Adoptionsverfahren beim Vormundschaftsgericht bestimmen (§ 1757 BGB).

Liegt ein wirksamer Adoptionsbeschluss vor und hat das im Ausland geborene Kind mit Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erworben (§ 6 Staatsangehörigkeitsgesetz), kann die Beurkundung der Geburt im Geburtenregister des zuständigen Standesamts beantragt werden.

Wir haben ein Kind adoptiert - durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde

Adoptionen, die im Ausland durch ein Gericht oder eine Behörde ausgeprochen wurden, sind u.a. dann für den deutschen Rechtsbereich wirksam, wenn die entscheidende Stelle international zuständig war und die Adoption nicht gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts verstößt (§ 109 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG).

Fand die Adoptionen nach dem 01.03.2002 in einem Vertragsstaat des Haager Adoptionsübereinkommen statt, wird sie kraft Gesetzes anerkannt, sofern die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates hierüber eine Bescheinigung erteilt hat. Treten jedoch Zweifel an der Echtheit dieser Bescheinigung auf, kann die Beibringung einer Bestätigung durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen) gefordert werden.

Für andere Auslandsadoptionen Minderjähriger sollte beim zuständigen inländischen Vormundschaftsgericht die Feststellung beantragt werden, dass die Annahme als Kind anzuerkennen oder wirksam ist (§ 2 Adoptionswirkungsgesetz).

Handelt es sich bei der Auslandsadoption um eine sog. “schwache Adoption”, wird also nach dem angewendeten Recht das Verhältnis zu den bisherigen Eltern nicht aufgelöst und nicht durch eine dem deutschen Recht gleichwertige Eltern-Kind-Beziehung zu den Adoptiveltern ersetzt, kann die ausländische Entscheidung auf Antrag beim Vormundschaftsgericht in eine Adoption nach deutschem Recht umgewandelt werden (§ 3 Adoptionswirkungsgesetz).
Die namensrechtlichen Folgen einer Auslandsadoption beurteilen sich nach deutschem Recht, sofern das Kind durch die Annahme Deutscher geworden ist (§ 6 Staatsangehörigkeitsgesetz; § 1757 BGB): Wurden durch die ausländische Adoptionsentscheidung die Vornamen des Kindes geändert, wird dies grundsätzlich für den deutschen Rechtsbereich anerkannt.

Liegt letztlich eine nach deutschem Recht wirksame Auslandsadoption vor und hat das im Ausland geborene Kind mit Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erworben (§ 6 Staatsangehörigkeitsgesetz), kann auch hier die Beurkundung der Geburt im Geburtenregister des zuständigen Standesamts beantragt werden.