Lebenspartnerschaft - Erstbeurkundung / Erstregistrierung einer Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland - ohne Inlandswohnsitz am Standort Standesamt I in Berlin

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Bitte beachten Sie unsere Hinweise zu Einschränkungen und Sonderschließzeiten auf unserer Webseite Einschränkungen des Dienstbetriebes im LABO.

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Kontakt

  • Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)
  • Standesamt I in Berlin
  • Schönstedtstr. 5 13357 Berlin
  • Tel.: (030) 90269-5000
  • Fax: (030) 9028-3416
  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgerecht.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechtes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Rollstuhlfahrer bitte klingeln.

Öffnungszeiten

  • Montag

      nach Vereinbarung
  • Dienstag

      nach Vereinbarung
  • Mittwoch

      nach Vereinbarung
  • Donnerstag

      nach Vereinbarung
  • Freitag

      nach Vereinbarung

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Die starren Öffnungszeiten wurden zugunsten einer flexiblen Terminvereinbarung aufgegeben.

Verkehrsanbindungen

Bus
  • Brunnenplatz: M27 Nauener Platz: 247, 327
S-Bahn
  • Humboldthain: S1, S2, S25, S26
U-Bahn
  • Pankstr.: U8 Nauener Platz: U9

Sonstige Hinweise zum Standort

Wartebereich vor Raum 354, 3.Stock

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Lebenspartnerschaft - Erstbeurkundung / Erstregistrierung einer Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland - ohne Inlandswohnsitz

Erstbeurkundung / Erstregistrierung der Begründung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft von deutschen Staatsangehörigen im Ausland bei fehlendem (auch früheren) Inlandswohnsitz auf Antrag.

Voraussetzungen

  • Die Lebenspartnerschaft wurde im Ausland begründet.
  • Wohnsitz im Ausland
    Die Lebenspartner / Lebenspartnerinnen bzw. Antragsteller haben oder hatten niemals einen Inlandswohnsitz.
  • Wirksamkeit für den deutschen Rechtsbereich
    Die Lebenspartnerschaft wird beurkundet, wenn die Wirksamkeit für den deutschen Rechtsbereich festgestellt wurde.
  • Antragsberechtigung
    Antragsberechtigt sind die Lebenspartner / Lebenspartnerinnen; sind beide verstorben auch deren Eltern und Kinder

Erforderliche Unterlagen

  • Lebenspartnerschaftsurkunde
  • aktuelle beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenregister mit Hinweisteil beider Lebenspartner / Lebenspartnerinnen
    Bei Beurkundung der Geburt in einem deutschen Geburtenregister
  • Geburtsurkunden beider Lebenspartner / Lebenspartnerinnen
    Bei Beurkundung der Geburt ausschließlich im Ausland
  • Personalausweis oder Reisepass der Lebenspartner / Lebenspartnerinnen
  • Nachweise zu allen früheren Ehen oder Lebenspartnerschaften
    Nachweise zu allen früheren Ehen oder Lebenspartnerschaften der Lebenspartner / Lebenspartnerinnen (Nachweise zur Eheschließung / Begründung der Lebenspartnerschaft und deren Auflösung)
  • Fremdsprachige Urkunden
    Fremdsprachige Urkunden bedürfen grundsätzlich der Übersetzung und gegebenenfalls der Beglaubigung.
  • Die Erforderlichkeit weiterer Unterlagen ist vom Einzelfall abhängig.
    Sollte die Vorlage weiterer Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein, erfolgt eine entsprechende Mitteilung nach Aufnahme der Bearbeitung.
  • Hinweis:
    Nachweise sind dem Antrag im Original oder als beglaubigte Ablichtung beizufügen. Einfache Kopien oder elektronisch übermittelte Unterlagen sind leider nicht ausreichend.

Gebühren

  • 80,00 Euro: Antrag auf Nachbeurkundung - wenn ausschließlich deutsches Recht zu beachten ist
  • 125,00 Euro: Antrag auf Nachbeurkundung - wenn für eine Person ausländisches Recht zu beachten ist
  • 170,00 Euro: Antrag auf Nachbeurkundung - wenn für beide Personen ausländisches Recht zu beachten ist
  • 12,00 Euro: Lebenspartnerschaftsurkunde
  • 6,00 Euro: jede weitere Lebenspartnerschaftsurkunde bei gleichzeitiger Ausstellung
  • 12,00 Euro: Beglaubigter Registerausdruck Lebenspartnerschaftsregister
  • 6,00 Euro: jeder weitere Beglaubigte Registerausdruck bei gleichzeitiger Ausstellung

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