JVollzDSG Bln - Teil 2 - Datenschutz im Strafvollzug

§ 7 - Anwendungsbereich des Teils 2

Im Vollzug nach dem Berliner Strafvollzugsgesetz finden für die Verarbeitung personenbezogener Daten die nachfolgenden Bestimmungen des Teils 2 Anwendung.

§ 8 - Vollzugliche und andere Zwecke

(1) Vollzugliche Zwecke sind

  1. die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen,
  2. die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Gefangenen zu schützen,
  3. Leib, Leben, Freiheit und Vermögen der Bediensteten und der Gefangenen sowie das Vermögen des Landes durch die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung innerhalb der Anstalten zu schützen,
  4. Entweichung und Befreiung von Gefangenen zu verhindern,
  5. Nichtrückkehr und Missbrauch von Lockerungen zu vermeiden sowie
  6. die Mitwirkung des Justizvollzugs an den ihm durch Gesetz übertragenen sonstigen Aufgaben, insbesondere an Gefangene betreffende Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern durch vorbereitende Stellungnahmen.

(2) Andere Zwecke sind alle Zwecke, die nicht zu den vollzuglichen Zwecken nach Absatz 1 zählen.

Kapitel 1 - Grundsätze der Datenverarbeitung

Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 9 - Zulässigkeit der Datenverarbeitung

(1) Der Justizvollzug darf personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis zu vollzuglichen Zwecken erforderlich und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur erhoben werden, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Justizvollzug darf personenbezogene Daten, die er zulässig erhoben hat, auch anderweitig verarbeiten, insbesondere erfassen, ordnen, speichern, anpassen, verändern, auslesen, verwenden, einschränken und löschen, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur nach Satz 1 weiterverarbeitet werden, wenn dies zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist; sie sind bei der weiteren Verarbeitung vor unbefugter Kenntnisnahme zu schützen. Die §§ 15 und 59 sowie die Regelungen des Kapitel 6 bleiben unberührt.

(3) Der Justizvollzug darf personenbezogene Daten, die er zulässig erhoben hat, außerdem verarbeiten, soweit dies

  1. der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Automatisierung des Berichtswesens, der Rechnungsprüfung, der Steuerung des Justizvollzugs über Zielvereinbarungen oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für den Justizvollzug dient,
  2. zu Ausbildungs-, Schulungs- und Prüfungszwecken für den Justizvollzug erforderlich ist oder
  3. zur Durchführung von Testverfahren, Prüfungs- und Wartungsarbeiten unbedingt erforderlich ist

und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen. Die Daten sind zu pseudonymisieren, soweit nicht zu den in Nummer 1 bis 3 genannten Zwecken die Kenntnis der Personalien der betroffenen Personen erforderlich oder die Arbeit an den Originaldaten sonst unbedingt erforderlich ist.

(4) Der Justizvollzug darf personenbezogene Daten, die er zulässig für vollzugliche Zwecke erhoben hat, für andere Zwecke verarbeiten, wenn dies in diesem Gesetz ausdrücklich zugelassen ist oder soweit dies erforderlich ist

  1. für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder für Verfahren vor den Strafvollstreckungskammern; betreffen die Maßnahmen oder Verfahren allein andere Gefangene als diejenigen, deren Freiheitsentziehung ursprünglicher Anlass der Erhebung war, so gilt dies nur, wenn diese Gefangenen vor der Übermittlung unter Angabe der beabsichtigten Datenverarbeitung angehört wurden und sie kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einem Ausschluss der Verarbeitung der sie betreffenden Daten haben,
  2. im Rahmen außerordentlicher Rechtsbehelfsverfahren im Zusammenhang mit diesem Gesetz oder mit einer Freiheitsentziehung im Land Berlin,
  3. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
  4. zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten oder
  5. zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden.

(5) Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen zu den in Absatz 3 und 4 genannten Zwecken nur verarbeitet werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist.

(6) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach diesem Gesetz gespeichert werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder von Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist (mitbetroffene Daten), ist die Speicherung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Personen oder Dritter an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Soweit es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten handelt, ist regelmäßig von einem überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Personen auszugehen. Eine anderweitige Verwendung der mitbetroffenen Daten ist unzulässig.

§ 10 - Einwilligung

(1) Über § 9 hinaus darf der Justizvollzug personenbezogene Daten verarbeiten, soweit die betroffenen Personen wirksam eingewilligt haben und der Datenverarbeitung kein gesetzliches Verbot entgegensteht.

(2) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage einer Einwilligung erfolgt, muss der Justizvollzug die Einwilligung der betroffenen Personen nachweisen können.

(3) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Personen durch eine schriftliche oder elektronische Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist.

(4) Die betroffenen Personen haben das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der auf Grund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffenen Personen sind vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis zu setzen.

(5) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Personen beruhen. Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, müssen die Umstände der Erteilung, etwa die besondere Situation des Vollzugs der Freiheitsstrafe, berücksichtigt werden. Die betroffenen Personen sind auf den Zweck der Verarbeitung hinzuweisen. Ist dies nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder verlangen die betroffenen Personen dies, sind sie auch über die Folgen der Verweigerung der Einwilligung zu belehren.

(6) Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen.

(7) Bei beschränkt geschäftsfähigen Gefangenen bestimmt sich die Einwilligungsfähigkeit nach deren tatsächlicher Einsichtsfähigkeit.

§ 11 - Automatisierte Verarbeitung

(1) Soweit der Justizvollzug personenbezogene Daten verarbeiten darf, können Akten auch elektronisch geführt und hierzu automatisierte Dateisysteme eingesetzt sowie personenbezogene Daten auf elektronischem Wege übermittelt werden.

(2) Zu den über Gefangene geführten Akten, insbesondere den Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Patientenakten, zählen auch die automatisierten Dateisysteme, die der Abwicklung des Vollzugs dienen, soweit sie in einer den papiergebundenen Akten vergleichbaren Weise nach Gefangenen geordnet geführt werden.

(3) Eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruhende Entscheidung, die mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betroffenen Personen verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig. Profiling, das zur Folge hat, dass die betroffenen Personen auf der Grundlage von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien diskriminiert werden, ist verboten.

(4) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus einem gemeinsamen Datenbestand gemäß § 6 gemeinsam Verantwortlicher (gemeinsames Verfahren) oder das die Übermittlung an Dritte auf Abruf aus den Dateisystemen nach Absatz 1 (automatisiertes Verfahren auf Abruf) ermöglicht, ist nur zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist und durch technische und organisatorische Maßnahmen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vermieden werden können. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.

(5) Der Justizvollzug hat zu gewährleisten, dass der Abruf aus einem Dateisystem bei einem automatisierten Verfahren zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.

(6) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung des gemeinsamen Verfahrens oder des automatisierten Verfahrens auf Abruf. Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor der Einrichtung zu unterrichten. Bei einem automatisierten Verfahren auf Abruf hat die Rechtsverordnung den Empfänger der personenbezogenen Daten, die Kategorien personenbezogener Daten und den Zweck der Übermittlung festzulegen. Bei mehreren gemeinsam Verantwortlichen gemäß § 6 sind die jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in der Rechtsverordnung festzulegen; insbesondere ist zu bestimmen, welche Verfahrensweise angewendet wird und welche Stelle jeweils für die Festlegung, Änderung, Fortentwicklung und Einhaltung von fachlichen und technischen Vorgaben für das gemeinsame Verfahren verantwortlich ist.

(7) Die automatisierte Übermittlung der für die Unterrichtung des zuständigen Landeskriminalamtes nach § 32 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, erforderlichen personenbezogenen Daten ist abweichend von Absatz 6 ohne Rechtsverordnung zulässig.

(8) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung kann mit anderen Ländern und dem Bund einen vollzuglichen Datenverbund vereinbaren, der ein automatisiertes Verfahren auf Abruf zu vollzuglichen Zwecken ermöglicht. Die Einzelheiten sind durch Rechtsverordnung zu bestimmen; Absatz 6 gilt entsprechend.

§ 12 - Kenntnisverschaffung und Schutz der Belange Bediensteter

(1) Bedienstete des Justizvollzugs sowie Dritte, denen seitens des Justizvollzugs personenbezogene Daten übermittelt werden, dürfen sich auch von bereits zulässig erhobenen personenbezogenen Daten nur insoweit Kenntnis verschaffen, als dies erforderlich ist

  1. zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder
  2. für die zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung notwendige Zusammenarbeit der Bediensteten und der in § 4 genannten Behörden und Stellen untereinander sowie mit Dritten, die vom Justizvollzug mit der Wahrnehmung vollzuglicher Aufgaben betraut sind.

Personenbezogene Daten dürfen anderen Bediensteten auch innerhalb des Justizvollzugs nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 oder insoweit zur Kenntnis gegeben werden, als es zur Erfüllung der den anderen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

(2) Namen von Bediensteten können in Ausnahmefällen in Gefangenenpersonalakten pseudonymisiert werden, soweit

  1. die Nennung des Namens insbesondere unter Berücksichtigung des Akteneinsichtsrechts der Gefangenen unzumutbare Nachteile für die betroffenen Bediensteten mit sich bringen kann,
  2. der Name nicht nach den Umständen offensichtlich ist und
  3. überwiegende vollzugliche Zwecke oder Informationsrechte der Gefangenen nicht entgegenstehen.

(3) Die nach Absatz 2 pseudonymisierten Daten sind auf Antrag Gefangener oder öffentlicher Stellen ihnen gegenüber zu depseudonymisieren, wenn die Kenntnis der Personalien der betroffenen Bediensteten

  1. für ein gerichtliches Verfahren oder
  2. im Rahmen disziplinarischer oder strafrechtlicher Ermittlungen

erforderlich ist. Der Justizvollzug stellt sicher, dass die Depseudonymisierung zu diesen Zwecken unverzüglich möglich ist.

§ 13 - Datengeheimnis

(1) Den im Justizvollzug tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Personen, die nicht Amtsträger im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs sind, sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Justizvollzug über die zu beachtenden Bestimmungen zu unterrichten und auf deren Einhaltung gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung förmlich zu verpflichten.

(2) Das Datengeheimnis und die hieraus entstehenden Pflichten bestehen auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.

§ 14 - Übertragung von Befugnissen der Anstaltsleitung

Soweit der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter nach diesem Gesetz Befugnisse zustehen, kann sie oder er diese namentlich zu bestimmenden Bediensteten, die zur Leitung einer Untereinheit der Anstalt berufen sind, für deren Bereich übertragen. Die Verfügung kann nur für die Zukunft erfolgen und bedarf der Zustimmung der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung.

§ 15 - Schutzvorkehrungen

(1) Personenbezogene Daten in Akten und Dateisystemen sind durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. Für Art und Umfang der hierzu erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gelten §§ 50, 53, 56, 57 und 62 des Berliner Datenschutzgesetzes.

(2) Die Datenverarbeitung ist an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten. Von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung ist Gebrauch zu machen, soweit dies nach dem Verarbeitungszweck möglich ist.

(3) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist so weit wie möglich danach zu unterscheiden, ob diese auf Tatsachen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen.

(4) Besondere Kategorien personenbezogener Daten sind besonders zu sichern; sie dürfen nur nach den Vorgaben dieses Gesetzes verarbeitet werden. Gesundheitsakten sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen.

Abschnitt 2 - Datenerhebung

§ 16 - Erhebung bei den betroffenen Personen

(1) Personenbezogene Daten sind bei den betroffenen Personen und mit deren Kenntnis zu erheben, soweit dieses Gesetz keine andere Form der Erhebung zulässt.

(2) Werden personenbezogene Daten bei betroffenen Personen mit ihrer Kenntnis erhoben, sind sie in geeigneter Weise über den Zweck der Datenerhebung aufzuklären. Die Aufklärungspflicht nach Satz 1 umfasst bei beabsichtigten Übermittlungen auch die Empfänger der Daten. Werden personenbezogene Daten bei betroffenen Personen auf Grund einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht erhoben, sind sie auf die Rechtsgrundlage hinzuweisen. Im Übrigen sind sie darauf hinzuweisen, dass sie die Auskunft verweigern können. Sind die Angaben für die Gewährung einer Leistung erforderlich, sind sie über die möglichen Folgen einer Nichtbeantwortung aufzuklären.

§ 17 - Erhebung von Daten über Gefangene ohne deren Mitwirkung und Kenntnis

(1) Personenbezogene Daten über Gefangene können im Einzelfall ohne deren Mitwirkung und Kenntnis erhoben werden, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist, wenn

  1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,
  2. die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art oder ihrem Zweck nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
  3. die Erhebung bei den Gefangenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Gefangenen, die der Erhebung ohne ihre Mitwirkung entgegenstehen, überwiegen.

Zulässig ist auch die Erhebung von personenbezogenen Daten, insbesondere von gerichtlichen Entscheidungen und gutachterlichen Stellungnahmen, aus den Akten der gerichtlichen Verfahren, die

  1. dem Vollzug der gegenwärtigen Freiheitsentziehung zugrunde liegen oder ihn sonst betreffen oder
  2. eine frühere Freiheitsentziehung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung betreffen, die auch der gegenwärtigen Freiheitsentziehung zugrunde liegt,

soweit dies für vollzugliche Zwecke erforderlich ist.

(2) Nicht-öffentliche Stellen sind auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

§ 18 - Erhebung von Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, ohne deren Mitwirkung und Kenntnis

(1) Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, können auch ohne deren Mitwirkung und Kenntnis bei Gefangenen erhoben werden, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist.

(2) Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, können im Übrigen im Einzelfall ohne deren Mitwirkung und Kenntnis bei Personen oder Stellen außerhalb des Justizvollzugs erhoben werden, wenn es zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt. Nicht-öffentliche Stellen sind auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

(3) Die nach Absatz 1 und 2 erhobenen Daten dürfen nur verarbeitet werden

  1. zur Erfüllung des Erhebungszwecks oder
  2. zu den in § 9 Absatz 4 genannten Zwecken.