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Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
Für den Rundfunkbeitrag gilt die einfache Regel: Eine Wohnung – ein Beitrag. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Personen in einer Wohnung leben oder wie viele Rundfunkgeräte dort vorhanden sind. Der Rundfunkbeitrag beträgt monatlich 17,50 Euro.
Grundsätzlich besteht Beitragspflicht für jeden Haushalt und jede Unternehmung. Auf Antrag kann man sich befreien lassen, wenn man zum berechtigten Personenkreis zählt. Leistungsempfänger/innen nach dem SGB II gehören zu diesem Personenkreis.
Weiterhin wird das Jobcenter zum Bewilligungsbescheid automatisch eine Bescheinigung zur Vorlage bei dem Beitragsservice für Antrag zur Befreiung an den zuständigen Beitragsservice übersandt werden.
Näheres zur möglichen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk übersenden. Diese Bescheinigung kann direkt mit dem Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht finden Sie hier.
Über den Antrag auf Gebührenbefreiung entscheidet ausschließlich der zuständige Beitragsservice.
Informationen zum Pfändungsschutzkonto
Das Pfändungsschutzkonto – kurz P-Konto – ist ein Girokonto auf Guthabenbasis, welches im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner ermöglicht, dennoch über einen monatlichen Grundfreibetrag zu verfügen.
Das P-Konto dient zwar zur Sicherung des Existenzminimums, alles über dem Grundfreibetrag ist jedoch pfändbar.
Weitere Informationen können Sie der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz entnehmen.
Zudem steht Ihnen das Merkblatt „Informationen Ihres Jobcenters zum Pfändungsschutzkonto“ zum Download bereit:
Stand: Februar 2020
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