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Teilhabechancengesetz
Mit dem am 01.01.2019 in Kraft getretenen Teilhabechancengesetz sollen Menschen nach längerer Arbeitslosigkeit wieder eine Chance für eine berufliche und soziale Teilhabe bekommen.
Aber auch Arbeitgeber profitieren von den neuen Förderinstrumenten des §16e oder §16i SGB II wenn sie langzeitarbeitslosen Menschen den erneuten Einstieg ins Arbeitsleben ermöglichen.
Sie suchen für ihr Unternehmen Helferinnen und Helfer oder möchten langzeitarbeitslosen Menschen als Quereinsteiger wieder eine berufliche Perspektive geben?
Wir unterstützen Sie dabei im Rahmen der Fördermöglichkeiten des Teilhabechancengesetzes.
Im Rahmen des Teilhabechancengesetzes gibt es zwei Möglichkeiten der Förderung:
Teilhabe am Arbeitsmarkt (§16i SBG II)
Was wird gefördert?
- Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in Voll- oder Teilzeit.
- Lohnkostenzuschüsse für bis zu fünf Jahren
- Weiterbildungskosten während des Arbeitsverhältnisses von bis zu 3.000 Euro.
- Übernommen werden außerdem die Kosten einer beschäftigungsbegleitenden Betreuung (Coaching) für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer.
Wer wird gefördert?
- Menschen ab 25 Jahren, die seit 6 oder mehr Jahren Grundsicherungsleistungen beziehen und in diesem Zeitraum nicht oder nur sehr kurz erwerbsfähig waren.

Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (16e SGB II):
Was wird gefördert?- Sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze in Voll- oder Teilzeit.
- Lohnkostenzuschüsse für die Dauer von zwei Jahren. (Erstes Jahr 75 % und zweites Jahr 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts.)
- Übernahme von Kosten für eine beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching).
- Ganz oder teilweise Übernahme von Weiterbildungskosten, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine Weiterbildung während der Beschäftigung absolviert.
- Personen, die mindestens zwei Jahre arbeitslos gemeldet sind.

Ganz gleich, ob Händler oder Handwerker, Dienstleister oder Verein: Eine helfende Hand kann jeder gebrauchen, oder? Egal ob starke Arme, ein grüner Daumen oder soziale und pädagogische Kompetenzen gefragt sind: Wir machen mit der passenden Frau/ dem passenden Mann Ihr Team komplett.
Hier zeigen wir Ihnen ein Unternehmen, das bereits zum Gewinner wurde.

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Weitere Infos und noch mehr Videos von Unternehmen, die eine neue Mitarbeiterin oder einen neuen Mitarbeiter mit der Förderung über das Teilhabechancengesetz eingestellt haben und von Ihren Erfahrungen berichten, finden Sie auf der Internetseite Zwei Gewinner.
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Wir beraten Sie gerne zu den Fördermöglichkeiten für langzeitarbeitslose Kundinnen und Kunden der Jobcenter im Rahmen des Teilhabechancengesetzes:
Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
Wolframstraße 89, 12105 Berlin
Ansprechpartner für Förderleistungen nach §16e SGB II:
Frau Krause
E-Mail: Jobcenter-Berlin-Tempelhof-Schoeneberg.Neue-Instrumente@jobcenter-ge.de
Ansprechpartner für Förderleistungen nach §16i SGB II:
Herr Sölle
E-Mail: Jobcenter-Berlin-Tempelhof-Schoeneberg.Neue-Instrumente@jobcenter-ge.de
Des Weiteren erhalten Arbeitgeber Informationen auch über die Arbeitgeberhotline der Bundesagentur für Arbeit: Kontakt: 0800 4 555520 (gebührenfrei).
Stand: Januar 2021
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Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
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- (030) 5555 80 2222
- Fax:
- (030) 5555 80 7777
Telefonische Servicezeiten:
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12:30 – 14:00 Uhr nur mit Termin
14:00 – 18:00 Uhr für Berufstätige und Teilnehmende an Maßnahmen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden -
Freitag
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Sonderöffnungszeiten finden Sie jeweils auf der Startseite!
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