Sozialschutzpaket III

Verlängerung der Regelungen zum vereinfachten Zugang zu Leistungen nach dem SGB II

Die Regelungen zum vereinfachten Zugang zu Leistungen der Grundsicherung wurden bis zum 31.12.2021 verlängert. In diesem Zeitraum gelten weiterhin die Sonderregelungen des § 67 SGB II zur Berücksichtigung des Vermögens und der Kosten der Unterkunft und Heizung (Miete). Dies gilt für neue Bewilligungszeiträume, die bis einschließlich 31.12.2021 beginnen (Anträge, die bis zum 31.12.2021 gestellt werden und deren Bewilligungszeitraum im Jahr 2021 beginnen).

Einmalzahlung für SGB II – Leistungsberechtigte

Erwachsene SGB II – Berechtigte sollen eine einmalige Zahlung in Höhe von 150,00 Euro erhalten. Erwachsene Kinder, die noch bei Ihren Eltern oder einem Elternteil leben, erhalten die Zahlung jedoch nur, wenn kein Kindergeld gezahlt wird. Diese Einmalzahlungen müssen nicht beantragt werden, sondern werden automatisch ausgezahlt, sobald das möglich ist.

Einmalzahlung für Kinder

Eltern sollen für jedes Kind, wie schon im vergangenen Jahr, einen einmaligen Kinderbonus zusätzlich zum Kindergeld erhalten. Die Höhe der Zahlung beträgt 150,00 Euro. Den Kinder­bonus erhält man nur für Kinder, für die man auch Kindergeld bekommt. Der Kinderbonus wird nicht als Einkommen auf die SGB II – Leistungen angerechnet.

Neue Regeln für vorläufige Bewilligungen

Seit März 2020 wurden vorläufig bewilligte Leistungen nur auf Antrag der Leistungsberech­tigten nachträglich endgültig beschieden. Für Bewilligungszeiträume, die ab dem 01.04.2021 beginnen, soll die abschließende Bearbeitung von vorläufigen Bewilligungen wieder von Amts wegen erfolgen. Das bedeutet, dass die vorläufig erbrachten Leistungen und der Leistungs­anspruch vollständig nachträglich überprüft werden.

Nach Ablauf der vorläufigen Bewilligung (in der Regel 6 Monate) werden die vorläufig gezahlten Leistungen dem tatsächlich in diesem Zeitraum erzielten Einkommen gegenüber­gestellt. Bitte reichen Sie spätestens nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes alle relevanten Nachweise unaufgefordert ein.

Bei der endgültigen Festsetzung soll für Zeiträume, die nach dem 31.03.2021 enden, das Einkommen nicht mehr im Durchschnitt angerechnet werden.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Sozialschutzpaket.