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Unterkunft und Heizung

Die angemessenen Kosten einer Unterkunft und die der Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendung gezahlt. Hierzu zählen die Miete, die anfallenden Nebenkosten und die Kosten der Heizung. Die Angemessenheit der Aufwendungen wird in der Regel von dem örtlich zuständigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in einer Richtlinie festgelegt. Die Richtlinie berücksichtigt dabei eine nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorhaben für den sozialen Wohnungsbau festgelegte Wohnfläche sowie einen Wert für einen örtlich angemessenen Mietzins zuzüglich der Nebenkosten. Außerdem werden die Aufwendungen für die Heizung als Bedarf berücksichtigt, soweit nicht Anhaltspunkte für ein eklatant unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegen. Diese Kosten können je nach Einzelfall auch direkt an die jeweiligen Gläubiger ausgeglichen werden.
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