Keine Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung bei unterlassener Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses.
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Rundschreiben Nr. 08-2016 der Hauptschwerbehindertenvertretung Land Berlin
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Das Bundeskabinett hat am 28. Juni den weiterentwickelten Nationalen Aktionsplan 2.0 (NAP 2.0) der Bundesregierung zur UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verabschiedet. Die weitere Umsetzung des Aktionsplans und vor allem die Schaffung eines inklusiven Sozialraums stehen auch im Mittelpunkt der diesjährigen Inklusionstage am 13. und 14. Oktober in Berlin, auf die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einem Terminhinweis aufmerksam macht.
Mehr Infos: www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Inklusion/nationaler-aktionsplan-2-0.html #http://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Inklusion/nationaler-aktionsplan-2-0.html
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2016.04.21 - Urteil BAG 8 AZR 402-14 - Keine Diskriminirung wegen unterlassenem Präventionsverfahren während der Probezeit
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Zustimmung zur personenbedingten (krankheitsbedingten) Kündigung einer Schwerbehinderten - Verletzung des Anhörungsrechts
Die Klägerin begehrt die Erteilung der Zustimmung zur personenbedingten Kündigung der Beigeladenen, die als Schwerbehinderte bei der Klägerin arbeitet. Nach den ihr bekannten Umständen bestünde kein Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Kündi-gungsgrund der andauernden Krankheit und der Schwerbehinderung der Beigeladenen.
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Erwerbsminderungsrente – voller Anspruch bei fehlender Wegefähigkeit
Zur Erwerbsfähigkeit gehört auch die Fähigkeit, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (sog. Wegefähigkeit). Eine rechtlich relevante Einschränkung der Wegefähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, ohne besondere Gefahr für sich oder andere, täglich viermal Wegstrecken von 500 m mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen, oder ein eigenes Kfz zu steuern
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Krankenkasse kann Frist zur Entscheidung über Leistungen voll ausschöpfen
Entscheidet eine Krankenkasse nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen über eine Leistung, gilt diese automatisch als genehmigt. Trifft die Krankenkasse ihre Entscheidung jedoch rechtzeitig, gilt sie auch dann, wenn sie dem Versicherten erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist zugeht.
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Newsletter SenInnSport e-Akte
Der Senat hat auf seiner Sitzung am 07. Juli 2015 die Einführung und
Finanzierung der elektronischen Aktenführung in ausgewählten Bereichen
der Berliner Verwaltung beschlossen. Auch das am 10.06.2016 veröffentlichte
E-Governmentgesetz für Berlin sieht die flächendeckende Nutzung einer elektronischen Akte spätestens 2023 vor. -
Dies und Das
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