Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Wahlen zur SbV rücken näher! In den nächsten Rundschreien werden wir das Thema Wahlen immer wieder aufnehmen. Heute erklären wir Ihnen den „Grundsatz der Öffentlichkeit bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung“:
Zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit bei der Auszählung der Stimmen und der Feststellung des Ergebnisses durch den Wahlvorstand bei der Wahl der Schwerbehinder-tenvertretung reicht es nicht aus, dass der Vorgang im Großen und Ganzen beobachtet werden kann. Die Beobachtungsmöglichkeit dient der angemessenen Kontrolle des Aus-zählungsablaufs durch die Öffentlichkeit. Dazu muss beispielsweise nachvollzogen wer-den können, ob der Stimmzettel ein Kreuz enthält und ob dies in der Strichliste vermerkt wird. (LAG Stuttgart, Beschluss vom 30.10.2012, 15 TaBV 1/12 3)