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Rundschreiben Nr. 08/09 / 2013

Rundschreiben Nr. 08/09-2013

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

sie werden es sicherlich schon bemerkt haben. Die Bilder von der Dampferfahrt sind noch nicht im Internet, das Rundscheiben August kommt erst im September und und und. Leider „kochen“ wir im Büro der HVP gerade auf „Sparflamme“, was nicht nur der Urlaubszeit, sondern auch krankheitsbedingten Ausfällen zu verschulden ist. Wir möchten uns dafür bei ihnen Entschuldigen, ihnen aber an dieser Stelle auch gleich mitteilen, dass es bis Ende November so bleiben könnte.

Bitte schicken Sie daher, bis wir sozusagen Entwarnung geben, ALLE Mails, solange sie uns nicht per Telefon erreichen können, an hvp@hvp.berlin.de / Fax bitte an 90 28 – 46 30.

Vielen Dank für ihr Verständnis!

Ihr HVP-Team

Themen des heutigen Rundschreibens:

  • Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung – Interessenskollision
    Bei der Entscheidung über die Bewerbung auch von schwerbehinderten Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung selbst dann zu beteiligen, wenn die Vertrauensperson der Schwerbehinderten ebenfalls zu den Bewerbern gehört.
  • Gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern
    Beamtenbewerber, deren Leistungsfähigkeit gegenwärtig nicht eingeschränkt ist, sind gleichwohl gesundheitlich als Beamte nicht geeignet, wenn ihre vorzeitige Pensionierung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich ist. Dies gilt auch für Bewerber, die einer Risikogruppe angehören oder an einer chronischen Erkrankung leiden.
  • Elf neue Mitglieder des Landesbeirates für Menschen mit Behinderung berufen
    Am 20. August 2013 hat der Senat auf Vorlage des Gesundheits- und Sozialsenator Mario Czaja elf neue Mitglieder des Landesbeirates für Menschen mit Behinderung beschlossen. Kristin Röttger und Beate Hübner sind neue stimmberechtigte Mitlieder.
  • Eingruppierung eines/r Bezirkssozialarbeiter/in
    Der Arbeitgeber zahlt dem Kläger Entgelt nach EG S 11. Der Kläger hält aber ein Entgelt nach der neuen EG S 14 TVöD-BT-V für zutreffend. Diese Entgeltgruppe steht dem Beschäftigten zu, wenn dieser eine entsprechende Tätigkeit „Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls“ trifft und „in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten (muss).
  • Senat will Führungskräftenachwuchsentwicklung verbessern
    Der Senat hat auf Vorlage von Innen- und Sportsenator Frank Henkel, des Regierenden Bürgermeisters Klaus Wowereit und von Finanzsenator Dr. Ulrich Nußbaum den Aufbau einer landesweiten Steuerung der Führungskräfte- und Führungskräftenachwuchsentwicklung beschlossen.
  • Kleine Anfrage: Barrierefreiheit für die Spandauer U-Bahnhöfe Linie U 7
    Für den Bahnhof Haselhorst konnte die Entwurfsplanung abgeschlossen werden und sofern der Senat die eingereichte Bauplanungsunterlage bewilligt, kann noch in diesem Jahr die Bauleistung vergeben werden. U-Bhf Siemensdamm steckt noch in der Entwurfsplanung.
  • Berlinische Galerie: Barrierefreiheit in der Berlinischen Galerie
    Angebote in Deutscher Gebärdensprache zur Ausstellung. Die Galerie befördert aktiv den Prozess hin zu einem barrierefreien Museum. Schon jetzt ist das Museumsgebäude räumlich barrierefrei zugänglich.
  • Einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren – Schulungsteilnahme zweites Stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung
    Eine Auslegung von § 96 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX ergibt, dass auch das mit der zweithöchsten Stimmzahl gewählte stellvertretende Mitglied der SbV einen Schulungsanspruch hat, wenn es zur Wahrnehmung von Aufgaben der SbV ständig herangezogen ist.
  • HPR-aktuell August 2013
    HPR unterstützt die gemeinsame Erklärung der Beschäftigtenvertretungen der öffentlichen und freien Träger von Kindertagesstätten in Berlin / Eingruppierung der Außendienstmitarbeiter/-innen in den Ordnungsämtern / Kostendämpfungspauschale und Zitrone
  • Dies und Das
    • Kaum Rückgang der Arbeitslosigkeit bei Schwerbehinderten
    • Tagesschau und heute journal wird „zunächst“ in Gebärdensprache fortgeführt
    • Erstmalig Zertifikat für berufliche Bildung junger behinderter Menschen vergeben
    • Übernahme ins Beamtenverhältnis bei einem Grad der Behinderung von 30
    • Ausstellung „Herzflattern“ im Abgeordnetenhaus
    • Das aktuelle Krankenhausverzeichnis 2013 ist erschinen
    • Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung – Kündigungsfrist

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - Interessenskollision

Bei der Entscheidung über die Bewerbung auch von schwerbehinderten Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung selbst dann zu beteiligen, wenn die Vertrauensperson der Schwerbehinderten ebenfalls zu den Bewerbern gehört.
Die Parteien streiten um eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), weil sich der Kläger als schwerbehinderter Mensch bei der Entscheidung über seine Bewerbung diskriminiert sieht. Bei der Beklagten, einer Spielbank, waren zwei Beförderungsstellen als „Tischchef“ ausgeschrieben. Darauf bewarben sich auch der bei der Beklagten gewählte Schwerbehindertenvertreter und der Kläger, der stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung ist. Die Beklagte teilte dem Schwerbehindertenvertreter mit, dass sie wegen der aus ihrer Sicht bestehenden Interessenkollision weder ihn noch den Kläger als seinen Stellvertreter an der Auswahlentscheidung beteiligen werde. Sie entschied sich schließlich für zwei andere Kandidaten. Bei der Auswahlentscheidung sieht sich der Kläger als schwerbehinderter Mensch diskriminiert, worauf die unterlassene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung hinweise.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hat vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Bei der Entscheidung über die Bewerbung des Klägers hätte die Schwerbehindertenvertretung nach § 81 SGB IX beteiligt werden müssen. Dem stand nicht entgegen, dass sich die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen selbst und der Stellvertreter auf eine der zu besetzenden Stellen beworben hatten. Einen möglichen Interessenkonflikt zwischen Bewerbern hätte der Kläger verhindern können, indem er nach § 81 Abs. 1 Satz 10 SGB IX die Beteiligung des Schwerbehindertenvertreters als seines direkten Konkurrenten um die zu besetzende Stelle ausdrücklich hätte ablehnen können. Dagegen oblag es nicht dem Arbeitgeber, von der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung Abstand zu nehmen.

Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird zu klären haben, ob die Verletzung der Pflichten zur Förderung schwerbehinderter Menschen nach dem Sozialgesetzbuch IX vorliegend eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Behinderung indiziert und ob ggf. die Beklagte ihre Vorgehensweise so zu rechtfertigen vermag, dass ein Entschädigungsanspruch des Klägers nach AGG ausscheidet.

Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 22. August 2013 – 8 AZR 574/12 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. November 2011
- 24 Sa 1606/11 -

Gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern

BVerwG 2 C 12.11 – Urteil vom 25. Juli 2013

Beamtenbewerber, deren Leistungsfähigkeit gegenwärtig nicht eingeschränkt ist, sind gleichwohl gesundheitlich als Beamte nicht geeignet, wenn ihre vorzeitige Pensionierung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich ist. Dies gilt auch für Bewerber, die einer Risikogruppe angehören oder an einer chronischen Erkrankung leiden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und damit den bisher für die gesundheitliche Eignung zugrunde gelegten generellen Prognosemaßstab zugunsten der Bewerber abgesenkt.

Die Kläger sind Lehrer, die im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, deren gesundheitliche Eignung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe aber wegen des gesundheitlichen Risikos der vorzeitigen Pensionierung abgelehnt worden war. Der Kläger im Verfahren BVerwG 2 C 12.11 ist an Multipler Sklerose erkrankt, die Klägerin im Verfahren BVerwG 2 C 18.12 leidet an einer Verformung der Brustwirbelsäule (sog. Scheuermannsche Erkrankung). Bei beiden Klägern ist ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt, sie sind jedoch Schwerbehinderten nicht gleichgestellt.

Das Oberverwaltungsgericht hat die behördlichen Entscheidungen insoweit bestätigt, als die Kläger keinen Anspruch auf Verbeamtung haben. Es hat die Beklagten jedoch verpflichtet, über die Anträge erneut zu entscheiden. Die gesundheitliche Eignung sei bei weniger stark behinderten Bewerbern wie den Klägern bereits dann gegeben, wenn aufgrund einer Prognose überwiegend wahrscheinlich sei, dass sie bis zur gesetzlichen Altersgrenze Dienst leisten können. Für nicht behinderte Bewerber müsse diese Prognose dagegen eine hohe Wahrscheinlichkeit ergeben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revisionen der Kläger die Urteile aufgehoben und die Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird insbesondere erneut darüber zu entscheiden haben, ob die Kläger nach dem Prognosemaßstab gesundheitlich geeignet sind, den das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für alle Bewerber mit Ausnahme der Schwerbehinderten bestimmt hat. Angesichts der Unsicherheiten einer über einen derart langen Zeitraum abzugebenden Prognose dürfen die Anforderungen an den Nachweis der gesundheitlichen Eignung nicht überspannt werden. Für eine negative Prognose aktuell leistungsfähiger Bewerber bedarf es daher tatsächlicher Anknüpfungspunkte, die eine vorzeitige Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Weitere Erleichterungen hat der Gesetzgeber nur für schwerbehinderte Bewerber vorgesehen. Dagegen sind Vergünstigungen für weniger stark behinderte Bewerber durch einen nochmals abgesenkten Prognosemaßstab angesichts ihrer geringeren Schutzbedürftigkeit weder verfassungs- noch unionsrechtlich geboten.

Die Verwaltungsgerichte haben die gesundheitliche Eignung abschließend zu klären; der Verwaltung steht insoweit – anders als bei der Beurteilung der fachlichen Eignung – kein nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

Vorinstanzen :
OVG Lüneburg 5 LC 190/09 – Urteil vom 25. Januar 2011
VG Hannover 2 A 1621/08 – Urteil vom 27. Mai 2009

BVerwG 2 C 18.12 – Urteil vom 25. Juli 2013

Vorinstanzen :
OVG Lüneburg 5 LC 226/11 – Urteil vom 31. Juli 2012
VG Hannover 2 A 5743/08 – Urteil vom 05. Mai 2011

Elf neue Mitglieder des Landesbeirates für Menschen mit Behinderung berufen

Pressemitteilung vom 20.08.2013, 12:50 Uhr

Aus der Sitzung des Senats am 20. August 2013:

Kristian Röttger, Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft (DMSG) e.V. und Beate Hübner, Landesvereinigung Selbsthilfe Berlin e. V., sind neue stimmberechtigte Mitglieder des Landesbeirates für Menschen mit Behinderung. Das hat der Senat auf Vorlage von Gesundheits- und Sozialsenator Mario Czaja beschlossen.

Als stellvertretende Mitglieder wurden berufen:
Cornelia Federn-Ronacher, Eltern beraten Eltern von Kindern mit und ohne Behinderung e. V.,
- Christian Huge, Berliner Zentrum für Selbstbestimmtes Leben e. V.,
- Ingrid Hilscher, Freundeskreis Camphill e. V. und Interessengemeinschaft zur Förderung behinderter Menschen e. V.,
- Sevgi Bozdag, InterAktiv e. V. und
- Marianne Schumacher, Angehörige psychisch Kranker (ApK), Landesverband Berlin e. V.

Als nicht stimmberechtigte Mitglieder wurden berufen:
- Stefan Schenck, Landessportbund Berlin e. V.,
- Ulf Meyer-Golling, Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo), Integrationsamt,
- Ines Feierabend, Bezirksstadträtin für Arbeit, Soziales und Gesundheit von Treptow-Köpenick und
- Dr. Monika Lüke, Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen, Beauftragte des Senats für Integration und Migration.

Die Berufungen erfolgten für die laufende 3. Amtsperiode des Gremiums, die noch bis zum 30. April 2015 dauert.
Dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderung gehören als stimmberechtigte Mitglieder Vertreterinnen und Vertreter unterschiedlicher Verbände und Vereine im Land Berlin an, damit die Interessen aller behinderten Menschen, also die Interessen der Menschen mit geistiger, körperlicher oder seelischer Behinderung vertreten werden. Der Landesbeirat setzt sich aus 15 stimmberechtigten und neun nicht stimmberechtigten Mitgliedern zusammen.
Die Vorschläge kommen aus den Verbänden und Vereinen bzw. den zuständigen Dienststellen. Auf diese Weise wird die gesamte Breite der Vertretungen der Menschen mit Behinderung in Berlin repräsentiert. Der Landesbeirat berät und unterstützt den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung in allen Fragen, die die Belange von Menschen mit Behinderungen berühren.

Die Berufung der Beauftragten des Senats für Integration und Migration als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Landesbeirat erfolgt auf Grundlage des Gesetzes zur Regelung von Partizipation und Integration in Berlin zum ersten Mal.
Weitere Informationen zum Landesbeirat für Menschen mit Behinderung stehen zur Verfügung unter www.berlin.de/lb/behi-beirat/ .

Rückfragen :
Sprecherin der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales,
Telefon: 90 28 – 11 37

Anmerkungen HVP-Büro:
Der Vorsitzende des Landesbeirates ist Herr Berndt Maier vom Sozialverband VdK Berlin-Brandenburg e.V. Seine Stellvertretung übernehmen Frau Dörte Gregorschewski vom Netzwerk Behinderter Frauen e.V. sowie Frau Sabine Schwarz, Hauptvertrauensperson Land Berlin
Alle stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten Mitglieder finden sie auch im Internet unter www.berlin.de/lb/behi-beirat/mitglieder

Eingruppierung eines/r Bezirkssozialarbeiter/in

Ein(e) Bezirkssozialarbeiter/in ist in der Entgeltgruppe (EG) S 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände – Besonderer Teil – Verwaltung (TVöD-BT-V/VKA) eingruppiert, wenn er/sie in rechtlich erheblichem Ausmaß bei seiner/ihrer Tätigkeit „Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls“ trifft und „in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen“ einleitet, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind.
Der Kläger ist Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung und bei einer Landkreisverwaltung als Bezirkssozialarbeiter tätig. Die Parteien des Rechtsstreits sind kraft Mitgliedschaft an den TVöD/VKA gebunden. Seit 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst neue, teilweise veränderte Bestimmungen.

Der beklagte Landkreis zahlt dem Kläger seit November 2009 ein Entgelt nach der EG S 11 TVöD-BT-V/VKA. Der Kläger hält aber ein Entgelt nach der neuen EG S 14 TVöD-BT-V/VKA für zutreffend. Diese Entgeltgruppe sieht im Vergleich zur EG S 11 TVöD-BT-V dann ein erhöhtes Entgelt vor, wenn der Beschäftigte in einer entsprechenden Tätigkeit „Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls“ trifft und „in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten (muss), welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind“. Der Landkreis hat die Auffassung vertreten, der Kläger erfülle diese Tarifmerkmale insbesondere nicht, weil er nicht mindestens zur Hälfte entsprechende Tätigkeiten ausübe.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision des beklagten Landkreises zurückgewiesen und einen Anspruch auf ein Entgelt nach der EG S 14 TVöD-BT-V bejaht. Die Tätigkeit des Klägers als Bezirkssozialarbeiter bildet einen auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichteten großen Arbeitsvorgang, der das Tätigkeitsmerkmal der EG S 14 TVöD-BT-V erfüllt. Dabei ist es ausreichend, wenn Entscheidungen zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung in Zusammenarbeit mit den Gerichten in rechtserheblichem Ausmaß anfallen. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass sie mindestens die Hälfte der Arbeitszeit des einheitlichen Arbeitsvorgangs ausmachen. Ausreichend ist es jedenfalls, wie hier, dass ein sinnvolles Arbeitsergebnis ohne das Erfüllen des tariflichen Merkmals nicht erzielt werden kann.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. August 2013 – 4 AZR 933/11 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 13. Oktober 2011
- 5 Sa 398/11 E -

Senat will Führungskräftenachwuchsentwicklung verbessern

Aus der Sitzung des Senats am 27. August 2013:

Im Land Berlin sollen auf der Grundlage einer gesamtstädtischen Bedarfsplanung für den öffentlichen Dienst Führungsnachwuchskräfte qualifiziert und gewonnen werden. Der Senat hat auf Vorlage von Innen- und Sportsenator Frank Henkel, des Regierenden Bürgermeisters Klaus Wowereit und von Finanzsenator Dr. Ulrich Nußbaum den Aufbau einer landesweiten Steuerung der Führungskräfte- und Führungskräftenachwuchsentwicklung beschlossen. Unter Federführung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport werden gemeinsam mit den anderen Verwaltungen Standards für ein einheitliches Führungsverständnis im Land Berlin entwickelt. Dabei leistet die Verwaltungsakademie Berlin Unterstützung.

Senator Henkel: „Eine wertschätzende Führungskultur fördert die Arbeitszufriedenheit und Motivation der Beschäftigten in der Berliner Verwaltung. Dem Senat ist deshalb die systematische und nachhaltige Qualifizierung unserer Führungskräfte ein besonderes Anliegen des landesweiten Personalmanagements.“

Durch aufeinander aufbauende Qualifizierungsbausteine sollen geeignete Nachwuchskräfte zunächst systematisch auf Führungsaufgaben vorbereitet werden. Gemeinsam mit erfahrenen Führungskräften werden sie dann durch entsprechende Fortbildungsangebote bei ihrer anspruchsvollen Tätigkeit unterstützt.

Im Rahmen ihrer landesweiten Verantwortung für das Personalmanagement wird die Senatsverwaltung für Inneres und Sport gemeinsam mit den anderen Verwaltungen standardisierte Auswahlverfahren entwickeln und durchführen, um für die Übernahme von Führungsverantwortung geeignete Dienstkräfte zu identifizieren und zu fördern. Als zusätzliches Angebot für die Behörden wird ein landesweiter Talentepool eingerichtet.
Das Konzept baut auf landesweit bereits bestehende Instrumente und Maßnahmen auf. Die Umsetzung erfolgt durch die Verwaltungsakademie Berlin und beginnt 2014 mit den extern eingestellten Führungsnachwuchskräften.

Pressemitteilung
Berlin, den 27.08.2013

Rückfragen: Sprecher der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Telefon: 90 223 – 27 30

Kleine Anfrage: Barrierefreiheit für die Spandauer U-Bahnhöfe Linie U 7

Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Brauner (CDU) vom 19. April 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. April 2013) und Antwort:

Barrierefreiheit für die Spandauer U-Bahnhöfe der Linie U7 – wie ist der aktuelle Stand für
den Einbau von Aufzügen?

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Die Kleine Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Berliner Verkehrsbetriebe A.ö.R. (BVG) um eine Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat überliefert wurde. Sie wird nachfolgend wiedergegeben:

Frage 1: Konnten für die U-Bahnhöfe Haselhorst und Siemensdamm die 2011 begonnenen Entwurfsplanungen fristgerecht abgeschlossen und wie vorgesehen – mit dem Einbau der Aufzüge in beiden Stationen im 04. Quartal 2012 begonnen werden?
Antwort zu 1: U-Bhf. Haselhorst: Die Entwurfsplanung konnte inzwischen abgeschlossen werden. Zurzeit wird für diesen Bahnhof die Ausführungsplanung angefertigt. Sofern vom Senat die eingereichte Bauplanungsunterlage bewilligt wird, kann noch in diesem Jahr die Bauleistung vergeben werden.
U-Bhf. Siemensdamm: Die Entwurfsplanung konnte noch nicht abgeschlossen werden. Die Bauplanungsunterlage befindet sich noch in der Bearbeitung.
Der ursprünglich vorgesehene Baubeginn im 04. Quartal 2012 konnte insofern nicht eingehalten werden.

Frage 2: Ist mit der Inbetriebnahme in beiden Statio-nen – wie geplant – bis Ende 2013 zu rechnen?
Antwort zu 2: Mit einer Inbetriebnahme der beiden Stationen kann nicht bis Ende 2013 gerechnet werden.

Frage 3: Wenn nein, wann werden die Bauarbeiten in den U-Bahnhöfen Haselhorst und Siemensdamm abgeschlossen sein und worin liegen die Gründe für die Ver-zögerung?
Antwort zu 3: U-Bhf. Haselhorst: Nach heutiger Einschätzung könnten die Bauarbeiten, vorbehaltlich der Bewilligung der Bauplanungsunterlage durch den Senat, bis Ende 2014 abgeschlossen werden.
U-Bhf. Siemensdamm: In Abhängigkeit von den noch durchzuführenden Genehmigungsprozessen des Plangenehmigungsverfahrens und der Bewilligung der Bauplanungsunterlage ist nach derzeitiger Einschätzung mit ei-nem Abschluss der Bauarbeiten Mitte bis Ende 2015 zu rechnen.
Die erforderlichen Variantenuntersuchungen und Ge-nehmigungsprozesse haben mehr Zeit als ursprünglich eingeschätzt in Anspruch genommen, so dass die ur-sprünglich vorgesehenen Bautermine nicht mehr realisierbar sind.

Frage 4: Wann wurde für die Umbaumaßnahmen im U-Bahnhof Zitadelle ein Planungsbüro mit der Entwurfs- und Genehmigungsplanung beauftragt und wann wurden bzw. werden diese Arbeiten abgeschlossen?
Antwort zu 4: Die Entwurfsplanung wurde im Februar 2013 an ein Planungsbüro vergeben. Voraussichtlich wird diese Planungsphase mit der Einreichung der Baupla-nungsunterlage beim Senat im Februar 2014 abgeschlos-sen. Gleichzeitig wird das erforderliche Plangenehmi-gungsverfahren eingeleitet.

Frage 5: Wie sieht der Zeitplan für die Auftragsvergabe, Baubeginn und Fertigstellung der Umbaumaßnahmen im U-Bahnhof Zitadelle aus?
Antwort zu 5: Mit der Bewilligung der Bauplanungsunterlage durch den Senat und Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens kann nach derzeitiger Einschätzung bis Ende 2014 gerechnet werden. Für die anschließende Ausführungsplanung und den Vergabeprozess müssen rd. 9 Monate eingerechnet werden, so dass mit einem Baubeginn im 3. Quartal 2015 gerechnet werden kann. Fertigstellung wäre dann Ende 2016.

Frage 6: Ist die am 09.12.2008 beschlossene Prioritätenliste für das Aufzugsprogramm U-Bahn 2011-2016 der Arbeitsgemeinschaft barrierefreier Verkehr weiterhin gültig oder gab es zwischenzeitlich Änderungen oder Ergänzungen?
Antwort zu 6: Im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft “Bauen und Verkehr – barrierefrei” wurde die Prioritätenliste “Aufzugsprogramm U-Bahn 2011 bis 2016“ am 09.06.2009 beschlossen. Sie ist im Internet einsehbar unter www.stadtentwicklung.berlin.de/bauen/barriere-freies_bauen/download/prioritaetenliste2011-2016_09-Juni-09.pdf

Berlin, den 10. Mai 2013
In Vertretung
E p h r a i m G o t h e
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Mai 2013)

Berlinische Galerie: Barrierefreiheit in der Berlinischen Galerie

Einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren – Schulungsteilnahme zweites Stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung

Einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren – Schulungsteilnahme – zweites stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung
04.04.2013 / Aktenzeichen: 16 TaBVGa 57/13 / Normen: § 96 Abs 4 S 4 Nr 1 SGB 9, § 95 Abs 1 S 4 SGB 9

Leitsatz
1. Auf die Freistellung für Schulungen von Schwerbehindertenvertretern nach § 96 Abs. 4 SGB IX gerichtete einstweilige Verfügungen sind zulässig, weil gemäß §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 935, 940 ZPO auch im Beschlussverfahren dem Verfassungsgebot eines effektiven Rechtsschutzes mit der Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung Rechnung zu tragen ist.

2. Eine Auslegung von § 96 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX ergibt, dass auch das mit der zweithöchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung einen Schulungsanspruch hat, wenn es zur Wahrnehmung von Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung ständig herangezogen ist.

3. Soweit es um eine Grundschulung geht, die das mit der zweithöchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung erst in die Lage versetzen soll, die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen, sind an die Darlegung der Erforderlichkeit der Kenntnisse keine weiteren Anforderungen zu stellen.

Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27.März 2013 – 17 BVGa 117/13 – abgeändert:
Die Beteiligte zu 2. wird verpflichtet die Beteiligte zu 3. für die Schulungsveranstaltung „XY – SBV II“ in der Zeit vom 08.04.2013 bis 12.04.2013 in M, veranstaltet durch den Schulungsträger V unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitspflicht freizustellen.

Gründe
I.
1Die Beteiligten streiten in dem einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob der Arbeitgeber das mit der zweithöchsten Stimmenzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung für die Teilnahme an einer Grundschulung unter Fortzahlung der Vergütung freistellen muss.
2Arbeitgeber ist eine Universitätsklinik, bei der in der Regel mehr als 200 (im Jahresdurchschnitt 2012 genau 320) schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind. Zum Vertrauensmann der Schwerbehinderten wurde K, zur 1. Stellvertreterin O und zur 2. Stellvertreterin die Beteiligte zu 3 gewählt.
3Nach der durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Behauptung der Schwerbehindertenvertretung (Antragsteller) wurden der Beteiligten zu 3 folgende Aufgaben übertragen:
4Teilnahme an BEM-Gesprächen,
** im Rahmen von Bewerbungsverfahren,
** Beratungen für schwerbehinderte Mitarbeiter.
5Ständige Hinzuziehung zur Teilnahme an der Arbeitsgruppe des Personalrats der Uniklinik zum Thema Vermietung von Zimmern und Wohnungen für die Beschäftigten der Anstalt öffentlichen Rechts und der Töchter. Dabei handelt es sich größtenteils um im Eigentum der Uniklinik stehende Personalunterkünfte, welche an die Beschäftigten weiter vermietet werden. Diese Treffen finden regelmäßig alle 1-3 Wochen statt.
** Zu Terminen, wenn der Vertrauensmann und seine 1. Stellvertreterin zeitgleich Termine der Schwerbehindertenvertretung wahrzunehmen haben bzw. Aufgaben aus ihrem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen haben,
** Beratung für die Schwerbehindertenvertretung in Fällen längerer Abwesenheit des Vertrauensmann oder der 1. Stellvertreterin,
** Beratung der fast 400 schwerbehinderten Mitarbeiter bei Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes,
** Heranziehung zur Beratung der Beschäftigten mit Handicap bei Fragen zu deren Situation am Arbeitsplatz,
** Heranziehung zur Umsetzung der Integrationsvereinbarung.
6Im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht hat der Vertrauensmann seine eidesstattliche Versicherung dahingehend präzisiert, dass der Bet. zu 3 nach Durchführung der Schulung noch als ständige Aufgabe die Beratung der fast 400 schwerbehinderten Mitarbeiter bei Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes, die Beratung der Beschäftigten mit Handicap bei Fragen zu deren Situation am Arbeitsplatz und bei der Umsetzung der Integrationsvereinbarung übertragen werden sollen.
7Die Beteiligte zu 3 nahm im Februar 2011 bereits an dem 1. Baustein der Grundschulung „XY I“ teil. Sie beabsichtigte dann in der Zeit vom 25. bis 30. September 2011 an der (Folge-) Grundschulung XY II teilzunehmen und erwirkte insoweit, nachdem der Arbeitgeber der Schulungsteilnahme widersprach, im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main (24 BVGa 775/11) die Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung zu dieser Veranstaltung. Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitgeber Beschwerde ein. Zu einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts kam es nicht, da die Beteiligte zu 3 wegen Krankheit an der Schulungsveranstaltung nicht teilnehmen konnte.
8Nach ihrer Wiedergenesung begehrt die Schwerbehindertenvertretung die Freistellung der Beteiligten zu 3 unter Fortzahlung der Vergütung zu der Schulungsveranstaltung „XY- SBV II“ in der Zeit vom 8. April 2013 bis 12. April 2013 in M, veranstaltet durch den Schulungsträger V. Seminarinhalte sind:
9-Situation schwerbehinderter Menschen in der Arbeitswelt,
** Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes,
** Beschäftigungs- und Prüfpflicht des Arbeitgebers,
** behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung, Maßnahmen, Hilfen und Leistungen,
** vom Einzelfallmanagement zur Integrationsvereinbarung.
10Die Seminargebühren betragen 710 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Hinzu kommen die Kosten der Tagungsstätte von ca. 483 € inklusive Mehrwertsteuer.
11Der Veranstalter bietet ein inhaltsgleiches Seminar neunmal jährlich an, u.a. im näher gelegenen G (Hessen).
12Mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 lehnte der Arbeitgeber die Genehmigung und Finanzierung von Schulungsmaßnahmen für die Beteiligte zu 3 ab.
13Mit ihrem am 18. Februar 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die Schwerbehindertenvertretung die Freistellung der Beteiligten zu 3 unter Fortzahlung der Vergütung für die Schulungsveranstaltung gerichtlich geltend gemacht.
14Die Schwerbehindertenvertretung hat die Auffassung vertreten, die im einstweiligen Verfügungsverfahren erforderliche Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass es ihr nicht zuzumuten sei, wenn die Beteiligte zu 3 erst nach Durchführung eines Monate dauernden Hauptsacheverfahrens die Schulung besuchen könnte. Damit werde eine Amtsausübung und die Wahrnehmung der Aufgaben, zu denen die Beteiligte zu 3 herangezogen werde, für einen nicht unwesentlichen Zeitraum verhindert. Der Eilbedürftigkeit stehe nicht entgegen, dass es einer eine Zustimmungs- oder Freistellungserklärung des Arbeitgebers nicht bedürfe. Denn die Beteiligte zu 3 würde sonst Gefahr laufen, für die Dauer der Schulung keine Vergütung zu erhalten. Auch ein Verfügungsanspruch sei gegeben. Die Teilnahme an dem 2. Teil des Grundlagenseminars sei zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich. Schließlich stehe § 96 Abs. 4 S. 4 SGB IX, der die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied vorsehe, nicht entgegen. Dies ergebe sich daraus, dass § 95 Abs. 1 S. 4 SGB IX eine Heranziehung des 2. Stellvertreters in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen gewährleiste. Eine derartige Heranziehung setze jedoch voraus, dass das betreffende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung über die erforderlichen Grundkenntnisse verfüge.
15Der Arbeitgeber hat bestritten, dass und in welchem Umfang Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung auf die Beteiligte zu 3 delegiert worden. Hinsichtlich der 2. Stellvertreterin der Schwerbehindertenvertretung bestehe kein Schulungsanspruch, was sich aus § 96 Abs. 4 S. 4 SGB IX eindeutig ergebe. Es werde bestritten, dass die Beteiligte zu 3 ständig i.S.d. § 95 Abs. 1 S. 4 SGB IX herangezogen werde. Dem Arbeitgeber dürfe nicht grenzenlos in Bezug auf Dienstbefreiung und die Übernahme von Kosten hinsichtlich der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen belastet werden.
16Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I der Gründe verwiesen.
17Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Es fehle bereits am Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Zwischen den Beteiligten sei bereits seit 2011 streitig gewesen, ob ein Schulungsanspruch für die 2. Stellvertreterin der Schwerbehindertenvertretung bestehe. Die Schwerbehindertenvertretung hätte daher losgelöst von einem konkreten Ausgangsfall eine gerichtliche Klärung des streitigen Rechtsverhältnisses suchen müssen. Da sie dies nicht getan habe, sondern bis zum nächsten konkreten Anlass abwartete, um dann wiederum einstweiligen Rechtschutz zu begehren, habe sie die Eilbedürftigkeit selbst herbeigeführt, wodurch der Verfügungsgrund entfallen sei. Unabhängig hiervon habe die Schwerbehindertenvertretung nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen des § 96 Abs. 4 S. 4 SGB IX erfüllt sind. Schon nach ihrem eigenen Vortrag werde die Beteiligte zu 3 dauerhaft nur zur Teilnahme an der Arbeitsgruppe des Personalrats zur Vermietung von Personalunterkünften herangezogen. Die weiteren Aufgaben übernehme sie nur teilweise und sporadisch.
18Dieser Beschluss wurde den Beteiligten am 2. April 2013 per Telefax und am 3. April 2013 mit Empfangsbekenntnis zugestellt. Die Schwerbehindertenvertretung hat dagegen mit einem am 28. März 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.
19Die Schwerbehindertenvertretung ist der Ansicht, die Durchführung eines Feststellungsverfahrens über eine Schulungsberechtigung der Beteiligten zu 3 sei nicht erforderlich gewesen, da die 24. Kammer des Arbeitsgerichts den Schulungsanspruch bereits bejaht habe. Im Übrigen würde ein feststellendes Hauptsacheverfahren den Schulungsanspruch der Beteiligten zu 3 und deren Tätigkeit im Rahmen der Heranziehung durch die Schwerbehindertenvertretung aushebeln, da bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum einen die Wahlperiode abgelaufen sei und zum anderen auf unbestimmte Zeit die Wahrnehmung der Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung durch die Beteiligte zu 3 ausgeschlossen wäre. Auch ein Verfügungsanspruch bestehe. Dieser ergebe sich aus § 96 Abs. 4 S. 4 i.V.m. § 95 Abs. 1 S. 4 SGB IX. Die Wahrnehmung von Aufgaben durch die 2. Stellvertreterin der Schwerbehindertenvertretung erfordere eine vorherige Schulung. Die Schwerbehindertenvertretung habe der Beteiligten zu 3 hier auch konkrete Aufgaben zugewiesen.
20Die Schwerbehindertenvertretung beantragt,
21den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2013-17 BVGa 117/13-abzuändern und
den Arbeitgeber zu verpflichten, die Beteiligte zu 3, Frau E, für die Schulungsveranstaltung „XY- SBV II“ in der Zeit vom 8. April 2013 bis einschließlich 12. April 2013 in M, veranstaltet durch den Schulungsträger V, unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitspflicht freizustellen.
22Der Arbeitgeber beantragt,
23die Beschwerde zurückzuweisen.
24Der Arbeitgeber ist der Auffassung, aus dem klaren Gesetzeswortlaut von § 96 Abs. 4 S. 4 SGB IX ergebe sich, dass dem 2. stellvertretenden Mitglied der Schwerbehindertenvertretung kein Anspruch auf Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen zustehe.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokoll Bezug genommen.
II.
261. Die Beschwerde ist statthaft, § 84 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG.
272. Die Beschwerde ist begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Schwerbehindertenvertretung zu Unrecht zurückgewiesen.
28a) Der erforderliche Verfügungsgrund liegt vor, § 85 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 935, 940 ZPO.
29Auf die Freistellung für Schulungen von Schwerbehindertenvertretern nach § 96 Abs. 4 SGB IX gerichtete einstweilige Verfügungen sind zulässig, weil gemäß §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 935,940 ZPO auch im Beschlussverfahren dem Verfassungsgebot eines effektiven Rechtsschutzes mit der Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung Rechnung zu tragen ist. Eine Befriedigungsverfügung ist trotz ihrer nicht nur sichernden, sondern befriedigenden Wirkung und der damit verbundenen Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausnahmsweise zulässig, wenn sie zur Erfüllung des rechtsstaatlichen Justizgewährungsanspruchs auf effektiven Rechtsschutz erforderlich ist. Entscheidend für die Zulässigkeit einer Befriedigungsverfügung ist in den Fällen der Dringlichkeit wegen der Gefahr eines irreversiblen Rechtsverlust eine Abwägung der Interessen der Beteiligten im jeweils gegebenen Einzelfall (Hess. LAG 14. Januar 2010-9 TaBVGa 229/09-Behindertenrecht 2011,26; Rn. 6). Das Interesse der Schwerbehindertenvertretung an einer Befriedigungsverfügung ist darin zu sehen, dass die Schulung zeitnah und nicht erst nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens in vielleicht 12 oder 18 Monaten stattfindet. Das zur Schulung entsandte Mitglied läuft Gefahr für die Dauer der Schulung keine Vergütung zu erhalten und die Kosten für Unterbringung und Fahrt selbst tragen zu müssen. Demgegenüber liegt das Interesse des Arbeitgebers darin, dass nicht im Eilverfahren ohne hinreichend sichere Feststellung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Schulung endgültige und irreparable Zustände geschaffen werden. Diesem Interesse lässt sich beispielsweise dadurch Rechnung tragen, dass der Arbeitgeber im Rahmen eines Anhörungstermins ausreichend Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt darzustellen. Ferner hat die Schwerbehindertenvertretung ihre tatsächlichen Behauptungen durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen. Im Hinblick auf die bereits am 8. April 2013 beginnende Schulungsveranstaltung ist die Entscheidung eilbedürftig. Dem steht nicht entgegen, dass von demselben Veranstalter mehrmals jährlich an verschiedenen Orten inhaltsgleiche Schulungsveranstaltungen angeboten werden. Wenn bereits damit die Eilbedürftigkeit verneint werden könnte, ließe sich bei jeder Schulungsveranstaltung einwenden, der Teilnehmer möge doch an der nächsten Veranstaltung teilnehmen. So würde der Schulungsanspruch letztlich vereitelt.

30Die Eilbedürftigkeit lässt sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch nicht deshalb verneinen, weil der Streit darüber, ob das 2. stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung einen Schulungsanspruch hat, zwischen den Beteiligten bereits seit 2011 bestand, ohne dass die Schwerbehindertenvertretung losgelöst vom konkreten Fall eine gerichtliche Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren angestrebt hätte. Ein derartiger Antrag wäre unzulässig gewesen. Auch im Beschlussverfahren muss der Antrag hinreichend bestimmt sein, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 46 Abs. 2, § 80 Abs. 2 ArbGG. Ohne Konkretisierung von Zeitpunkt und Ort der Schulung kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der Antrag begründet ist. Zeitpunkt und Ort der Schulung sind vielmehr neben ihrem Inhalt für die Frage von Bedeutung, ob das Gremium die Schulung für erforderlich halten darf (Bundesarbeitsgericht 12. Januar 2011-7 ABR 94/09-NZA 2011,813, Rn. 17).
31Diesen zwingenden Anforderungen an die Bestimmtheit genügt ein Antrag, der sich darauf beschränkt, die Berechtigung des 2. stellvertretenden Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung zur Teilnahme an Schulungen festzustellen, nicht.
32b) Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 96 Abs. 4 S. 4 Nr. 1 i.V.m. § 95 Abs. 1 S. 4 SGB IX.
33Dies ergibt eine Auslegung dieser Vorschriften. § 96 Abs. 4 S. 4 SGB IX gilt nach seinem Wortlaut für das mit der höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretende Mitglied. Dies schließt eine Anwendung der Norm auf das mit der zweithöchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied nicht ausdrücklich aus. Die entgegenstehende Auffassung von Hohmann (in: Wiegand, SGB IX, § 96 Rn. 189), der meint § 96 Abs. 4 S. 4 SGB IX beschränke den Anspruch ausdrücklich auf das stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung mit der höchsten Stimmenzahl, trifft nicht zu. Die Vorschrift nennt zwar ausdrücklich nur das stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung mit der höchsten Stimmenzahl. Einen Ausschluss des Anspruchs auf Schulungsteilnahme für das weitere stellvertretende Mitglied mit der nächsthöchsten Stimmenzahl im Sinne von § 95 Abs. 1 S. 4 Halbs. 2 SGB IX enthält § 96 Abs. 4 S. 4 jedoch nicht.
34Vielmehr spricht der systematische Zusammenhang zu § 95 Abs. 1 S. 4 SGB IX, der sich aus der Verweisung in § 96 Abs. 4 S. 4 Nr. 1 SGB IX ergibt, dafür dass auch dem mit der nächsthöchsten Stimmenzahl gewählten weiteren stellvertretenden Mitglied ein Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zusteht, wenn es zu bestimmten Aufgaben herangezogen wird.
35Entscheidend ergibt sich dies aus dem Sinn und Zweck der Norm. Die Heranziehung des mit der nächsthöchsten Stimmenzahl gewählten weiteren stellvertretenden Mitglieds nach § 95 Abs. 1 S. 4 SGB IX kann nur dann erfolgreich im Sinne einer Wahrnehmung der Interessen der Schwerbehinderten sein, wenn auch dieses Mitglied zuvor entsprechend geschult wurde. Ohne die erforderlichen Grundkenntnisse ist die Übernahme von Aufgaben einer Schwerbehindertenvertretung nicht möglich. Wenn daher § 95 Abs. 1 S. 4 SGB IX die Heranziehung des mit der nächsthöchsten Stimmenzahl gewählten weiteren Stellvertretendenmitglieds vorsieht, muss dieses einen Anspruch auf Schulungsteilnahme haben (ähnlich:Neumann/Pahlen/Majerski, SGB IX, 12. Aufl., § 96 Rn. 14 am Ende). Die Beschwerdekammer folgt damit der zutreffenden Rechtsprechung der 24. Kammer des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. September 2011-24 BVGa 775/11.
36Die bei dem Arbeitgeber gebildete Schwerbehindertenvertretung, die mehr als 200 schwerbehinderte Menschen repräsentiert, hat das mit der nächsthöchsten Stimmenzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied nach § 95 SGB IX ständig herangezogen. Dies ist durch die eidesstattliche Versicherung des Schwerbehindertenvertreters glaubhaft gemacht. Danach wurden der Beteiligten zu 3 unter anderem die Teilnahme an BEM (betriebliches Eingliederungsmanagement)-Gesprächen sowie Aufgaben im Rahmen von Bewerbungsverfahren und Beratungen für schwerbehinderte Mitarbeiter übertragen. Im Rahmen der Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht hat der Schwerbehindertenvertrauensmann klargestellt, dass die Arbeit derart aufgeteilt ist, dass er, der hauptberuflich im Verwaltungsbereich arbeitet, Gespräche führt, die Mitarbeiter in der Verwaltung betreffen, die 1. Stellvertreterin, die hauptberuflich Krankenschwester ist, Gespräche führt, die Mitarbeiter aus diesem Bereich betreffen und die 2. Stellvertreterin, die med.-technische Assistentin ist, Gespräche führt, die Arbeitnehmer aus diesem Bereich betreffen. Die Beschwerdekammer hält dies für eine sachgerechte Aufteilung. Hierdurch ist sichergestellt, dass das betreffende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung eine eigene Kenntnis der spezifischen Belastungen an dem Arbeitsplatz, auf dem die betreffende Person beschäftigt wird, hat. Ob bzw. in welchem Umfang die 2. Stellvertreterin in der Vergangenheit tatsächlich Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung wahrgenommen hat, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist es nicht zu beanstanden, wenn mit der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben so lange zugewartet wird, bis die erforderlichen Grundschulungen von ihr besucht wurden.
37Da es hier um eine Grundschulung geht, die die 2. Stellvertreterin erst in die Lage versetzen soll, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen, sind an die Darlegung der Erforderlichkeit der Kenntnisse keine weiteren Anforderungen zu stellen (vgl. für Betriebsratsschulungen: Bundesarbeitsgericht 12. Januar 2011-7 ABR 94/09-NZA 2011,813, Rn. 19).
38Der Erforderlichkeit der Teilnahme an der Schulungsmaßnahme steht nicht entgegen, dass derselbe Veranstalter eine inhaltsgleiche Veranstaltung auch in G (Hessen) anbietet, während sich die Schwerbehindertenvertretung hier für eine Veranstaltung in M (Baden-Württemberg) entschieden hat. Wie weit diese beiden Orte von Frankfurt am Main entfernt liegen, wird von den Beteiligten nicht vorgetragen. Es ist daher nicht erkennbar, um wieviel höhere Fahrtkosten nach M im Vergleich zu G anfallen. Letztlich misst die Beschwerdekammer diesem Aspekt im Hinblick auf die entstehenden Gesamtkosten (Teilnehmergebühr, Unterbringung sowie Fortzahlung der Vergütung) keine entscheidende Bedeutung zu.
III.
39Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, § 92 Abs. 1 S. 3 ArbGG.

Hinweis : Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch die obersten Bundesgerichte erfolgt.

HPR-aktuell August 2013

Dies und Das

  • Kaum Rückgang der Arbeitslosigkeit bei Schwerbehinderten
    Zeitungsmeldungen zufolge, haben Menschen mit Behinderung vom Rückgang der Arbeitslosigkeit in den vergangenen Jahren kaum profitiert. Während die allgemeine Arbeitslosenquote von 8,1 % im Jahr 2009 auf 6,8 % im Jahr 2012 zurückging, verringerte sich die Arbeitslosenquote unter schwerbehinderten Menschen nur geringfügig von 14,6 % im Jahr 2009 auf 14,1 % im vergangenen Jahr. Dies geht aus Zahlen der Bundesagentur für Arbeit (BA) hervor, die die Bundesregierung auf eine Anfrage einer Bundestagsfraktion bekannt gab. 2010 und 2011 betrug die Arbeitslosenquote unter Menschen mit Handicap sogar 14,8 %.
  • Tagesschau und heute journal wird „zunächst“ in Gebärdensprache fortgeführt – Behindertenbeauftragter der Bundesregierung sieht weiter Handlungsbedarf
    Laut einer Pressemitteilung des Nachrichtensenders phoenix von heute werden Tagesschau und heute journal, anders als zunächst geplant, über den 8. Juli hinaus in Gebärdensprache übersetzt.
    „Ich begrüße, dass phoenix auf die Kritik sofort reagiert hat und nun das Gespräch mit den Verbänden suchen will. Dies ist ein gutes Zeichen für gehörlose Menschen. Allerdings ist nicht akzeptabel, dass der Sender sich nicht klar dazu bekennt, das Angebot dauerhaft fortzuführen. Indem phoenix in der Pressemitteilung formuliert, Tagesschau und heute journal ‚zunächst‘ weiter in Gebärdensprache auszustrahlen, erweckt der Nachrichtensender den Eindruck, dass er sich noch ein Hintertürchen offen halten will“, so der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Hubert Hüppe. Es müsse jetzt genau verfolgt werden, wie der Sender weiter entscheidet.
    Es sei darüber hinaus wichtig, die Belange gehörloser Menschen mehr ins Bewusstsein der Öffentlichkeit zu rücken. Dies sehe er auch weiterhin als Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, so der Beauftragte. Hierzu gehöre nach Auffassung von Hubert Hüppe auch, einen Gebärdensprachdolmetscher zukünftig direkt bei Tagesschau und heute journal im Hauptprogramm von ARD und ZDF zu zeigen.
  • Erstmalig Zertifikat für berufliche Bildung junger behinderter Menschen vergeben
    Pressemitteilung vom 12.08.2013, 10:00 Uhr SenGesSoz
    Am Mittwoch, dem 14. August, erhielten rund 300 behinderte Menschen erstmals ein Zertifikat über ihre Fähigkeiten, die sie im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) erlangt haben. Dieses Zertifikat wird nun erstmals an alle Absolventinnen und Absolventen des Berufsbildungsbereichs gemeinsam von Staatssekretär für Soziales Dirk Gerstle, dem Geschäftsführer Operativ der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit, Bernd Becking und dem Vorsitzende der LAG:WfbM Berlin Andreas Sperlich übergeben.
    In Berlin sind in 17 Werkstätten ca. 7.900 behinderte Menschen beschäftigt. Zu Beginn ihrer Tätigkeit in einer dieser Werkstätten durchlaufen sie eine zweijährige Berufsbildungsphase, die sich an den Ausbildungsrahmenplänen anerkannter Berufe orientiert. Im Unterschied zu den Ausbildungsberufen auf dem ersten Arbeitsmarkt gibt es aber bislang weder bundes- noch berlinweit einen einheitlichen Qualifizierungsnachweis. Dieser soll sowohl eine Orientierung für die behinderten Menschen als auch ein Nachweis darüber sein, welche Fähigkeiten und Kenntnisse sie in den zwei Jahren erworben haben. Mit dem neuen Zertifikat gibt zum ersten Mal einen einheitlichen Standard für den Berufsbildungsbereich.
  • Übernahme ins Beamtenverhältnis bei einem Grad der Behinderung von 30
    Landessozialgericht Darmstadt – Urteil vom 16.7.2013 – L 6 AL 116/12 –
    Bei einem angestellten Lehrer mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30 für eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen auf die Tätigkeit im Beamtenverhältnis abzustellen, hat zur Folge, dass bei einer prognostizierten Dienstfähigkeit von lediglich fünf Jahren eine Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit möglich ist. Es gab damit einem an Multipler Sklerose (MS) erkrankten Lehrer Recht, bei dem ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt wurde. Dadurch kann er unter den gleichen Bedingungen wie ein schwer behinderter Lehrer als Beamter auf Lebenszeit übernommen werden.
    Der klagende Lehrer war als Studienrat fünf Jahre als Beamter auf Probe beschäftigt. Er wurde aber nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen, weil eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden konnte. Er erhielt deshalb nur einen unbefristeten Angestelltenvertrag. Der Lehrer beantragte daraufhin die Gleichstellung mit schwer behinderten Menschen, da er dann bereits bei einer prognostizierten Dienstfähigkeit von lediglich fünf Jahren Beamter auf Lebenszeit werden könne.
    Die zuständige Bundesagentur für Arbeit (BA) lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass aufgrund des unbefristeten Angestelltenvertrags sein Arbeitsplatz nicht gefährdet sei. Das Landessozialgericht gab aber nun dem Lehrer Recht. Ein diskriminierungsfreier Zustand sei nicht bereits dann hergestellt, wenn ein behinderter Mensch eine regelmäßig im Beamtenverhältnis vorgenommene Tätigkeit “in irgendeiner Weise” ausüben könne, erklärten die Richter. Das Gericht ließ keine Revision zu der Entscheidung zu.
  • Ausstellung „Herzflattern“ im Abgeordnetenhaus
    Die Ausstellung „Herzflattern“ entstand in einer Kooperation des LAGeSo mit dem Abgeordnetenhaus und ist dort vom 24. April bis Anfang 2014 zu besichtigen. Die Ausstellung „Herzflattern“ bezieht sich auf die besondere Aufbruchsstimmung nach 1989 und präsentiert mit 60 Werken aus dem Bestand der Artothek der Sozialen Künstlerförderung des LAGeSo eine Auswahl der besten Erwerbungen aus dieser Zeit. Zu sehen ist eine beeindruckende Vielfalt künstlerischer Handschriften, die auch den Wandel von ursprünglich sehr verschiedenen Kunstauffassungen in Ost und West dokumentieren. Vor allem zeigt die Ausstellung, dass in den letzten zehn Jahren der Künstlerförderung die Strömungen schneller wechselten und – abseits von allen Ost-West-Debatten – viele neue Talente die Kunstszene in Berlin mitbestimmten.
  • Das aktuelle Krankenhausverzeichnis 2013 ist erschienen
    Die aktuelle Fassung des Krankenhausverzeichnisses 2013 ist vom Landesamt für Gesundheit und Soziales veröffentlicht worden. Das Krankenhausverzeichnis enthält alle wichtigen Angaben zu den im Land Berlin genehmigten Krankenhäusern mit Anschrift, Telefonnummern, Internet–Adressen, Bettenzahl und Fachabteilungen. Die Krankenhäuser sind nach Bezirken gelistet und es finden sich auch Angaben zum Träger der jeweiligen Kliniken.
    Die aktuelle Fassung mit Stand 1. Juni 2013 erschien im Amtsblatt für Berlin mit der Nr. 24/2013. Das Amtsblatt für Berlin kann vom Kulturbuch-Verlag GmbH, Postfach 47 04 49, 12313 Berlin bezogen werden. Im Internet ist das Verzeichnis unter www.berlin.de/lageso/gesundheit/krankenhausaufsicht/index.htm zu finden.
  • Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung – Kündigungsfrist
    Eine Kündigung muss bestimmt und un-missverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regelmäßig genügt hierfür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ausreichend ist aber auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.
    Die Klägerin war seit 1987 bei der Schuldnerin als Industriekauffrau beschäftigt. Am 1. Mai 2010 wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Bereits zuvor hatte die Geschäftsführung der Schuldnerin mit Zustimmung des Beklagten die vollständige Betriebsstilllegung beschlossen und den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung aller Arbeitsverhältnisse angehört. Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Das Kündigungsschreiben führt im Weiteren aus, welche Kündigungsfristen sich aus § 622 BGB ergeben und dass § 113 InsO eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf drei Monate bewirke, sofern sich eine längere Frist ergebe. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung.
    Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Kündigungserklärung sei bereits unbestimmt. Die Revision des Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis hat mit Ablauf des 31. August 2010 geendet. Die Kündigungserklärung ist ausreichend bestimmt. Die Klägerin konnte dem Kündigungsschreiben unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeit entnehmen, dass § 113 InsO zu einer Begrenzung der Kündigungsfrist auf drei Monate führt, ihr Arbeitsverhältnis also zum 31. August 2010 enden sollte. Die Kündigung ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juni 2013 – 6 AZR 805/11 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 6. April 2011- 6 Sa 9/1