Wichtiger Hinweis!

Gegenwärtig bemühen wir uns um die Überarbeitung unseres Internetauftritts. Daher bitten wir um Verständnis, wenn einige Bereiche der Website derzeit nicht auf dem aktuellen Stand sind.

Rundschreiben Nr. 07 / 2013

Rundschreiben Nr. 07-2013

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

nachdem wir ihnen im letzten Rundschreiben unsere personellen Veränderungen mitgeteilt haben, möchten wir sie noch einmal bitten ihre Datenbanken zu aktualisieren. Nein, kein erneuter Personalwechsel, sondern ein Hardware-Austausch. Wir geben unser Faxgerät aus mangelnder Qualität bald ab. Daher schicken sie uns Faxmitteilungen bitte AB SOFORT nur noch an die FAX-Nummer 9(0) 28 – 46 30 .

Themen des heutigen Rundschreibens:

  • Qualifiziert und arbeitslos
    Viele Menschen werden im Laufe ihres Berufslebens schwerbehinderter. Menschen mit einem Handicap haben schlecht Jobchancen. An fehlender Qualifikation kann es nicht liegen.
  • Dies und Das
    • Arbeitnehmer erhält Schmerzensgeld wegen Mobbings
    • „Leben ist da was passiert, während du dabei bist, andere Pläne zu machen“
    • Checklisten – Arbeitsplätter, Musterschreiben
    • Kein Behindertenparkplatz für Beinamputierte
    • Wie barrierefrei sind die Webseiten Abgeordneter
    • Übergangsgeld nicht mit Krankengeld aufstocken
    • Die Unabhängige Patientenberatung rät: Falle beim Krankengeld

Rundschreiben I Nr. 13/2013 von SenInnSport: Urteil des BAG zum Urlaubsabgeltungsanspruch nach Eintritt in den Ruhestand

Rundschreiben I Nr. 15/2013 von SenInnSport: Abgeltung von Mehrarbeit bei teil-zeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten

Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist für ordentliche Kündigungserklärung ausreichend

Bundesarbeitsgericht zur Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung

Eine Kündigung muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regelmäßig genügt hierfür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ausreichend ist aber auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war seit 1987 bei der Schuldnerin als Industriekauffrau beschäftigt. Am 1. Mai 2010 wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Bereits zuvor hatte die Geschäftsführung der Schuldnerin mit Zustimmung des Beklagten die vollständige Betriebsstilllegung beschlossen und den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung aller Arbeitsverhältnisse angehört. Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich “zum nächstmöglichen Zeitpunkt”. Das Kündigungsschreiben führt im Weiteren aus, welche Kündigungsfristen sich aus § 622 BGB ergeben und dass § 113 InsO eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf drei Monate bewirke, sofern sich eine längere Frist ergebe. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung.

BAG: Kündigungserklärung ist ausreichend bestimmt
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Kündigungserklärung sei bereits unbestimmt. Die Revision des Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis hat mit Ablauf des 31. August 2010 geendet. Die Kündigungserklärung ist ausreichend bestimmt. Die Klägerin konnte dem Kündigungsschreiben unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeit entnehmen, dass § 113 InsO zu einer Begrenzung der Kündigungsfrist auf drei Monate führt, ihr Arbeitsverhältnis also zum 31. August 2010 enden sollte. Die Kündigung ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013 – 6 AZR 805/11 -

Wählbarkeit von Arbeitnehmern des ö.D. in Privatbetrieben

Pressemitteilung Nr. 58/12

Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen mindestens sechs Monate tätig sind, können dort in den Betriebsrat gewählt werden.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind für den Betriebsrat alle Wahlberechtigten wählbar, die sechs Monate dem Betrieb angehören. Wahlberechtigt sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrVG alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind nach dessen § 5 Abs. 1 Satz 1 Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Nach dem mit Wirkung vom 4. August 2009 in das BetrVG eingefügten § 5 Abs. 1 Satz 3 gelten als Arbeitnehmer auch Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind. Sie können daher, obwohl sie in keinem Arbeitsverhältnis zu diesen Unternehmen stehen, nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit in den Betriebsrat gewählt werden. Voraussetzung ist lediglich, dass sie in den Betrieb eingegliedert sind.

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts erklärte daher, ebenso wie bereits die Vorinstanzen, die Betriebsratswahl im Betrieb eines privaten Unternehmens für unwirksam, in dem neben eigenen Arbeitnehmern auch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes tätig sind. Das Unternehmen erbringt Dienstleistungen für ein in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführtes Universitätsklinikum und beschäftigt aufgrund eines Gestellungsvertrags auch knapp 300 beim Universitätsklinikum angestellte Arbeitnehmer. Der Wahlvorstand hielt diese Arbeitnehmer nicht für den Betriebsrat wählbar und wies einen Wahlvorschlag zurück, auf dem einige dieser Arbeitnehmer kandidierten. Die hierauf gestützte Wahlanfechtung einer in dem Betrieb vertretenen Gewerkschaft war begründet. Die gestellten Arbeitnehmer besaßen im Einsatzbetrieb das passive Wahlrecht.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15. August 2012 – 7 ABR 34/11 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 5. April 2011 – 2 TaBV 35/10 –

Kleine Anfrage an das Abgeordnetenhaus Berlin: Barrierefreiheit von Polizeiwachen

Leitfaden für die Berliner Verwaltung: Soziale Netzwerke

Das soziale Netzwerk Facebook hatte im November 2012 fast 25 Millionen deutsche Nutzerinnen und Nutzer und damit die Anzahl seiner Mitglieder gegenüber dem Vorjahr fast verdoppelt. Rechnet man die Nutzerinnen und Nutzer weiterer sozialer Netzwerke hinzu und die Anzahl der “Doppelnutzer” überschlägig heraus, so verfügt statistisch bereits jede dritte Bundesbürgerin, jeder dritte Bundesbürger über einen Zugang zu Facebook, Twitter, Google plus & Co.

Soziale Netzwerke sind damit im Lebensalltag vieler Menschen angekommen. Die zunehmende Präsenz von Firmen und Einrichtungen auf diesen Plattformen und die allgemeine gesellschaftliche und politische Entwicklung durch die aktive und passive Verwendung dieser Netzwerke fordert auch von der Berliner Verwaltung, sich mit den Rahmenbedingungen auseinander zu setzen und Einsatz- sowie Nutzungs- möglichkeiten für den öffentlichen Dienst zu prüfen und zu beschreiben.

Eine Arbeitsgruppe unter Leitung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat einen Leitfaden für die Berliner Verwaltung zur Nutzung von sozialen Netzwerken erarbeitet. An der Arbeitsgruppe waren u.a. Vertreterinnen und Vertreter der Senatskanzlei, des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie des IT-Dienstleistungszentrums Berlin beteiligt.

Der erarbeitete Leitfaden definiert einen Handlungsrahmen sowohl für den Personenkreis, der über einen Einsatz sozialer Netzwerke in Behörden zu entscheiden hat, als auch für die Nutzerinnen und Nutzer dieser Plattformen. Mit dem Leitfaden wird ein Bogen zwischen den unterschiedlichen Interessen der handelnden Personen geschlagen: Einerseits legt die datenschutzrechtliche Mitverantwortung den Verwaltungen nahe, Gefährdungen der informationellen Selbstbestimmung seiner Bürgerinnen und Bürgern durch neue Technologien zu verhindern. Andererseits wünscht auch die öffentliche Verwaltung eine direkte und moderne Form der Kommunikation mit Bürgerinnen, Bürgern und Wirtschaft. Oftmals wird dies mit der Zielsetzung verbunden, eine neue Form der Partizipation im Verwaltungshandeln zu ermöglichen. Der Leitfaden zeigt Wege auf, das dabei möglicherweise entstehende Konfliktpotential zu vermeiden.

Über die Bekanntgabe des Leitfadens hinaus werden in Zusammenarbeit mit der Verwaltungsakademie Berlin weiterhin bedarfsorientierte Informations- und Fortbildungsveranstaltungen zum Thema soziale Netzwerke angeboten werden.
Der “Leitfaden Nutzung von sozialen Netzwerken in der Berliner Verwaltung” steht hier zum Download zur Verfügung: www.berlin.de/imperia/md/content/seninn/itk/sozialenetze/121212_endfassung_leitfaden_sn.pdf

Euro-Toilettenschlüssel für Menschen mit Behinderung

Dieser original Euro-WC-Schlüssel öffnet alle Autobahn-Raststätten- und Bahnhofstoiletten sowie alle öffentlichen Toiletten in Fußgängerzonen, Museen oder Behörden vieler Städte in Deutschland, Österreich, Schweiz und in weiteren europäischen Ländern. Der Schlüssel wird nur an Menschen mit Behinderung verschickt, die auf barrierefreie Toiletten angewiesen sind.

Wer darf einen Euro-WC-Schlüssel bestellen? Der BSK e.V. ist darauf bedacht, dass der Schlüssel Menschen mit einer Behinderung ausgehändigt wird, die auf behindertengerechte Toiletten angewiesen sind. Das sind z.B.: schwer Gehbehinderte; Rollstuhlfahrer; Stomaträger; Blinde; Schwerbehinderte, die hilfsbedürftig sind und gegebenenfalls ei-ne Hilfsperson brauchen; an Multipler Sklerose, Morbus Crohn, Colitis ulcerosa und Menschen mit chronischer Blasen- / Darmerkrankung. Auf jeden Fall erhält man einen Schlüssel, wenn im Schwer-behindertenausweis
  • das Merkzeichen: aG, B, H, oder BL
  • G und 70% aufwärts, 80, 90 oder 100%
    enthalten ist.

Preise erhöhen sich zum 01.06.2013
Preis einschließlich Schlüsselband, Porto/Verpackung: (sicherer Versand im Post Großbrief) 21 Euro (vorher 19,-Euro) für BSK-Mitglieder und 24 Euro (vorher 21,-Euro) für Nichtmitglieder.
Bestellung per E-Mail an: info@bsk-ev.org
Bestellung per Post: Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V., EURO-WC-Schlüssel, Altkrautheimer Straße 20, 74238 Krautheim.
Absenderadresse bitte nicht vergessen.
Um Missbrauch zu vermeiden bitten wir Sie, uns eine Kopie des Schwerbehindertenausweises zuzusenden (als pdf oder jpg) an: E-Mail an: info@bsk-ev.org oder an die BSK e.V. Faxnummer: 06294 / 42 81 – 79.
Weitere Informationen auch unter 06294 / 42 81 – 0

Qualifiziert und arbeitslos

Viele Menschen werden im Laufe ihres Berufslebens schwerbehindert.
Menschen mit einem Handicap haben schlechte Jobchancen. An fehlender Qualifikation kann es nicht liegen. Arbeitslose mit Behinderung sind sogar überdurchschnittlich gut ausgebildet.
Menschen mit einem Handicap haben kaum vom Wirtschaftswachstum der vergangenen Jahre profitiert. So betrug im Jahr 2009 die Arbeitslosenquote unter schwerbehinderten Menschen 14,6 Prozent. Bis 2012 sank die Quote nur leicht auf 14,1 Prozent. Das geht aus der Antwort der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf eine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Sabine Zimmermann (Linkspartei) hervor, die der Berliner Zeitung vorliegt.

Insgesamt ist die Arbeitslosigkeit in diesem Zeitraum deutlich stärker zurückgegangen, und zwar von 10,5 auf 8,8 Prozent. Die BA hat diese Quote mit der gleichen Methode berechnet wie die Arbeitslosenrate unter Schwerbehinderten, damit die Angaben vergleichbar sind.

Staatliche Hilfen
An der Ausbildung liegt es nicht, dass Rollstuhlfahrer oder sehbehinderte Menschen schlechte Jobchancen haben. Arbeitslose mit Handicap sind sogar überdurchschnittlich gut qualifiziert. Laut BA hatten im vorigen Jahr 56,4 Prozent der arbeitslosen Schwerbehinderten eine betriebliche, schulische oder akademische Ausbildung. Bei den Jobsuchenden ohne Handicap waren es dagegen nur 51,5 Prozent.
Unternehmen tun sich offenbar weiterhin oft schwer, Menschen mit Handicap einzustellen. Das Bremer Institut Arbeit und Wirtschaft hat bereits vor zwei Jahren größere Betriebe befragt, in denen relativ viele behinderte Menschen arbeiten. Dabei zeigte sich, dass auch dort kaum schwerbehinderte Bewerber eingestellt werden. Vielmehr erklärte sich die hohe Quote damit, dass Mitarbeiter im Laufe ihres Berufslebens schwerbehindert wurden. Dabei, benötigen keineswegs alle schwerbehinderten Beschäftigten eine besondere Unterstützung. Wenn der Arbeitsplatz ungestaltet werden muss, gibt es staatliche Hilfen.

Laut Gesetz sind Unternehmen ab 20 Beschäftigten verpflichtet, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Tun sie dies nicht, müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen. Laut Bundesagentur betrug 2011 die tatsächliche Beschäftigungsquote lediglich 4,6 Prozent, bei Privatfirmen waren es nur vier Prozent, bei öffentlichen Arbeitgebern dagegen 6,5 Prozent.

Die vorgeschriebene Beschäftigungsquote „muss wieder auf sechs Prozent erhöht werden, wie es vor 2001 der Fall gewesen ist“, fordert die linke Abgeordnete Zimmermann. Auch die Ausgleichsabgabe müsse erhöht werden.

Dies und Das

  • Arbeitnehmer erhält Schmerzensgeld wegen Mobbings
    Arbeitgeberin und Geschäftsführer zur Zahlung von 7.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt
    Das Arbeitsgericht Siegburg hat einem Arbeitnehmer Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro wegen so genannten Mobbings zugesprochen.
    Der Arbeitnehmer des zugrunde liegenden Falls ist seit 1992 als Mitarbeiter in der IT-Abteilung beschäftigt und war bis 2003 Bereichsleiter IT-Softwareservice gewesen. Nachdem er sich über Unterbeschäftigung beklagt hatte, wurde er angewiesen, tägliche Arbeitsberichte zu verfassen und EDV-Schrott zu sortieren. Der Arbeitsplatzkonflikt zwischen den Parteien spitzte sich zu, der Kläger wurde psychotherapeutisch behandelt. Zuletzt brach der Geschäftsführer der Arbeitgeberin ein BEM-Gespräch (Betriebliches Eingliederungsmanagement), in dem die Wiedereingliederung des Klägers nach langanhaltender Erkrankung erörtert werden sollte, ab. Der Kläger ist seit mehreren Jahren arbeitsunfähig erkrankt.
    Arbeitnehmer erhält 7.000 Euro Schmerzensgeld
    Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Schmerzensgeldklage des Arbeitnehmers statt und verurteilte die Arbeitgeberin und den Geschäftsführer zur Zahlung von 7.000 Euro Schmerzensgeld.
  • „Leben ist das, was passiert, während du dabei bist, andere Pläne zu machen.“ John Lennon
    Der Verlauf unseres Lebens lässt sich nicht immer kontrollieren, doch wir können durch gezielte Vorsorge unerfreulichen Ereignissen entgegen wirken.
    So sollten Sie sich über die Regelungen im Alter, Krankheits- oder Todesfall frühzeitig Gedanken machen und diese schriftlich formulieren. Nur so können Sie sich sicher sein, dass im Fall des Falles die eigenen Wünsche wirklich umgesetzt werden.
    Seit Jahrzehnten bewährt: “Die Neue Vorsorge-Mappe” hilft Ihnen, Schritt für Schritt alles Notwendige zu überdenken und festzuhalten – für Sie selbst und Ihre Angehörigen.
    Checklisten – Arbeitsblätter – Musterschreiben
    • meine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
    • mein Vermögen – heute und morgen
    • meine Versicherungen
    • meine Gesundheit
    • mein Testament
    • meine Verträge
      Die elektronische Form der Vorsorge-Mappe
      „Vermögensübersichten, Policen-Daten, aber auch Musterbriefe oder Vollmachten können am PC ausgefüllt und dann ausgedruckt werden. Nützlich.” (Euro am Sonntag)
      Info & Bestellen: Für die telefonische Bestellung erreichen Sie uns unter: 0941 5684-134
  • Kein Behindertenparkplatz für Beinamputierte
    Kann ein Oberschenkelamputierter auf Stützen problemlos kurze Strecken zurücklegen, hat er keinen Anspruch auf Nutzung von Behinderten Parkplätzen. Die Erteilung des Merkzeichens „aG“ für „außergewöhnliche Gebehinderung“ und die damit verbundene Sonderparkberechtigung kann nur bei einem schwerst eingeschränkten Gehvermögen erteilt werden, entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 25. September 2012 (Az.: L 7 SB 29/10).

Geklagt hatte ein Behinderter, bei dem ein Bein amputiert worden ist. Wegen seiner Behinderung verlangte er die Eintragung des Merkzeichens „aG“ in seinem Schwerbehindertenausweis. So könne er auch auf Behindertenparkplätzen parken und viel leichter seine Ziele erreichen. Nach dem geltenden Bestimmungen liegt eine „außergewöhnliche Gehbehinderung“ bei Personen vor, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können. Dazu gehören z.B. Querschnittsgelähmte oder Menschen, denen beide Oberschenkel und Unterschenkel amputiert worden sind. Die Gehbehinderung des beinamputierten Klägers reicht laut LSG jedoch nicht für das Merkzeichen „aG“ aus. Der Mann könne mit Stützen noch 100 Meter ohne wesentliche Pausen gehen.

Das Argument des Mannes, auf dem breiteren Behindertenparkplätzen besser ein- und aussteigen zu können, rechtfertigte ebenfalls keine Sonderparkplatzberechtigung. Denn diese diene nicht dem leichten Ein- und Aussteigen, sondern solle schwerbehinderte Menschen möglichst nah an ihr Ziel fahren lassen, so das LSG in seinem Urteil.

  • Wie barrierefrei sind die Webseiten Abgeordneter?
    Der Bundestagswahlkampf 2013 rückt näher. Die Webseiten der Abgeordneten wollen informieren, überzeugen und zur Kommunikation anregen. Doch wie barrierefrei tun sie dies? Ist es auch Menschen mit Behinderungen möglich, die Internetauftritte der Bundestagsabgeordneten zu besuchen und auf diesen problemlos zu navigieren?

Die Meldestelle für digitale Barrieren kümmert sich bereits seit Jahren um Barrieremeldungen. Internetnutzer können dort auf verschiedenen Wegen Barrieren melden und sorgen so meist für einen Abbau der digitalen Hindernisse. Schauen Sie so kurz vor dem Beginn des Bundestagswahlkampfs doch mal auf die Internetpräsenzen ihres Abgeordneten und teilen Sie der Meldestelle mit, ob Ihnen der Zugang teilweise oder komplett verwehrt ist. Informieren Sie Ihre Abgeordneten barrierefrei? Die Meldestelle für digitale Barrieren freut sich auf Ihre Rückmeldungen unter www.meldestelle.die-ji.de per Kontaktformular, per e-Mail an meldestelle@di-ji.de oder telefonisch unter 0211 / 310 06-38

  • Übergangsgeld nicht mit Krankengeld aufstocken
    Erhalten Arbeitnehmer während einer medizinischen Reha-Maßnahme Übergangsgeld, können sie diese nicht mit Krankengeldzahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung aufstocken. Die geltenden Vorschriften sehen solch eine Aufstockung bei gesetzlich abgesenkten Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen wie dem Übergangsgeld nicht vor, urteilte am 12. März 2013 das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 1KR 17/12 R).

Nach den geltenden Bestimmungen zahlen die Sozialversicherungsträger bei medizinischen Reha-Maßnahmen oder für Maßnahmen zur Eingliederung behinderter Menschen ins Erwerbsleben Übergangsgeld. Ein Versicherter ohne Kind erhält dann 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgeltes.

  • Die Unabhängige Patientenberatung rät: Falle beim Krankengeld
    Viele Patienten wissen es nicht: Der Anspruch auf Krankengeld entsteht immer erst einen Tag nach der Krankschreibung, beim Bezug von Krankengeld müssen die Folgekrankschreibungen immer lückenlos sein. Wer das übersieht, verliert seinen Anspruch.
    Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollte die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit immer lückenlos sein. Das bedeutet, man geht spätestens am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit zum Arzt. Eine Lücke in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung führt in der Regel zu der Beendigung des Anspruchs auf Krankengeld. Sollte während des Bezuges von Krankengeld das sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis enden, ist nach § 44 Abs. 2 S.1 SGB V zu prüfen, ob der „neue“ Versicherungsstatus einen Anspruch auf Krankengeld umfasst. Wer also beispielsweise bis Mittwoch krankgeschrieben ist, muss spätestens an diesem Tag die neue Krankschreibung abholen. Da der Anspruch auf Krankengeld erst am Folgetag der eigentlichen Krankschreibung entsteht, § 46 Nr. 2 SGB V. Eine fehlende Krankschreibung an Wochenendtagen gilt als Lücke.
    Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) berät per Gesetz neutral und kostenlos zu allen Gesundheitsfragen vor Ort in 21 regionalen Beratungsstellen www.upd-online.de , über ihren Arzneimittelberatungsdienst und ein kostenfreies Beratungstelefon (Festnetz: 0800 / 011 77 22 – Mo. bis Fr. 10 bis 18 Uhr, Do. bis 20 Uhr).