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Rundschreiben Nr. 11 / 2012

Rundschreiben Nr. 11-2012

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Psychische Erkrankungen von Beschäftigten sind inzwischen mit Abstand der Hauptgrund für die Rente wegen Erwerbsminderung. Bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen und körperlichen Gebrechen ist ein deutlicher Rückgang zu vermerken. So die Deutsche Rentenversicherung. Bei fast 75.000 der 178.000 im vergangen Jahr neu bewilligten Renten wegen Erwerbsminderung waren psychische Störungen der Grund. 2006 waren es noch 20.000 weniger. Diese sind aber nicht nur auf den Arbeitsplatz, sondern auch auf private Probleme zurückzuführen. Auch bessere Diagnose-Techniken helfen: Rückenschmerzen sind oft die Folgen von psychischen Erkrankungen.

Themen des heutigen Rundschreibens:

  • DIN Norm für das Betriebliche Gesundheitsmanagement
    Zufriedene Mitarbeiter, eine erhöhte Produktivität und ein bessres Image sind nur eine Auswahl der Vorteile eines BEM. Dafür ist es nötig, nicht nur in die Gesundheit des einzel-nen Mitarbeiters sondern auch in die der gesamten Organisation zu investieren. Immer mehr Unternehmen erkennen dies und fragen sich gleichzeitig, wie sie ihre diesbezügli-chen Aktivitäten optimieren können.
  • Auslegung des Merkmals „Aufstieg – ohne“ für den Strukturausgleich der Länder
    Die neue Entgeltstruktur des TV-L hat für aus dem BAT übergeleitete Angestellte teilweise Einbußen bei der individuellen Entgeltentwicklung im Vergleich zu der Vergütungserwar-tung bei Fortbestand des BAT zur Folge. Zur Abmilderung dieser so genannten Exspek-tanzverluste haben die Tarifvertragsparteien einen Strukturausgleich vereinbart
  • Kürzung der Erwerbsminderungsrenten verfassungskonform
    Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist die Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr verfassungsgemäß. Mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 ist bei solchen Renten für jeden Kalendermonat, in dem eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres (inzwischen 65. Lebensjahr) in Anspruch genommen worden ist, ein um 0,003 niedriger Faktor als 1,0 festgesetzt worden.
  • Beschluss vom OVG Berlin-Brandenburg – Anhörung der SbV für eine Beförderungsstelle
    Im vorliegenden Fall wurde die Schwerbehindertenvertretung nicht bzw. nicht ausreichend über die Auswahlentscheidung für eine Beförderungsstelle informiert. Ihr wurde ledigleich mitgeteilt, einer der Bewerber sei schwerbehindert, jedoch nicht, um welche der insgesamt neun Bewerber es sich handele. Eine solche beiläufige und nicht personengebundene Information wird dem Beteiligungsanspruch nicht gerecht. Es ist nicht die Aufgabe der SbV, sich die erforderlichen Informationen eigenständig zu beschaffen.
  • Dies und Das
    • Unlesbarer Bescheid ist nicht gültig
    • Keine Kürzung befristeter Erwerbsminderungsrente
    • Information zur beruflichen Rehabilitation
    • Aktuelles Merkblatt zur Grundsicherung

DIN Norm für das Betriebliche Gesundheitsmanagement (BEM)

B•A•D GmbH und DIN stellen neuen Standard zur Zertifizierung von Betrieblichem Gesundheitsmanagement vor: DIN SPEC 91020
Zufriedenere Mitarbeiter, eine erhöhte Produktivität und ein besseres Image sind nur eine Auswahl der Vorteile eines Betrieblichen Gesundheitsmanagement (BGM). Dafür ist es nötig, nicht nur in die Gesundheit des einzelnen Mitarbeiters sondern auch in die der gesamten Organisation zu investieren. Immer mehr Unternehmen erkennen dies und fragen sich gleichzeitig, wie sie ihre diesbezüglichen Aktivitäten optimieren können. Mit der neuen DIN SPEC 91020 „Betriebliches Gesundheitsmanagement”, die von der B•A•D Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH und dem DIN Deutsches Institut für Normung e. V. in Berlin vorgestellt wurde, gibt es nun erstmalig einen allgemein akzeptierten Standard für diesen Bereich. Die Spezifikation legt Anforderungen an ein BGM-System fest und gibt Organisationen jeglicher Art, Branche und Größe damit Hilfestellung bei Aufbau und Einführung eines solchen BGM-Systems. Zudem kann sie als Grundlage für eine akkreditierte Zertifizierung herangezogen werden. Die DIN SPEC wurde von der B•A•D GmbH beim DIN initiiert und von einem Expertengremium entwickelt. Das Projektmanagement und die Veröffentlichung der DIN SPEC, die über den Beuth Verlag ab 62,60 Euro zu erwerben ist, betreute die Koordinierungsstelle Managementsystemnormung (KoSMaS) im DIN Deutsches Institut für Normung e. V. Das DIN sorgte weiter dafür, dass die bereits am Markt existierenden BGM-Systeme weitestgehend in der neuen DIN SPEC 91020 Berücksichtigung finden und alle an dem Thema interessierten Kreise in den Erarbeitungsprozess eingebunden wurden.

Spezifikation legt Anforderungen an das BGM-System fest
„Der Erfolg bei der Einführung und Umsetzung eines BGM kann nur gewährleistet werden, wenn dafür bestimmte Rahmenbedingungen, Strukturen und Prozesse im Unternehmen geschaffen werden. Die neue Spezifikation legt diese Anforderungen an ein BGM-System fest”, erklärt Prof. Bernd Siegemund, Vorsitzender der Geschäftsführung der B•A•D GmbH.
So spielt z.B. das Umfeld der Organisation in der Spezifikation eine Rolle. Denn ein BGM kann nur erfolgreich funktionieren, wenn äußere, beeinflussende Faktoren und Bezugsgruppen berücksichtigt werden. Ein weiterer Punkt ist das Führungsverhalten innerhalb des Unternehmens. Nur wenn das Thema Gesundheit in die betrieblichen Führungs- und Kernprozesse verankert wird und die betriebliche Gesundheitspolitik Bestandteil der Unternehmenspolitik ist, ist ein BGM-System erfolgsversprechend. Eine weitere Anforderung in der Spezifikation ist ein systematisches, strategisches Vorgehen. Hierfür ist eine entsprechende Planungs- bzw. Analysephase, in der z.B. Gesundheitschancen und -risiken ermittelt und konkrete Ziele benannt werden, notwendig. In der Umsetzungs-Phase muss das Unternehmen alle erforderlichen Ressourcen und Kompetenzen bereitstellen, aber auch eine geeignete interne Kommunikation sowie Dokumentation veranlassen und umsetzen. Zudem sollte eine Organisation das BGM-System stetig auf Optimierungspotential überprüfen (Evaluation) und entsprechend verbessern – um nur ein paar weitere Rahmenbedingungen zu nennen.

BGM in bestehende Managementsysteme integrieren
In den Bereichen Qualität, Arbeits- und Umweltschutz oder Risikomanagement gibt es schon lange etablierte Normen und Standards, auf deren Grundlage von anerkannten, unabhängigen Konformitätsbewertungsstellen Zertifizierungen erteilt werden. Mit der neuen DIN SPEC hat die B•A•D GmbH nun auch ein zertifizierungsfähiges BGM-System auf den Weg gebracht. „Die vorliegende Spezifikation legt gesundheitsmanagementspezifische Anforderungen im Einklang mit bestehenden Managementsystemen wie z.B. DIN EN ISO 9001 fest”, so Dr. Andrea Fluthwedel, Geschäftsführerin der Koordinierungsstelle Managementsystemnormung im DIN. So kann das Betriebliche Gesundheitsmanagementsystem auch in ein bestehendes Managementsystem integriert werden. „Dies wurde durch das Zugrundelegen des ISO Guide 83 bei der Struktur der Spezifikation gewährleistet”, erklärt Dr. Fluthwedel weiter. Die Vorteile liegen auf der Hand: Zusätzliche Managementanforderungen wie z. B. Qualität, Arbeits- und Umweltschutz können schnell in ein bereits bestehendes System organisiert werden, Doppelt- oder Mehrfacharbeiten werden dadurch vermieden, Synergieeffekte genutzt, personelle und finanzielle Ressourcen können optimal eingesetzt und die Transparenz der Gesamtprozesse verbessert werden.

Spezifikation als erster Schritt zu einer akkreditierten BGM-Zertifizierung
„Die Nachfrage nach der Etablierung von BGM-Systemen nimmt stark zu”, weiß Prof. Siegemund. „Gleichzeitig gibt es einen großen Orientierungsbedarf. Deshalb setzen wir uns für eine BGM-Zertifizierung ein, die gewisse Standards festlegt, die in einem Unternehmen erfüllt sein müssen.” Mit der veröffentlichten Spezifikation ist der erste Schritt in die richtige Richtung gemacht. Die Vorteile: Durch die Zertifizierung erfährt der Unternehmer von einer unabhängigen Stelle, wo er mit seinem Angebot steht, und erhält Impulse für Verbesserungen seines Systems. Der Unternehmer geht aber mit der Zertifizierung auch eine Selbstverpflichtung ein, die dazu motiviert, das System kontinuierlich zu verbessern.

Parallel zu der Erstellung der DIN SPEC wurden Akkreditierungsanträge bei der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) in die Wege geleitet. Die vorliegenden Anträge und das dazugehörige Managementhandbuch sind nochmals im Hinblick auf die Konformität mit dem ISO Guide 83 sowie die in der DIN SPEC formulierten Anforderungen angepasst worden. Im März hat der Akkreditierungsbeirat die Einleitung eines Akkreditierungsverfahrens beschlossen. Ein weiterer Schritt ist die Einleitung eines EN oder ISO-Verfahrens zur Etablierung einer europäischen bzw. international anerkannten Norm und damit einhergehend auch Internationalisierung des Akkreditierungsverfahrens.

B•A•D Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH
Die B•A•D -Gruppe betreut mit mehr als 2.800 Experten in Deutschland und Europa 250.000 Betriebe mit 4 Millionen Beschäftigten in den unterschiedlichsten Bereichen der Prävention. Damit gehört die B•A•D GmbH mit ihren europäischen TeamPrevent Tochtergesellschaften zu den größten europäischen Anbietern von Präventionsdienstleistungen (Arbeitsschutz, Gesundheit, Sicherheit, Personal). Die B•A•D GmbH unterstützt Unternehmen gezielt dabei, ein strategisches BGM aufzubauen und nachhaltig als Führungsaufgabe zu etablieren. Dafür stehen dem führenden Experten für Arbeitsschutz und Gesundheitsvorsorge im Betrieb bundesweit BGM-Experten zur Verfügung, die einen ganzheitlichen Management-Ansatz verfolgen und Unternehmen bei der Planung, Einführung, Umsetzung und Evaluation von BGM-Maßnahmen beraten und begleiten.

Weitere Informationen zu den BGM-Dienstleistungen der B•A•D GmbH unter www.bgm.info

Auslegung des Merkmals „Aufstieg – ohne“ für den Strukturausgleich der Länder

Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung Nr. 75/12

Auslegung des Merkmals „Aufstieg – ohne“ für den Strukturausgleich der Länder

Die neue Entgeltstruktur des TV-L hat für aus dem BAT übergeleitete Angestellte teilweise Einbußen bei der individuellen Entgeltentwicklung im Vergleich zu der Vergütungserwartung bei Fortbestand des BAT zur Folge. Zur Abmilderung dieser sog. Exspektanzverluste haben die Tarifvertragsparteien einen Strukturausgleich vereinbart. Dabei haben sie nicht auf individuelle Einkommensverluste abgestellt, sondern
die Exspektanzverluste typisierend für verschiedene Beschäftigtengruppen ermittelt. Ob und welche Angestellten Anspruch auf Strukturausgleich haben, ergibt sich aus einer Tabelle. In dieser ist in der ersten Spalte die Entgeltgruppe im TV-L, in der zweiten Spalte die „Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ“ und in der dritten Spalte unter der Überschrift „Aufstieg“ entweder eine höhere Vergütungsgruppe mit
dem Zusatz „nach … Jahren“ oder der Begriff „ohne“ angeführt. Aus den weiteren Spalten der Tabelle ergibt sich auf der Grundlage des Ortszuschlags und der Lebensaltersstufe bei Inkrafttreten des TVÜ-Länder die Höhe des Ausgleichsbetrags und die Dauer des Bezugs des Strukturausgleichs. Für den Anspruch ist es unerheblich, ob die in der zweiten Spalte genannte Vergütungsgruppe vor Inkrafttreten des
TVÜ im Wege des Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiegs erreicht wurde oder nicht. Der 1962 geborene Kläger ist beim beklagten Land teilzeitbeschäftigt. Er wurde im Jahr 2004 im Wege des Bewährungsaufstiegs aus der Vergütungsgruppe IVa BAT in die Vergütungsgruppe III BAT höhergruppiert und zum 1. November 2006 mit der Lebensaltersstufe 41 in die Entgeltgruppe 11 TV-L übergeleitet. Er hat gemeint, ihm stehe Strukturausgleich in Höhe von monatlich 73,22 Euro brutto zu. Am Stichtag 1. November 2006 habe er nicht mehr im Wege des Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiegs in eine höhere Vergütungsgruppe aufsteigen können. Demgegenüber hat das beklagte Land die Auffassung vertreten, der Kläger könne keinen Strukturausgleich verlangen, weil er die Vergütungsgruppe III im Wege des Bewährungsaufstiegs erreicht habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Ob in der dritten Spalte das Merkmal „Aufstieg – ohne“ nur erfüllt ist, wenn der Angestellte zum Stichtag der Einführung des TV-L, dem 1. November 2006, ohne vorherigen Aufstieg („originär“) in einer Vergütungsgruppe eingruppiert war, aus der kein Aufstieg möglich war, oder ob es für den Anspruch auf Strukturausgleich ausreicht, wenn im Zeitpunkt der Überleitung kein (weiterer) Aufstieg des Angestellten aus seiner Vergütungsgruppe möglich war, lässt sich anhand der Auslegungskriterien Wortlaut, Sinn und Zweck, Tarifsystematik und Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit feststellen. Bei Heranziehung des Grundsatzes der objektiven Auslegung und des Gebots der Normenklarheit ist der Normbefehl des Merkmals „Aufstieg – ohne“ jedoch dahin zu verstehen, dass der Anspruch auf Strukturausgleich schon dann besteht, wenn die für die Vergütung des Angestellten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ maßgebliche Vergütungsgruppe keinen (weiteren) Aufstieg zuließ.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2012 – 6 AZR 261/11 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. März
2011 – 2 Sa 93/10 -

Kürzung der Erwerbsminderungsrenten verfassungskonform

Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes ist die Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr verfassungsgemäß.
Bis zum 31. Dezember 2000 hat der in § 77 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI geregelte Zugangsfaktor bei 1,0 gelegen. Die Multiplikation mit dem Zugangsfaktor bestimmt, in welchem Unfang die im Laufe des Erwerbslebens für die Rentenbemessung angesammelten Entgeltpunkte für die Rente berücksichtigt werden. Mit dem „Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“ vom 20.12.2000 ist bei solchen Renten für jeden Kalendermonat, in dem eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres (inzwischen 65. Lebensjahr) in Anspruch genommen worden ist, ein um 0,003 niedrigerer Faktor als 1,0 festgesetzt worden. Dies führt zu einer geringeren Berücksichtigung der erworbenen Entgeltpunkte und damit zu einer Rentenkürzung. Das Bundesverfassungsgericht hält die Kürzung der Erwerbsminderungsrenten bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr für verfassungsgemäß. Bei einem der beiden Kläger in dem Verfahren – er war bei Rentenbeginn 51 Jahre alt – wurde eine Rente ab dem 1. März 2005 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bewilligt. Sein Zugangsfaktor sank von 1,0 auf 0,892. Von den bis dahin erworbenen 39,1839 erworbenen Entgeltpunkten sind nur 34,9520 berücksichtigt worden. Dies führte zu einer Rentenkürzung um 15 Euro. Seine Erwerbsminderungsrente belief sich auf 456,65 Euro brutto.
Die Neuregelung des Zugangsfaktors bei dem Bezug einer Erwerbsminderungsrente vor dem 63. Lebensjahr verfolge das Ziel, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern und damit die Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Die Regelung diene damit dem Gemeinwohl. Für die Betroffenen stelle die Kürzung der Renten keine übermäßige Belastung dar, so das Bundesverfassungsgericht. Der Abschlag sei auf 10,8 Prozent begrenzt. Versicherte, die vorzeitig eine Altersrente in Anspruch nähmen, hätten Kürzungen von bis zu 18 Prozent hinzunehmen. Für Versicherte, die bereits vor ihrem 60. Lebensjahr eine Erwerbsminderungsrente beziehen, sei mit der Regelung des § 59 SGB VI ein Ausgleich geschaffen worden. Diese Vorschrift sieht vor, dass die Zurechnungszeiten zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr – statt wie zuvor mit einem Drittel – nunmehr im vollen Umfang berücksichtigt werden. Dadurch ergab sich in den vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Verfahren letztlich „nur“ eine Rentenkürzung von 3,18 beziehungsweise 3,88 Prozent bei dem zweiten Kläger.

_Bundesverfassungsgericht am 11. Januar 2011, Az. 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09_

Beschluss vom OVG Berlin-Brandenburg – Anhörung der SbV für eine Beförderungsstelle

Das folgende Urteil liegt uns leider noch nicht in einer barrierefreien Form vor und bitte verzeihen sie uns, wenn wir noch keine Zeit gefunden haben, das gesamte Urteil abzuschreiben. Wir bitten dies zu entschuldigen.
Sollten sie das Urteil vor uns im Netz finden, würden wir uns sehr freuen, wenn sie an uns denken. Dankeschön.

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) – Information zum neuen Schwerbehindertenausweis

Der neue Ausweis kann ab dem 1. Januar
2013 ausgestellt werden. Den genauen Zeitpunkt der Umstellung legt jedes Bundesland für sich fest. Die Umstellung ist für den Antragsteller kostenfrei.

Übergangsfrist
Spätestens ab dem 1. Januar 2015 werden nur noch die neuen Ausweise ausgestellt.

Kein Umtauschzwang
Alte Ausweise bleiben gültig. Alle Nachteilsausgleiche können auch mit den alten Ausweisen in Anspruch genommen werden. Es müssen also nicht alle im Verkehr befindlichen Ausweise umgetauscht werden.

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die Behörde, die Ihren aktuellen Ausweis ausgestellt hat.

Beiblatt mit Wertmarke
Wenn Sie zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr berechtigt sind: Das Beiblatt mit Wertmarke wird künftig dasselbe kleine Format haben wie der Ausweis. Es wird aber nicht als Plastikkarte ausgestellt, sondern auf Papier, weil es nur eine Gültigkeit von bis zu einem Jahr hat. Alte Beiblätter bleiben gültig.

Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Referat Information, Publikation, Redaktion 53107 Bonn Stand: August 2012 Wenn Sie Bestellungen aufgeben möchten: Best.-Nr.: A 747 Telefon: 01805 778090* Telefax: 01805 778094* Schriftlich: Publikationsversand der Bundesregierung Postfach 48 10 09 18132 Rostock E-Mail: [[mailto:publikationen@bundesregierung. de|publikationen@bundesregierung. de]] Internet: www.bmas.de Bürgertelefon zum Thema Behinderung: (030) 221 911 005 Gehörlosen/Hörgeschädigten-Service: E-Mail: info.gehoerlos@bmas.bund.de Schreibtelefon: (030) 221 911 016 Fax: (030) 221 911 017 Gebärdentelefon: [[mailto:gebaerdentelefon@sip.bmas. buergerservice-bund.de|gebaerdentelefon@sip.bmas. buergerservice-bund.de]]
  • Festpreis 14 Cent/Min. aus den Festnetzen und maximal 42 Cent/Min. aus den Mobilfunknetzen.

Weitere Informationen und ein Muster des neuen Ausweises können sie dem folgenden PDF Dokument entnehmen!

Dies und Das

  • Unlesbarer Bescheid ist nicht gültig
    Ein Blinder darf sein zu viel gezahltes Blindengeld behalten, weil er Informationen der Behörde zu dem Thema nicht lesen konnte. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz entschieden. Es ging um Blindengeld, das die Stadt dem 82-Jährigen zwischen 2005 und 2010 gezahlt hatte. Als die Verwaltung erfuhr, dass der Mann schon jahrelang in einem Altenheim wohnte, stoppte sie die Zahlung und forderte mehr als 14.000 Euro zurück. Dagegen klagte der Blinde und scheiterte zunächst vor dem Verwaltungsgericht. Das jetzt veröffentlichte Urteil der höheren Intanz gab ihm hingegen Recht. Die Information dass bei einem Umzug in ein Heim kein Anspruch mehr auf Blindengeld besteht, hatte der Mann von der Stadt auf Papier gedruckt erhalten und damit für ihn unlesbar, wie sein Anwalt betont hatte. Die Behörde war laut Urteil verpflichtet, den Bescheid in einer für den Mann wahrnehmbaren Form zu übermitteln. Dies ergebe sich aus dem Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen
    _(Az.: 7 A 10286/12 OVG)_
  • Keine Kürzung befristeter Erwerbsminderungsrente
    Eine befristete Erwerbsminderungsrente darf nicht wegen nachträglich erhaltener Weihnachts- oder Urlaubsgeldzahlungen gekürzt werden. Entscheidend ist, dass der Erwerbsminderungsrentner keiner tatsächlichen Beschäftigung mehr nachgeht, also kein Arbeitsentgelt und keine Weisungen mehr von seinem Chef erhält, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am 10. Juli 2012 in Kassel. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses sollte aber tarifvertraglich oder einzelvertraglich festgelegt worden sein.

Als der Erwerbsminderungsrentner von seinem Arbeitgeber im November 2006 für die Zeit seiner vorhergehenden Beschäftigung ein anteiliges Weihnachtsgeld in Höhe von 1.600 Euro brutto bekam, hielt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund die Hand auf. Mit der Einmalzahlung habe der Mann seine Hinzuverdienstgrenze überschritten. Das Weihnachtsgeld müsse daher für den Monat November auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet werden. Der Rentenversicherungsträger forderte angeblich überzahlte 270 Euro zurück.

Die geltenden sozialrechtlichen Bestimmungen würden vorsehen, dass nur Gelder aus einer Beschäftigung während des Rentenbezugs angerechnet werden dürfen. Hier habe das Arbeitsverhältnis aber geruht. Eine Beschäftigung, bei dem ein Arbeitsentgelt gezahlt wird oder der Arbeitgeber von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen kann, habe nicht vorgelegen.

Dieser Auffassung folgten sowohl das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg als auch jetzt das BSG.
(Urteil BSG vom 10.07.2012, Az.: B 13 R 81/11 R)

  • Informationen zur beruflichen Rehabilitation
    Eine aktuelle Broschüre der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bietet einen Überblick über Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Auch bei einer Behinderung oder chronischen Erkrankung gibt es Möglichkeiten, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die Broschüre „Berufliche Rehabilitation – Ihre neue Chance“ der DRV bietet einen aktuellen Überblick über Leistungen der DRV zur beruflichen Rehabilitation. Dazu gehören zum Beispiel Weiterbildung, Umschulung und Arbeitserprobung. Außerdem gibt es Tipps für Arbeitgeber.

Die kostenlose Broschüre der DRV kann unter www.deutsche-rentenversicherung.de (Formulare und Publikationen/Broschüren und Gesetzestexte/Rehabilitation) als PDF-Datei heruntergeladen werden. Unsere Rundschreibenempfänger, die dieses Rundschreiben per Mail erhalten, ist die Broschüre im Anhang beigefügt und sie finden die Broschüre natürlich auch hier, etwas weiter unten.

  • Aktuelles Merkblatt zur Grundsicherung
    Ein aktuelles Merkblatt erklärt die Ansprüche von Menschen mit Behinderung und ihrer Familien auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Menschen mit Behinderung, die das 18. Lebensjahr überschritten haben und voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung, auch wenn sie noch bei ihren Eltern leben. Das Merkblatt wurde vom Bundesverband für körper-und mehrfachbehinderte Menschen im Mai 2012 aktualisiert. Es kann als PDF-Datei von /www.bvkm.de/Service_Materialien/Buecher_und_Broschueren/Rechtsratgeber heruntergeladen werden oder als gedruckte Version beim Bundesverband für körper-und mehrfachbehinderte Menschen e.V., Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf, Telefon (0211) 64 00 40, Fax (0211) 64 00 420 oder per E-Mail unter info@bvkm.de bestellt werden.

Unsere Rundschreibenempfänger, die dieses Rundschreiben per Mail erhalten, ist das Merkblatt im Anhang beigefügt und sie finden es natürlich auch hier, etwas weiter unten.