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Rundschreiben Nr. 10 / 2012

Rundschreiben Nr. 10-2012

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in unserem Rundschreiben möchten wir sie auf die Veranstaltung von Ver.di zum Sozial-gesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) aufmerksam machen. 2013 ist die Novellierung des SGB IX vorgesehen, was auch Veränderungen für die tägliche Arbeit, Aufgaben und Rechte der Schwerbehindertenvertretungen mit sich bringen wird. Zwei interessante Vor-träge sowie Diskussionsrunden in drei Arbeitsgruppen versprechen, dass dies ein auf-schlussreicher Tag mit vielen wichtigen Informationen sein wird.

Themen des heutigen Rundschreibens:

  • Behindertenpolitische Tagung
    Die Weiterentwicklung des SGB IX unter Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention, Montag, 10. Dezember 2012 in der ver.di-Bundesverwaltung, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin (Anmeldeschluss ist der 23. No-vember 2012)
  • Menschen mit Behinderung bleiben am Arbeitsmarkt weiterhin abgehängt
    Arbeitslose Menschen mit Behinderung sind oft besser ausgebildet. Während 60 Prozent der arbeitslosen Schwerbehinderten, insgesamt sind es derzeit 177.000, ausgebildete Fachkräfte sind, können nur 55 Prozent der anderen Arbeitslosen auf eine derartige Qualifikation verweisen.
  • Informationen zur Befreiung von Rundfunkbeitragspflicht und zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrags
    Anspruch auf Befreiung haben taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII, Anspruch auf Ermäßigung haben blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 Prozent allein wegen der Sehbehinderung, die nicht vorübergehend ist, hörgeschädigte Menschen die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, sowie behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 Prozent beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
  • Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
    Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
  • Dies und Das
    • Abfindung teilen, um Steuern zu sparen, ist erlaubt
    • Urteil: Krankenkasse übernimmt Kosten für Elektrofahrrad nicht
    • Mindestaltersgrenzen für den Einstieg in eine Beamtenlaufbahn verfassungswidrig
    • Zwangsteilzeit beamteter Lehrer in Brandenburg

Behindertenpolitische Tagung

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) existiert nun seit dem Jahr 2001 und ist für Menschen mit Behinderungen sowie für Menschen, die von Behinderung bedroht sind, die wichtigste gesetzliche Grundlage. Ziel des SGB IX
ist es, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden bzw. ntgegenzuwirken. Im SGB IX sind die wesentlichen Arbeitsgrundlagen für die Schwerbehindertenvertretungen geregelt. Es enthält die Arbeitsinstrumente Integrationsvereinbarung und seit der Novellierung 2004 das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM).

Deutschland hat 2007 die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) unterzeichnet – sie ist seit 2009 geltendes Recht. Zu ihrer Umsetzung hat die Bundesregierung im letzten Jahr den Nationalen Aktionsplan (NAP) auf den Weg gebracht. Darin werden alle Maßnahmen aufgeführt, mit denen die UN-BRK in den nächsten 10 Jahren umgesetzt werden soll. Ganz entscheidend dabei ist, dass ab 2013 die Novellierung des SGB IX vorgesehen ist, was auch Veränderungen im Hinblick auf die Aufgaben und Rechte der Schwerbehindertenvertretungen mit sich bringen wird.

Im Rahmen der Tagung möchten wir vor allem den Blick auf den Artikel 27 „Arbeit und Beschäftigung“ der UN-BRK richten und uns mit den sich daraus ergebenden Anforderungen und Veränderungen für das SGB IX befassen. Grundlage dafür soll – neben Expertenvorträgen – das Erfahrungswissen von teilnehmenden Schwerbehindertenvertretungen sowie Betriebs-, Personalräten und Mitarbeitervertretungen sein.
Gemeinsam wollen wir diskutieren und Antworten auf die Frage finden, inwieweit das SGB IX weiterentwickelt werden muss, um dem Ziel einer inklusiven Arbeitswelt näher zu kommen.

Elke Hannack/ Mitglied ver.di-Bundesvorstand
Melanie Martin/ Referentin Sozialpolitik

Die Weiterentwicklung des SGB IX unter Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention
Montag, 10. Dezember 2012
in der ver.di-Bundesverwaltung
Paula-Thiede-Ufer 10
10179 Berlin

Zahlungsregelung zur Gegenwertforderung der Versorgungsanstalt (VBL) unwirk-sam. Urteil vom 10.10.2012 – IV ZR 10/11

Gegenwertzahlung: § 23 Abs. 2 VBLS aufgrund unangemessener Benachteiligung der ausgeschiedenen Beteiligten unwirksam

§ 23 Abs. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS), der die Zahlung eines Gegenwerts für die bei der VBL verbleibenden Versorgungslasten bei Beendigung einer Beteiligung regelt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten unwirksam. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
In dem zugrunde liegenden Streitfall ist der Kläger des Verfahrens IV ZR 10/11 ein Trägerverein einer Klinik und gehörte dem Abrechnungsverband Ost der VBL seit 1996 an. Er kündigte das Beteiligungsverhältnis zum 31. Dezember 2003. Auf Grundlage des § 23 Abs. 2 VBLS forderte die VBL einen Gegenwert in Höhe von 957.125,77 Euro für neun Rentner und 135 Leistungsanwärter, der vom Kläger bezahlt wurde. Nunmehr verlangt er die Rückzahlung eines Teilbetrages von 400.000 Euro.

Rückzahlungsanspruch vom LG und OLG gewährt
Landgericht und Oberlandesgericht haben einen Rückzahlungsanspruch wegen Unwirksamkeit der Satzungsbestimmung über den Gegenwert bejaht. Mit ihrer Revision hat die VBL ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt.

VBL verfolgt ihren Zahlungsanspruch weiterhin
Der Beklagte des Verfahrens IV ZR 12/11 war schon an der Vorgängeranstalt der VBL seit 1940 beteiligt. Er kündigte seine Beteiligung zum 31. Dezember 2002. Die VBL berechnete einen Gegenwert von 18.357.553,15 Euro und verlangt mit der Klage den nach Anrechnung von zwei Abschlagszahlungen verbleibenden Restbetrag von 8.126.996,65 Euro.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision hat die VBL ihren Zahlungsanspruch weiterverfolgt.

§ 23 Abs. VBLS unterliegt der vollen AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle
Der Bundesgerichtshof hat beide Revisionen der VBL zurückgewiesen.
§ 23 Abs. 2 VBLS unterliegt der vollen AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien, die eine weitgehende Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers bei deren Umsetzung und inhaltlicher Ausgestaltung zur Folge hat, setzt eine wirksame tarifvertragliche Regelung voraus. Diese liegt hier nicht vor. Der Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 24. November 2011 stellt hinsichtlich seiner rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft gesetzten Regelungen zum Gegenwert für Beteiligungen, die vor Abschluss dieses Tarifvertrages beendet wurden, eine unzulässige echte Rückwirkung dar.

Nicht alle Berechnungsgrundlagen des Gegenwerts können offen gelegt werden
Die in § 23 Abs. 2 VBLS vorgesehene volle Berücksichtigung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit bei der Berechnung des Gegenwerts benachteiligt den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen. Weiterhin liegt eine unangemessene Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten in der Ausgestaltung des Gegenwerts als Einmalzahlung eines Barwerts. Ferner ist § 23 Abs. 2 VBLS intransparent, weil nicht alle Berechnungsgrundlagen des Gegenwerts offen gelegt werden.

Anwendung der Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung möglich
Allerdings kann die durch die Unwirksamkeit der Gegenwertregelung in § 23 Abs. 2 VBLS eingetretene Satzungslücke nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung auch durch eine neue Satzungsregelung, die den ausgeschiedenen Beteiligten nicht unangemessen benachteiligt, mit Wirkung für eine bereits beendete Beteiligung geschlossen werden.

§ 23 der Satzung der VBL in der zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (Auszug):
(2) Zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen auf Grund von
a) Leistungsansprüchen von Betriebsrentenberechtigten aus einer Pflichtversicherung bzw. einer beitragsfreien Versicherung sowie
b) Versorgungspunkten von Anwartschaftsberechtigten und
c) künftigen Leistungsansprüchen von Personen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung als Hinterbliebene in Frage kommen, hat der ausscheidende Beteiligte einen von der Anstalt auf seine Kosten zu berechnenden Gegenwert zu zahlen.

Der Gegenwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen, wobei als Rechnungszins 3,25 v.H. während der Anwartschaftsphase und 5,25 v.H. während des Rentenbezuges zu Grunde zu legen ist. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist der Gegenwert um 10 v.H. zu erhöhen; dieser Anteil wird der Verlustrücklage nach § 67 zugeführt. Als künftige jährliche Erhöhung der Betriebsrenten ist der Anpassungssatz nach § 39 zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung des Gegenwertes werden die Teile der Leistungsansprüche und Anwartschaften nicht berücksichtigt, die aus dem Vermögen im Sinne des § 61 Abs. 2 oder § 66 zu erfüllen sind.
Ansprüche die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung ruhen, werden nur dann nicht berücksichtigt, wenn das Ruhen auf § 65 Abs. 6 der am Tag vor In-Kraft-Treten dieser Satzung geltenden Satzung beruht.

Der Gegenwert ist zur Abgeltung der Verwaltungskosten um 2 v.H. zu erhöhen. Der zunächst auf den Ausscheidestichtag abgezinste Gegenwert ist für den Zeitraum vom Tag des Ausscheidens aus der Beteiligung bis zum Ende des Folgemonats nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens mit Jahreszinsen in Höhe des durchschnittlichen Vomhundertsatzes der in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Ausscheiden erzielten Vermögenserträge, mindestens jedoch mit 5,25 v.H. aufzuzinsen. …

Tarifvertrag Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 24. November 2011 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002 (Auszug):
§ 1 Änderung des ATV
1. Dem § 16 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
“(4) Zur Sicherung der Finanzierung der Umlage- und Solidargemeinschaft müssen Arbeitgeber, die aus einer ganz oder teilweise umlagefinanzierten Zusatzversorgung ausscheiden, einen Gegenwert für die bei der Zusatzversorgungseinrichtung verbleibenden Rentenanwartschaften und -ansprüche zahlen.
Die Höhe des Gegenwerts ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen so zu bemessen, dass verbleibende Rentenanwartschaften und -ansprüche, die dem ausgeschiedenen Arbeitgeber zuzurechnen sind, ausfinanziert und zukünftige Ausgaben der Zusatzversorgungseinrichtung zur Deckung der Verwaltungskosten und möglicher Fehlbeträge abgegolten sind. Die dabei verwendeten Rechnungsgrundlagen, insbesondere der Rechnungszins und die Sterbetafeln, müssen so kalkuliert sein, dass die Finanzierung gesichert ist. Die Einzelheiten der Gegenwertberechnung nach den Sätzen 2 und 3 regeln die Zusatzversorgungs einrichtungen eigenständig. …
§ 2 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. …”

Menschen mit Behinderung bleiben am Arbeitsmarkt weiterhin abgehängt

Wer mit einer Behinderung lebt und Arbeit sucht, steht oft auf verlorenem Posten. Das liegt zum einen daran, dass Arbeitgeber diesen Menschen zu wenig zutrauen oder schlecht informiert sind. Zum anderen haben die Jobcenter Nachholbedarf bezüglich der Beratung und Vermittlung von Menschen mit Behinderung.

Dabei sind arbeitslose Menschen mit Behinderung oft besser ausgebildet als andere. Während 60 Prozent der arbeitslosen Schwerbehinderten – insgesamt sind es derzeit 177.000 – ausgebildete Fachkräfte sind, können nur 55 Prozent der anderen Arbeitslosen auf eine derartige Qualifikation verweisen. Für Heinrich Alt vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg sind diese Zahlen ein deutliches Signal. “Es ist bedenklich, dass Schwerbehinderte nicht in gleichem Maße von der positiven Entwicklung am Arbeitsmarkt profitieren wie Nichtbehinderte”, sagte Alt auf der Sitzung des Deutschen Behindertenrates (DBR) Mitte September in Berlin.

Heinrich Alt, Vorstand der Bundesagentur für Arbeit, und VdK-Präsidentin Ulrike Mascher. Foto: Ines KlutAlt hielt sich auch nicht mit Kritik am eigenen Haus zurück. Um die Integration von Menschen mit Behinderung auf dem Arbeitsmarkt voranzutreiben, brauche die Agentur für Arbeit gut ausgebildetes Personal und stabile Strukturen. Beides sei noch ausbaufähig. “75 Prozent der Mitarbeiter in den Jobcentern haben für ihre dortige Tätigkeit keine einschlägige Ausbildung”, nannte Heinrich Alt ein Beispiel. Das könne dazu führen, dass gerade in kleineren Jobcentern gar kein Sachbearbeiter vor Ort ist, der sich mit dem Thema Schwerbehinderung auskennt. Nur in der Hälfte aller Jobcenter gebe es bisher Reha-Service-Stellen. Hier sei der Gesetzgeber gefordert, das zu ändern. Denkbar wäre beispielsweise, die engere Zusammenarbeit kleinerer Jobcenter zu ermöglichen, die sich dann ein gemeinsames Reha-Service-Center teilen.

“In unserer Arbeitsmarktpolitik gibt es noch viel zu viel Kleinstaaterei”, so Heinrich Alt vor den Mitgliedern des DBR. Es sei an der Zeit, die Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Institutionen zu prüfen. Ziel müsse es sein, Barrieren abzubauen und Menschen mit Behinderung den Zugang zur Arbeitswelt zu erleichtern. Diese Forderung ist ganz im Sinne des DBR, dessen Sprecherratsvorsitzende VdK-Präsidentin Ulrike Mascher ist. Es sei ein Skandal, dass 60 Prozent aller privaten Unternehmen lieber eine Ausgleichsabgabe zahlen als die vorgeschriebene Beschäftigungsquote zu erfüllen. In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitsplätzen ist eine Schwerbehindertenquote von fünf Prozent gesetzlich festgeschrieben. Derzeit betrifft das 137 244 Firmen in Deutschland. Gerade kleine und mittlere Unternehmen seien oft schlecht informiert. “Hier müssen die Jobcenter stärker in die Pflicht genommen werden”, so Mascher. Sie fordert, dass Firmen, die ihrer Beschäftigungspflicht nicht nachkommen, eine höhere Ausgleichsabgabe zahlen sollen.

Informationen zur Befreiung von Rundfunkbeitragspflicht und zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrags

Privatpersonen können für ihre Wohnung eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und/oder eine Ermäßigung des Rund-funkbeitrags beantragen. Dafür muss eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Sie erhalten Sozialleistungen*
  • Sie erhalten Ausbildungsförderung*
  • Sie haben gesundheitliche Einschränkungen*
    (*Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem PDF-Dokument im Anschluss)

Wichtige Hinweise
Wo erhalten Sie einen Antrag?
Sie erhalten die Antragsformulare ab November 2012 bei den Städten und Gemeinden, bei den leistungs-gewährenden Behörden sowie im Internet.
Wie können Sie die Befreiung oder Ermäßigung beantragen?

Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus und fügen Sie den erforderlichen Nachweis unbedingt in folgender Form bei:
  • die Bescheinigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original
  • die aktuelle ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit im Original
  • den aktuellen Bewilligungsbescheid im Original oder in beglaubigter Kopie
  • den Schwerbehindertenausweis im Original oder in beglaubigter Kopie

Wenn Sie uns den Bewilligungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis im Original zusenden, bitten wir Sie, diesen mit dem Wort „Original” zu kennzeichnen. Sonst können wir nicht garantieren, dass Sie ihn zurückerhalten, da alle eingehende Post nach der digitalen Archivierung vernichtet wird.
Die Bescheinigung der Behörde oder des Leistungsträgers senden wir nicht zurück. Das Original ist zum Verbleib bestimmt.

Wo können Sie Ihre Nachweise beglaubigen lassen?
Die Behörde, die die Leistung gewährt, und die Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, können Beglaubigungen vornehmen (z. B. Agenturen für Arbeit, Ämter für Ausbildungsförderung, Stadt- oder Gemeindeverwaltungen).

Wurde Ihr Antrag auf Sozialleistungen wegen zu hohen Einkommens abgelehnt?
Sie erhalten keine der auf der Vorderseite genannten Sozialleistungen, weil Ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfs-grenze um weniger als 17,98 Euro überschreiten. In diesem Fall können Sie eine Befreiung als besonderer Härtefall beantragen. Dem Antrag ist als Nachweis ein ablehnender Bescheid oder eine Bescheinigung der Behörde über die Einkommensüberschreitung beizufügen.

Wann beginnt Ihre Befreiung oder Ermäßigung?
Sie erhalten die Befreiung oder Ermäßigung ab dem auf dem Bewilligungsbescheid genannten Leistungsbeginn, wenn Sie den Antrag binnen zwei Monaten einreichen, nachdem der Bescheid ausgestellt wurde. Es ist nicht notwendig, den Antrag vorsorglich zu stellen.

Für die Antragsstellung haben Sie zwei Monate ab Erstellungsdatum des Bewilligungsbescheides Zeit. Die Befreiung und/oder Ermäßigung beginnt dann mit dem auf dem Bescheid angegebenen Leistungsbeginn. Geht der Antrag erst nach Ablauf der zwei Monate ein, erfolgt die Befreiung oder Ermäßigung ab dem Folgemonat nach Eingang des Antrags.

Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

Technische Regeln für Arbeitsstätten – Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten – ASR V3a.2

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Diese ASR V3a.2 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Inhalt
  • Zielstellung
  • Anwendungsbereich
  • Begriffsbestimmungen
  • Allgemeines
  • Maßnahmen

Anhang A1.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ Anhang A2.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht-
und Rettungsplan“ Diese ASR V3a.2 wird fortlaufend ergänzt.

  • Zielstellung
    Diese ASR konkretisiert die Anforderungen gemäß § 3a Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung. Danach hat der Arbeitgeber Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz berücksichtigt werden.
  • Anwendungsbereich
    (1) Das Erfordernis nach barrierefreier Gestaltung von Arbeitsstätten im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ergibt sich immer dann, wenn Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden. Die Auswirkung der Behinderung und die daraus resultierenden individuellen Erfordernisse sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte zu berücksichtigen.
    Es sind die Bereiche der Arbeitsstätte barrierefrei zu gestalten, zu denen die Beschäftigten mit Behinderungen Zugang haben müssen.
    (2) Sind in bestehenden Arbeitsstätten die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 ermittelten technischen Maßnahmen zur barrierefreien Gestaltung mit Aufwendungen verbunden, die offensichtlich unverhältnismäßig sind, so kann der Arbeitgeber auch durch organisatorische oder personenbezogene Maßnahmen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten mit Behinderungen in vergleichbarer Weise sicherstellen.
    (3) Die Pflichten des Arbeitgebers aus Absatz 1 beziehen sich nicht nur auf im Betrieb namentlich bekannte schwerbehinderte Beschäftigte, sondern auf alle Beschäftigten mit einer Behinderung. Eine Behinderung kann demnach auch dann vorliegen, wenn eine Schwerbehinderung nicht besteht (der Grad der Behinderung also weniger als 50 beträgt) oder die Feststellung einer Behinderung nicht beantragt
    worden ist.

Hinweise:
1. Erforderliche Anpassungsmaßnahmen von Arbeitsstätten richten sich für schwerbehinderte Beschäftigte und diesen gleichgestellte Beschäftigte mit Blick auf das behinderungsgerechte Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten zudem nach § 81Abs. 4 Nr. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX).
2. Das Erfordernis nach einer barrierefreien Gestaltung der Arbeitsstätte ergibt sich nicht, wenn Beschäftigte mit einer Behinderung trotz einer barrierefreien Gestaltung nicht zur Ausführung der erforderlichen Tätigkeiten fähig sind und diese Fähigkeiten auch nicht erwerben können.

  • Begriffsbestimmungen
    3.1 Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder psychische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und dadurch Einschränkungen am Arbeitsplatz oder in der Arbeitsstätte bestehen. Behinderungen können z. B. sein: eine Gehbehinderung, eine Lähmung, die die Benutzung einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls erforderlich macht, Kleinwüchsigkeit oder eine starke Seheinschränkung, die sich mit üblichen Sehhilfen wie Brillen bzw. Kontaktlinsen nicht oder nur unzureichend kompensieren lässt. Zu Behinderungen zählen z. B. auch Schwerhörigkeit oder erhebliche Krafteinbußen durch Muskelerkrankungen.
    3.2 Eine barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte ist gegeben, wenn bauliche und sonstige Anlagen, Transport- und Arbeitsmittel, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische, visuelle und taktile Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen für Beschäftigte mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind (in Anlehnung an § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen – BGG).
    3.3 Das Zwei-Sinne-Prinzip ist ein Prinzip der alternativen Wahrnehmung. Alle Informationen aus der Umwelt werden vom Menschen über die Sinne aufgenommen. Fällt ein Sinn aus, ist die entsprechende Informationsaufnahme durch einen anderen Sinn notwendig. Informationen müssen deshalb nach dem Zwei-Sinne-Prinzip mindestens für zwei der drei Sinne “Hören, Sehen, Tasten” zugänglich sein (z. B. gleichzeitige optische und akustische Alarmierung).
    3.4 Visuelle Zeichen sind sichtbare Zeichen. Das sind kodierte Signale, z. B. Schriften, Bilder, Symbole, Handzeichen oder Leuchtzeichen (z. B. Warnleuchten).
    3.5 Akustische Zeichen sind hörbare Zeichen. Das sind kodierte Signale, z. B. Schallzeichen (z. B. Sirene), Sprache oder Laute.
    3.6 Taktile Zeichen sind fühl- oder tastbare Zeichen. Fühlbare Zeichen sind kodierte Signale, z. B. Bodenindikatoren, Rippen- oder Noppenplatten. Tastbare Zeichen ermöglichen eine Verständigung mit erhabenen Schriften und Symbolen (z. B. Braille`sche Blindenschrift, geprägte Reliefpläne).
  • Allgemeines
    (1) Die Maßnahmen zur barrierefreien Gestaltung sind durch die individuellen Erfordernisse der Beschäftigten mit Behinderungen bestimmt. Hierbei sind technische Maßnahmen vorrangig durchzuführen.
    (2) Ist das Vorliegen der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz nicht offensichtlich, kann der Arbeitgeber Informationen über zu berücksichtigende Behinderungen
    • direkt von den behinderten Beschäftigten,
    • durch die Schwerbehindertenvertretung,
    • durch das betriebliche Eingliederungsmanagement,
    • durch die Gefährdungsbeurteilung oder
    • durch Erkenntnisse aus Begehungen durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit
    • oder den Betriebsarzt
      erhalten.
      (3) Zum Ausgleich einer nicht mehr ausreichend vorhandenen Sinnesfähigkeit (insbesondere Sehen oder Hören) ist das Zwei-Sinne-Prinzip zu berücksichtigen.
      (4) Zum Ausgleich nicht ausreichend vorhandener motorischer Fähigkeiten sind barrierefrei gestaltete alternative Maßnahmen vorzusehen, z. B. – das Öffnen einer Tür mechanisch mit Türgriffen und zusätzlich
      elektromechanisch mit Tastern oder durch Näherungsschalter oder – das Überwinden eines Höhenunterschiedes mittels Treppe und zusätzlich einer Rampe oder eines Aufzugs.

Hinweise:
1. An Arbeitsstätten, die ganz oder teilweise öffentlich zugänglich sind, stellt das Bauordnungsrecht der Länder auch dann Anforderungen an die Barrierefreiheit, wenn dort keine Menschen mit Behinderungen beschäftigt sind.
2. Werden Grundsätze des barrierefreien Bauens bereits bei der Planung von Baumaßnahmen berücksichtigt, können vorausschauende Lösungen die Kosten für eine nachträgliche Anpassung und einen aufwendigen Umbau von Arbeitsstätten bei einer künftigen Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen verringern oder vermeiden.

  • Maßnahmen
    Die in den folgenden Anhängen genannten Anforderungen ergänzen die jeweils genannte ASR hinsichtlich der barrierefreien Gestaltung von Arbeitsstätten. Am Ende der Absätze wird in Klammern auf den jeweils betreffenden Abschnitt der in Bezug genommenen ASR verwiesen.

Anhang A1.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.3
„Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“
(1) Bei der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung sind die Belange der Beschäftigten mit Behinderungen so zu berücksichtigen, dass die sicherheitsrelevanten Informationen verständlich übermittelt werden. Zum Ausgleich einer nicht mehr ausreichend vorhandenen Sinnesfähigkeit ist das Zwei-Sinne-Prinzip zu berücksichtigen. Dies wird erreicht, indem – für Beschäftigte, die visuelle Zeichen nicht wahrnehmen können, ersatzweise taktile oder akustische Zeichen bzw. für Beschäftigte, die akustische Zeichen nicht wahrnehmen können, ersatzweise taktile oder visuelle Zeichen eingesetzt werden.
(2) Die Sicherheitsaussagen der Sicherheitszeichen (ASR A1.3 Punkt 5.1, Anlage 1) müssen für Beschäftigte mit Sehbehinderung im Sinne des Absatzes 1 taktil erfassbar oder hörbar dargestellt werden, z. B.
- auf Reliefplänen oder -grundrissen, indem ihre Registriernummer (z. B. M002 für „Schutzhelm benutzen“) in Braille`scher Blindenschrift oder „Profilschrift“ dargestellt ist, – mit funkgestützten Informations- oder Leitsystemen (z. B. RFID-Technologie, In-house Navigations- und Informationssystem).
(3) Die Sicherheitszeichen bzw. Schriftzeichen sowie die Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen mit Gefahrstoffen gemäß Tabelle 2 der ASR A1.3 sind zu vergrößern, falls die Sehbehinderung eines Beschäftigten dies erfordert. (ASR A1.3 Punkt 5.1 Abs. 7; Punkt 7 Abs. 3)
(4) Sicherheitszeichen müssen für Rollstuhlbenutzer und Kleinwüchsige aus ihrer Augenhöhe erkennbar sein.(ASR A1.3 Punkt 5.1 Abs. 4)
(5) Für blinde Beschäftigte müssen taktile Kennzeichnungen in einem ausreichenden Abstand von Hindernissen und Gefahrenstellen vorhanden sein (z. B. taktil erkennbare Bodenmarkierungen bei unterlaufbaren Treppen oder Fußleisten an Absturzsicherungen). (ASR A1.3 Punkt 5.2)
(6) Für blinde Beschäftigte sind Fahrwegbegrenzungen auf dem Boden taktil erfassbar auszuführen, z. B. durch erhabene Markierungsstreifen oder unterschiedlich strukturierte Oberflächen. (ASR A1.3 Punkt 5.3 Abs. 1)
(7) Für Beschäftigte mit Hörbehinderung gemäß Absatz 1 sind die Sicherheitsaussagen der Schallzeichen taktil erfassbar oder visuell darzustellen, z. B. Vibrationsalarm (Mobiltelefon). (ASR A1.3 Punkt 5.5)
(8) Ergänzende Anforderungen an Flucht- und Rettungspläne sind in Anhang A2.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ im Absatz 5 enthalten.

Anhang A2.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A2.3
„Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“
(1) Bei Festlegung der Anordnung und Abmessungen der Fluchtwege und Notausgänge sind die besonderen Anforderungen von Personen mit Behinderungen zu berücksichtigen. (ASR A2.3 Punkt 5 Abs. 1)
(2) Im Falle des Bewegens in Fluchtrichtung ohne Begegnung ist für Personen mit Behinderung, die eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl benutzen, eine lichte Mindestbreite für Fluchtwege von 1,00 m erforderlich. Dabei darf die lichte Breite des Fluchtweges stellenweise für das Einzugsgebiet
** bis 5 Personen für Einbauten, Einrichtungen oder Türen,
** bis 20 Personen für Türen
auf nicht weniger als 0,90 m reduziert werden. Ist eine Fluchtrichtung vorgesehen, bei der eine Begegnung mit anderen Personen mit Behinderung stattfindet, ist eine Mindestbreite für Fluchtwege von 1,50 m erforderlich. (abweichend von ASR A2.3 Punkt 5 Abs. 3)
(3) Vor Türen und Toren im Fluchtweg sind für Personen mit Behinderung, die eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl benutzen, freie Bewegungsflächen sowie eine seitliche Anfahrbarkeit gemäß Abb. 1 erforderlich. Bei einer zusätzlichen Einschränkung der Hand-/Arm-Motorik ist zu prüfen, ob bei Wandstärken größer als 0,26 m eine Betätigung des Türdrückers möglich ist. Bei Einschränkungen der visuellen
Wahrnehmung ist auf den Kontrast zwischen Wand und Tür sowie zwischen Bedienelement
und Türflügel zu achten. (ASR A2.3 Punkt 5 Abs. 3)
(4) Sofern in gesicherten Bereichen in Treppenräumen ein kurzzeitiger Zwischenaufenthalt von Personen mit Behinderung, die eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl benutzen, zu erwarten ist, müssen diese so ausgeführt sein, dass die Mindestbreite der Fluchtwege nicht eingeschränkt wird.(ASR A2.3 Punkt 6 Abs. 5)
(5) Bei der Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen sind die Belange der Beschäftigten mit Behinderungen so zu berücksichtigen, dass die für sie sicherheitsrelevanten Informationen verständlich übermittelt werden. Dies wird z. B. erfüllt, wenn
** Beschäftigten mit Sehbehinderung nach Anhang A1.3 Abs. 2 gestaltete Informationen ausgehändigt sind,
** für Beschäftigte mit Sehbehinderung die Größe der Zeichen gemäß Tabelle 2 der ASR A1.3 erhöht ist oder
** für Rollstuhlbenutzer und Kleinwüchsige die Flucht- und Rettungspläne aus ihrer Augenhöhe erkennbar sind. (ASR A1.3 Punkt 6; ASR A2.3 Punkt 9 Abs. 2)
(6) Führen Fluchtwege durch Schrankenanlagen mit Drehkreuz muss für Personen mit Behinderung, die eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl benutzen, ein alternativer Fluchtweg vorhanden sein. (abweichend von ASR A2.3 Punkt 4 Abs. 7)
(7) Für Beschäftigte, die einen Rollstuhl benutzen und deren Hand-/Arm-Motorik eingeschränkt ist, dürfen Bedienelemente einschließlich der Entriegelungseinrichtungen maximal eine Höhe von 0,85 m haben. Im begründeten Einzelfall sind andere Maße zulässig. Der maximale Kraftaufwand darf nicht mehr als 25 N oder 2,5 Nm betragen. Können die Maximalwerte für Kraft und Drehmoment nicht eingehalten werden, sind elektrische Entriegelungssysteme vorzusehen. Dabei muss die Not-Auf-Taste in einer Höhe von 0,85 m und mindestens 2,50 m vor der aufschlagenden Tür und 1,50 m in Gegenrichtung angebracht sein. (abweichend von ASR A2.3 Punkt 6 Abs. 3 und 4)
(8) Die Alarmierung von Beschäftigten mit Seh- oder Hörbehinderungen, die gefangene Räume nutzen, erfordert die Berücksichtigung des Zwei-Sinne-Prinzips. (ASR A2.3 Punkt 6 Abs. 10)
(9) Für ein sicheres Verlassen ins Freie oder in einen gesicherten Bereich können besondere organisatorische Maßnahmen für Beschäftigte mit Behinderungen erforderlich sein. Das ist z. B. die Benennung einer ausreichenden Anzahl eingewiesener Personen, die gegebenenfalls im Gefahrfall die Beschäftigten mit Behinderungen auf bestehende oder sich abzeichnende Gefahren oder Beeinträchtigungen hinweisen, sie begleiten oder ihnen behilflich sind (Patenschaften). Die notwendigen Maßnahmen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall zu ermitteln und mit den an der organisatorischen Maßnahme beteiligten Beschäftigten abzustimmen.
(10) Bei Räumungsübungen sind die Belange der Beschäftigten mit Behinderungen zu berücksichtigen, z. B. Anwenden von Evakuierungshilfen. (ASR A2.3 Punkt 9 Abs. 7)

Dies und Das - oder in Kürze mitgeteilt

  • Abfindung teilen, um Steuern zu sparen, ist erlaubt
    Um Steuern zu sparen, dürfen Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, ihre Abfindung zu teilen und sich in zwei aufeinander folgenden Jahren auszahlen lassen. Dies sei kein Rechtsmissbrauch, urteilte der Bundesfinanzhof am 11. November 2009.
    Geklagt hatte eine Steuerzahlerin aus Baden-Württemberg, die im Herbst 2000 entlassen worden war. Laut Sozialplan stand ihr eine Abfindung von umgerechnet 38.350 Euro zu, die im November ausgezahlt werden sollte. Arbeitnehmerin und Arbeitgeber änderten dies aber einvernehmlich. So zahlte das Unternehmen im November 2000 nur den steuerfreien Anteil der Abfindung in Höhe von 12.270 Euro aus. Der Rest folgte im Januar 2001. Dies erkannte das Finanzamt nicht an und forderte für das Jahr 2000 eine Steuernachzahlung plus Zinsen. Nach Ansicht der Finanzbeamten sei der Klägerin aus steuerlicher Sicht die Abfindung bereits im ersten Jahr in voller Höhe zugeflossen. Denn schon allein mit der Vereinbarung, den Betrag aufzuspalten, habe sie über die gesamte Summe verfügt.
    Dem schloss sich der Bundesfinanzhof nicht an: Arbeitnehmer und Arbeitgeber dürfen den Zufluss einer Abfindung „steuerwirksam gestalten“, so die obersten Finanzrichter.

_Bundesfinanzhof am 11. November 2009, Az: IX R 1/09_

  • Urteil: Krankenkasse übernimmt Kosten für Elektrofahrrad nicht
    Eine 1960 geborene Frau mit Knieerkrankung, die nur noch kurze Strecken zu Fuß oder mit einem normalen Fahrrad zurücklegen kann, verklagte ihre (gesetzliche) Krankenkasse auf die Übernahme der Kosten für ein Elektrofahrrad.
    Das Gericht wies die Klage zurück, da ein Fahrrad mit Hilfsmotor ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist, der nicht unter die Sachleistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fällt. Wenn die Klägerin gesundheitlich tatsächlich nur noch kürzeste Strecken zurücklegen kann, so hat sie unter Umständen einen Anspruch auf ein Fortbewegungsmittel, das als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung zu qualifizieren ist, etwa einen Rollstuhl. Mit einem Rollator ist sie bereits versorgt.

Das ausführlich begründete Urteil finden Sie in REHADAT mit dem Aktenzeichen S 61 KR 204/11 – die gesetzliche Grundlage für die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung bezogen auf Hilfsmittel im § 33 SGB V.

  • Mindestaltersgrenzen für den Einstieg in eine Beamtenlaufbahn verfassungswidrig
    Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass eine Vorschrift in einer Laufbahnverordnung, die eine Mindestaltersgrenze – hier 40 Jahre – für einen Aufstieg in eine höhere Laufbahn vorschreibt, verfassungswidrig ist.
    Den Klägerinnen, zwei Steuerhauptsekretärinnen in der Finanzverwaltung des Saarlandes, war die Zulassung zum Aufstieg für besondere Verwendungen für Steuerbeamte verweigert worden, weil sie noch nicht 40 Jahre alt waren. Ihre hiergegen gerichteten Klagen waren in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung u.a. ausgeführt, die im Streitfall maßgebliche Mindestaltersregelung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Verordnungsgeber bewege sich mit der Annahme, dass Lebensältere im Sinne von “gestandenen” Männern und Frauen mit einer verfestigten Persönlichkeit eher als Vorgesetzte akzeptiert würden als Lebensjüngere, im Rahmen seines Gestaltungsspielraums.
    Die Revisionen der Klägerinnen hatten Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass ihre Nichtberücksichtigung wegen Nichterreichens der Altersgrenze rechtswidrig war. Gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift unterfallen auch Auswahlentscheidungen im Vorfeld der Verleihung eines öffentlichen Amtes wie hier die Zulassung zu einer Ausbildung für einen Laufbahnaufstieg. Ein Bewerber kann bei einer solchen Auswahlentscheidung nur dann wegen seines zu geringen Alters abgelehnt werden, wenn deswegen eine Beurteilung seiner Bewährung (noch) nicht möglich ist. Vom Lebensalter sind grundsätzlich keine Rückschlüsse auf die Eignung für das angestrebte Amt möglich. Ebenfalls unzulässig sind längere (als zur Beurteilung der Bewährung des Bewerbers nötige) Mindestwartezeiten, die der Bewerber im Beamtenverhältnis oder in seinem bisherigen Amt verbracht haben muss; auch diese zielen darauf, ältere Bewerber den jüngeren ohne Rücksicht darauf vorzuziehen, wer der bessere ist. Die Nichteinbeziehung der Klägerinnen in die Auswahl aus Altersgründen verstieß zudem gegen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

_BVerwG 2 C 74.10 und 2 C 75.10 – Urteile vom 26. September 2012_
** Vorinstanzen:
OVG Saarlouis, 1 A 156/10 und 1 A 157/10 – Urteile vom 29. September 2010 -
VG Saarlouis, 2 K 1920/08 und 2 K 1919/08 – Urteile vom 11. August 2009 –

  • Zwangsteilzeit beamteter Lehrer in Brandenburg
    Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass ein sich auf den Beschäftigungsumfang beziehender Zusatz in einer Ernennungsurkunde die Beamtenernennung nicht unwirksam macht. Es hat außerdem für eine Teilzeitbeschäftigung gegen den Willen der Betroffenen bei der Umwandlung eines Probebeamtenverhältnisses in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis nach dem 31. Dezember 1999 in Brandenburg keine gesetzliche Grundlage gesehen.
    In den beiden vom Senat entschiedenen Fällen ging es um Lehrerinnen, die im Land Brandenburg zunächst als Angestellte beschäftigt waren. Diese wurden zu Beamtinnen auf Probe in Teilzeitbeschäftigung ernannt und wenden sich im Gerichtsverfahren gegen diesen einschränkenden Zusatz auch in ihrer Ernennungsurkunde zu Beamtinnen auf Lebenszeit. Das Verwaltungsgericht Potsdam und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg haben die Klagen abgewiesen. Nach ihrer Auffassung sind die Klägerinnen nicht Beamtinnen geworden, weil die Ernennungsurkunden Formfehler aufwiesen.
    Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Die Klägerinnen sind wirksam Beamtinnen auf Lebenszeit geworden. Die Ernennungsurkunden genügen den gesetzlichen Formerfordernissen.
    Für die zwangsweise Anordnung einer Teilzeitbeschäftigung bei der Umwandlung eines Probebeamtenverhältnisses in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis nach dem 31. Dezember 1999 gab es keine gesetzliche Grundlage.

_BVerwG 2 C 84.08 und 85.08 – Urteile vom 27. Mai 2010_