Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
28.03.2012. Mit einer Abmahnung beanstandet der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers als pflichtwidrig und droht ihm für den Wiederholungsfall mit einer verhaltensbedingten Kündigung. Da so etwas das Arbeitsklima meist verschlechtert, ziehen es Arbeitgeber oft vor, statt einer Abmahnung nur eine Ermahnung auszusprechen. Denn da eine Ermahnung keine ausdrückliche Kündigungsandrohung für den Fall eines erneuten Pflichtverstoßes enthält, ist sie weniger belastend.
Abgesehen davon ist eine Ermahnung aber die „kleine Schwester“ der Abmahnung. Und daher müssen Ermahnung ebenso wie Abmahnungen sachliche zutreffende und genau beschriebene Vorwürfe enthalten, wie das Arbeitsgericht Trier vor kurzem klargestellt hat: Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11. Wann ist eine Ermahnung aus der Personalakte zu entfernen?
Arbeitsgericht Trier: Auch Ermahnungen dürfen keine unrichtigen oder pauschalen Anschuldigungen enthalten
Wann ist eine Ermahnung aus der Personalakte zu entfernen?
Verstößt ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) untersteht, gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, kann der Arbeitgeber nicht sofort mit einer verhaltensbedingten Kündigung reagieren. Das wäre unverhältnismäßig und daher rechtswidrig. Denn meist wird schon eine Abmahnung genügen, um eine Verhaltensänderung herbeizuführen. Erst im Wiederholungsfall, d.h. nach vorausgegangener Abmahnung, kommt eine Kündigung in Betracht.
Als „Vorstufe“ einer Kündigung taugt eine Abmahnung aber nur, wenn der Arbeitgeber in der Abmahnung genau beschreibt, welches Verhalten des Arbeitnehmers er als Vertragsverstoß bewertet. Denn damit sich der abgemahnte Arbeitnehmer künftig korrekt verhalten kann, muss er wissen, was er falsch gemacht hat. Enthält eine Abmahnung unrichtige oder zu pauschale Vorwürfe, ist sie als Vorstufe zu einer Kündigung unwirksam. Und dann muss sie auch aus der Personalakte entfernt werden.
Aber gilt das auch für eine “bloße” Ermahnung?
Immerhin enthält sie im Unterschied zu einer Abmahnung keine Kündigungsandrohung. Andererseits können falsche oder nebulöse Vorwürfe, die in einer Ermahnung enthalten sind, die Rechtsstellung des Arbeitnehmers beeinträchtigen, jedenfalls dann, wenn die Ermahnung zur Personalakte genommen wird.
Arbeitsgericht Trier: Auch Ermahnungen dürfen keine unrichtigen oder pauschalen Anschuldigungen enthalten
Ein im Landesdienst stehender Lehrer erhielt von seinem Arbeitgeber eine fünfseitige Ermahnung, in der lang und breit über Mobbing-Vorwürfe berichtet wird, die gegen den Lehrer erhoben wurden. Ob diese Vorwürfe richtig oder falsch sind, ging aus der Ermahnung aber nicht hervor. Stattdessen hieß es in der Ermahnung, es seien “erhebliche Defizite in der Arbeitsleistung” und eine “massive Störung des Betriebs- und Schulfriedens” festzustellen und auch “Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht”.
Der Lehrer klagte auf Entfernung dieser Ermahnung aus seiner Personalakte und bekam Recht. Denn die Vorwürfe waren viel zu pauschal, so das Arbeitsgericht. Anstatt die gegen den Lehrer erhobenen Mobbing-Vorwürfe aufzuklären, wurde dadurch nur berichtet. Das geht nicht, so das Gericht.
Fazit: Das Gericht wendet die Rechtsprechung zur Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte zurecht auf Ermahnungen an. Auch unscharf formulierte pauschale Ermahnungen belasten den Arbeitnehmer, wenn sie zur Personalakte genommen werden. Selbst wenn der Arbeitgeber keine Kündigung für den Wiederholungsfall androht und daher eine bloße Ermahnung ausspricht, muss er das dem Arbeitnehmer vorgeworfene Fehlverhalten so konkret beschreiben, dass der Arbeitnehmer erkennen kann, warum er nach Ansicht des Arbeitgebers gegen welche Pflicht verstoßen haben soll.