Dienstvereinbarung Zutrittskontrollsystem Klosterstraße 59

Zwischen der

Senatsverwaltung für Finanzen
- SenFin -

und

dem Hauptpersonalrat für Behörden, Gerichte und nicht rechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin
- HPR -

wird gemäß § 74 Abs. 2 PersVG
im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport

folgende

Dienstvereinbarung
(DV Zutritt Kloster 59)

geschlossen:

Inhalt

§ 1 Gegenstand

(1)

Gegenstand dieser Vereinbarung ist der Betrieb eines rechnergestützten Systems zur Kontrolle der Berechtigung, das Büro Dienstgebäude Klosterstraße 59, 10179 Berlin (Dienstgebäude), betreten zu dürfen.

(2)

Das System dient ausschließlich der Erhöhung der Sicherheit der im Dienstgebäude Beschäftigten Dienstkräfte.

(3)

Einführung und Betrieb automatisierter Zugriffskontrollsysteme, die innerhalb des Bürodienstgebäudes Klosterstraße 59 eingesetzt werden, sind vor Inbetriebnahme von der zuständigen Dienststelle mit dem zuständigen Personalrat in Dienstvereinbarungen zu regeln; die Regelungen dieser Dienstvereinbarung bleiben unberührt. Der Hauptpersonalrat erhält die Dienstvereinbarungen nach Satz 1 und alle mit ihnen verbundenen Dokumente zur Kenntnis. Soweit einzelne Komponenten des mit dieser Dienstvereinbarung geregelten Zugriffkontrollsystems für das Dienstgebäude Klosterstraße 59 – zum Beispiel Transponder – von anderen technischen Systemen genutzt werden, darf dadurch nicht gegen die Regelungen dieser Dienstvereinbarung verstoßen werden.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Dienstvereinbarung gilt für die Dienstkräfte der Senatsverwaltung für Finanzen, einschließlich der Landeshauptkasse und des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen/Landesausgleichsamt und für alle Dienstkräfte des Technischen Finanzamts sowie für alle zu diesen Behörden Abgeordneten oder zugewiesenen Dienstkräfte, die einen Arbeitsplatz im Dienstgebäude haben (berechtigte Dienstkräfte).¹

————————————————————————————————————————-

¹ Ebenfalls erhalten einen Transponder: Mitglieder des Vorstandes des Gesamtpersonalrates für Finanzämter und die Stellvertreter/innen, die Gesamtfrauenvertreterin für die Finanzämter und ihre Stellvertretung sowie die Gesamtschwerbehindertenvertretung für die Finanzämter und die Stellvertretung. Dauerhaft mit Dienstleistungen im Dienstgebäude betraute Mitarbeiter/innen des LfG erhalten im Bedarfsfall nach Absprache mit dem HPR ebenfalls einen Transponder.

§ 3 Betrieb/Nutzung

(1)

Jede berechtigte Dienstkraft erhält einen persönlichen elektronischen Schlüssel in Form eines Transponders gegen persönliche Unterschriftsleistung.
An andere Personen werden Transponder nicht ausgegeben.
Liegen die Voraussetzungen das § 2 nicht vor, ist der Transponder rechtzeitig an die ausgebende Stelle zurückzugeben, anderenfalls wird der Transponder unverzüglich gesperrt.
Auf dem Transponder ist nur die identifizierungs-Nummer gespeichert.

(2)

Mithilfe des Transponders wird jeder berechtigten Dienstkraft in der Zeit montags bis freitags zwischen 5:30 und 20:30 Uhr über jedes Lesegerät der Zutritt zum Dienstgebäude eröffnet.

(3)

Die Standorte der Steuergeräte (Lesegeräte) sind in der Anlage 1 festgelegt.²

(4)

Der Zu- und Abgang von und zum Keller 69 durch die Tür vom und zum Hof 2 des Dienstgebäudes – wie in der Anlage 1a dargestellt wird vom Technischen Finanzamt geregelt, solange die über diesen Zu-/Abgang unmittelbar zugänglichen Räume dem Technischen Finanzamt zugeordnet sind.

(5)

Die Nutzung der elektronischen Schließanlage erfolgt auf freiwilliger Basis. Es bleibt den Dienstkräften unbenommen, das Dienstgebäude ohne Einsatz des zu Transponders unter Vorlage des Dienstausweises über den Haupteingang zu betreten.

(6)

Verlust oder Beschädigung des Transponders sind unverzüglich der ausgehenden Stelle anzuzeigen, damit dieser im System gesperrt werden kann. Die Sperrung ist unverzüglich vorzunehmen. Der berechtigten Dienstkraft entstehen weder wegen des Verlusts oder der Beschädigung noch durch die Sperrung des Transponders Kosten.

—————————————————————————————————————-

² Wenn die Lesegeräte nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer oder nach irreparablem Schaden ausgetauscht werden, werden die Austauschgeräte bezüglich der Barrierefreiheit/ihrer optischen und akustischen Rückmeldung unter Beteiligung des HPR überprüft.

§ 4 Datenschutz

(1)

von der Senatsverwaltung für Finanzen bestimmte Personen werden auf das System ausschließlich zugreifen, um

  • Identifizierungs-Nummer (Transponder) zusperren,
  • Identifizierungs-Nummern auf Transponder) zu aktivieren.

Soweit im Rahmen dieser Funktion unabdingbar weitere Möglichkeiten nutzbar sind, werden diese nicht genutzt. ³

Die dazu berechtigten den Dienstkräfte erhalten jedoch nicht die Möglichkeit, auf Protokollierungen des Systems zu zugreifen, sie haben keine Administratorenrechte.

(2)

Der Einsatz der Transponder wird von den Steuergeräten (Lesegeräte) an den Zugängen zum Dienstgebäude protokolliert, das heißt dort ist ein Speichermedium herstellerseits eingebaut. Die protokollierten Daten werden ab einem bestimmten Füllstand des eingebauten Speichermediums mit neuen Protokolldaten überschrieben. (Die so gespeicherten Daten pro Zutrittsversuch sind in der Anlage 2 beschrieben.) Ein Zugriff auf diese Daten ist ausschließlich mit Administratorenrechten möglich.

(3)

Administratorenrechte umfassen den vollen Zugriff auf alle Systemparameter, Funktionalitäten sowie Stamm- und Protokolldaten. Zur Vermeidung unberechtigter Zugriffe wird das für die Aktivierung der Administratorenrechte notwendige Passwort gesplittet. Ein Teil des Passwortes wird jeweils vom HPR und der andere Teil von der bei SenFin für Gebäudeangelegenheiten zuständigen Stelle aufbewahrt. Zugriffe, die Administratorenrechte erfordern, erfolgen im Benehmen mit dem HPR. Vertreter/innen der zuständigen Personalvertretungen sind berechtigt, bei Zugriffen, die Administratorenrechte erfordern, anwesend zu sein.

Dies gilt nicht, soweit die mit der Wartung des Systems beauftragten Firmen auf das System zugreifen müssen.

Die Mitarbeiter/innen der mit der Wartung beauftragten Firmen sind vertraglich zu verpflichten, über alle personenbezogenen Daten der berechtigten Dienstkräfte, die ihnen durch notwendige Wartungsarbeiten bekannt werden, Stillschweigen auch gegenüber ihrem Arbeitgeber zu bewahren.

(4)

Die Systemeinstellungen sind vollständig in der Anlage 3 dokumentiert. Die Datensicherung der Systemeinstellungen wird durch die lokale IT-Stelle der SenFin durchgeprüft. Die Datenträger werden in einem besonders geschützten Bereich aufbewahrt. Die Datensicherung erfasst nicht die Protokolle auf den Steuergeräten (Lesegerät).

——————————————————————————————————————-

³ Hierzu gehören: Zugriff auf Berechtigungszeitzonen, Einrichtung/Verwaltung von Personengruppen.

§ 5 Schlussvorschriften

(1)

Soweit Teile dieser Dienstvereinbarung gegen gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen verstoßen und damit nichtig wären, bleibt sie in ihren übrigen Teilen bestehen.

(2)

Änderungen und Ergänzungen dieser Dienstvereinbarung sind jederzeit einvernehmlich möglich und bedürfen der Schriftform.

(3)

Diese Dienstvereinbarung kann schriftlich mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

(4)

Diese Dienstvereinbarung ersetzt die am 01.09.2009 in Kraft getretene Dienstvereinbarung vom 24.08.2009 unter Berücksichtigung der zwischen der Senatsverwaltung für Finanzen sowie dem Hauptpersonalrat mit Schriftwechsel vom 20.02.2012 und 28.02.2012 abgestimmten Änderungen und Ergänzungen.

(5)

Diese Dienstvereinbarung tritt am 01. Juli 2012 in Kraft.

Berlin, den 27.06 2012

gez. Hauptpersonalrat

gez. Senatsverwaltung für Inneres und Sport (03.07.2012)

gez. Senatsverwaltung für Finanzen

DV als Download

  • 2012-06-27-dv_zutritt_kloster59

    PDF-Dokument (3.1 MB) - Stand: 27.06.2012