Ergänzende Dienstvereinbarung über die Personaldatenverarbeitung

Zwischen

der Senatsverwaltung für Inneres

und

dem Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin

wird gemäß des § 74 Absatz 2 Satz 2 des Personalvertretungsgesetzes (PersVG)in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVB1. S. 337, 1995 S.24) zuletzt geändert Gesetz vom 20. Februar 1995 (GVB1. S. 60) in Verbindung mit dem Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informationstechnik vom 23. März 1989 (TV Infotechnik) in der Fassung des 1. Änderungstarifvertrages vom 15. Oktober 1992, folgende Dienstvereinbarung abgeschlossen:

1.

Diese Dienstvereinbarung wird auf der Grundlage der Rahmendienstvereinbarung über die Personaldatenverarbeitung in der zuletzt gültigen Fassung geschlossen.

2.

Gegenstand dieser Dienstvereinbarung ist der Einsatz der Personalbezugsverfahren Tarif und Besoldung.

3.

Diese Dienstvereinbarung regelt den Einsatz der Personalbezugsverfahren Tarif und Besoldung im Zuständigkeitsbereich des Hauptpersonalrates, soweit dies nicht nach § 85 Abs. 2 Nr. 8 PersVG ausgeschlossen ist.

4. Wiederholte Datenausgaben

4.1.
Denjenigen Datenausgaben, die bereits Bestandteil der jeweiligen Bearbeitungshinweise sind, hat der Hauptpersonalrat bereits anläßlich der damaligen Beteiligungsverfahren zugestimmt. Diese sind jedoch zur Wahrung der Vollständigkeit in den Datenaus-gabekatalog (Anlage 1) aufgenommen worden und mit 1) gekennzeichnet.

4.2.
Regelmäßige Datenausgaben, die aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung erfolgen, bedürfen nicht der personalvertretungs-rechtlichen Beteiligung. Sie sind jedoch ebenfalls zur Wahrung der Vollständigkeit in den Datenausgabekatalog (Anlage 1) aufgenommen worden und mit 2) gekennzeichnet.

4.3.
Wiederholt benötigte und standardisierbare Datenausgaben, für die keine gesetzliche Grundlage besteht, sind ebenfalls Bestandteil des Datenausgabekatalogs (Anlage 1) und mit 3) gekennzeichnet. Hierfür gilt die mit dieser Dienstvereinbarung einmalig vorgenommene personalvertretungsrechtliche Beteiligung des Hauptpersonalrates.

5. Einmalige Datenausgaben

Soweit gesetzlich oder tarifvertraglich nicht etwas anderes geregelt ist, kann eine Datenausgabe, die eine datenverarbeitende Stelle beim Landesverwaltungsamt Berlin – II F – in Auftrag gibt, nur nach der im Personalvertretungsgesetz vorgesehenen Beteiligung der zuständigen Personalvertretung erstellt werden.

5.1.
Der Auftrag der datenverarbeitenden Stelle muß folgende Angaben enthalten:

  • Ziel und Zweck der Datenausgabe,
  • Beschreibung der Auswertung (als Grundlage für die Erstellung der notwendigen Fachvorgabe),
  • Ausgabemedium der Daten (z.B. Papier, Magnetband, Diskette, File-Transfer),
  • rechtliche Grundlage für die Erstellung der Datenausgabe (sofern vorhanden),
  • Aufbewahrung der Datenausgabe,
  • Weiterverarbeitung der gewonnenen Daten,
  • Löschung der Daten,
  • Mitteilung über die erfolgte Zustimmung der zuständigen Personalvertretung.

5.2.
Zur Sicherstellung dieser Erfordernisse müssen entsprechende Auswertungsbegehren alle aus der Anlage 3 ersichtlichen

6. Anonymisierung/Aggregierung von Datenausgaben

Soweit Datenausgaben an Dritte keine Personenbezogenheit zulassen dürfen, werden diese Daten nach den datenschutzrechtlichen Erfordernissen so bearbeitet, daß eine Re-Identifizierung einzelner Dienstkräfte nicht möglich ist.
Zu diesem Zweck werden die Daten anonymisiert, d.h. alle expliziten bzw. direkten Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift, Personenkennziffer, Kontonummer, etc.) werden gelöscht oder nicht Inhalt einer Auswertung.
Weiterhin wird die Re-Identifizierung durch eine datenschutzrechtliche Merkmalsaggregierung ausgeschlossen. Hierbei werden quantitative Merkmale durch größere Größenklassen verallgemeinert (z.B. durch Nichtaufnahme von Fallzahlen, die “kleiner oder gleich vier” sind).

7. Gerätekatalog

Der Hauptpersonalrat erhält das aktuelle Geräteverzeichnis mit Angabe des Typs, des Herstellers, der Anzahl, des Standortes, des Betriebssystems, der DFÜ-Angabe und der Standardprogramme zur Kenntnis.

8. Auskunft an die Beschäftigten

8.1.
Abweichend von Nummer 5 der Rahmendienstvereinbarung erhalten diejenigen Dienstkräfte, deren Bezüge mit Hilfe des ADV-Verfahrens Besoldung berechnet und zahlbar gemacht werden, keine Datenauskunft über die über sie in diesem Personalbezugs-verfahren gespeicherten Daten. Die hier relevanten Daten sind vollständig im jeweiligen Gehaltsnachweis enthalten.

8.2.
Abweichend von Nummer 5 der Rahmendienstvereinbarung erhalten diejenigen Dienstkräfte, deren Bezüge mit Hilfe des ADV-Verfahrens Tarif berechnet und zahlbar gemacht werden, auf Antrag einen Ausdruck der in dieser Dienstvereinbarung festgelegten Stammdaten.
Ein Muster der Datenauskunft wird als Anlage 4 beigefügt.

9.

Die weiteren Anlagen werden in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Dienstvereinbarung:

Teil 8 (Übersicht aller Druckausgaben) der Bearbeitungshinweise zum ADV-Verfahren Tarif als Anlage 5

und

Teil 8 (Übersicht aller Druckausgaben) der Bearbeitungshinweise zum ADV-Verfahren Besoldung als Anlage 6.

10. Schlußbestimmungen

10.1.
Die Dienstvereinbarung tritt sofort nach Unterzeichnung in Kraft.

10.2.
Die Dienstvereinbarung ist mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende kündbar.

10.3.
Die Dienstvereinbarung kann mit beiderseitigem Einvernehmen jederzeit geändert werden.

Berlin, den 09.05.1995

  • Senatsverwaltung für Inneres

    Lancelle

    Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin

    Langenbach, Klang