Dienstvereinbarung Neukonzeption AHW/Einführung Kosten- und Leistungsrechnung

Zwischen

der Senatsverwaltung für Inneres

und

dem Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin

wird im Einvernehmen mit

der Senatsverwaltung für Finanzen

folgende Dienstvereinbarung über die Neukonzeption des IT-Verfahrens Automatisiertes Haushaltswesens (AHW) und die Einführung des IT-Verfahrens Kosten- und Leistungsrechnung in der Berliner Verwaltung abgeschlossen.
Grundlage dieser Vereinbarung sind § 74 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes (PersVG) i. d. F. vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337) und der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informationstechnik vom 23. März 1989, zuletzt geändert durch 1. Änderungstarifvertrag vom 15. Oktober 1992 und die für den öffentlichen Dienst geltenden EG-Richtlinien.

1. Einführung des IT-Verfahrens „Neukonzeption Automatisiertes Haushaltswesen“

1.1
Das bisherige ADV-Verfahren des Landes Berlin für die Aufstellung des Haushaltsplans, die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und die Haushaltsüberwachung, die Buchführung in der Landeshauptkasse und den Bezirkskassen einschließlich ihrer Abschlüsse und die Führung des Vermögensnachweises wird auf ein neues IT-Verfahren „Neukonzeption des Automatisierten Haushaltswesens“ – im Folgenden NKAHW genannt – umgestellt (vgl. Anlage 1) -.

1.2
Nach der erfolgreichen Erprobung von NKAHW Teilstufe 1 (vgl. Anlage 2) in
zwei Bezirken soll NKAHW in den übrigen Bezirksämtern, in den Senatsverwaltungen und beim Rechnungshof eingeführt werden. Die voraussichtlichen Termine der Einführung von NKAHW – Teilstufe 1 – sind aus dem Terminplan (Anlage 3) zu ersehen.

2. Einführung des IT-Verfahrens Kosten- und Leistungsrechnung

2.1
Das ADV-Verfahren des Landes Berlin für das Haushaltswesen wird um ein IT-Verfahren Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) erweitert. Inhalt und Umfang
der KLR ergeben sich aus der Anlage 4.

2.2
Module des IT-Verfahrens KLR, die in Anlage 4 dieser DV nicht genannt sind,
unterliegen der gesonderten Mitbestimmung des Hauptpersonalrates und werden erst nach Zustimmung des Hauptpersonalrates Bestandteil dieser Dienstvereinbarung.
Die in Anlage 4 bezeichneten Verwaltungsvorschriften und notwendigen
Regelungen zur Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung
werden Bestandteil dieser Dienstvereinbarung, nachdem der Hauptpersonalrat
im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens zugestimmt hat.

2.3
Das Verfahren soll im BA Wilmersdorf von Berlin in einem Pilotverfahren erprobt werden (Stufe 1). Nach der Erprobung soll es in den übrigen Bezirksämtern und in Teilbereichen von vier Senatsverwaltungen eingesetzt werden (Stufe 2). Anschließend soll es in den weiteren Senatsverwaltungen eingeführt werden (Stufe 3) (vgl. Anlage 5). Sofern erforderlich, werden im Einvernehmen mit dem Hauptpersonalrat weitere Teilstufen oder Zwischenstufen gebildet.

3. Erweiterung des IT-Verfahrens NKAHW in Teilstufen

3.1
Neben der Einführung von NKAHW nach Nr. 1. soll NKAHW in Teilstufen zum
Vollsystem erweitert werden. Die Anlage 6 enthält eine Übersicht über die Teilstufen mit den voraussichtlichen Einführungsterminen.

3.2
Der Hauptpersonalrat wird bei allen Teilstufen des Verfahrens beteiligt. Nach
Zustimmung des Hauptpersonalrats kann die Teilstufe in allen Dienststellen eingeführt werden.

4. Geltungsbereich

4.1
Diese Dienstvereinbarung wird auf alle Dienstkräfte angewendet, die in ihrer Tätigkeit mittelbar oder unmittelbar Anwender der Neukonzeption AHW oder in
Verwaltungseinheiten tätig sind, in denen eine Kosten- und Leistungsrechnung
eingeführt wird.

4.2
Die Dienstvereinbarung betrifft den Einsatz von Hardware, Software und die
Gestaltung der betroffenen Arbeitsbereiche. Die Beteiligungsrechte der örtlichen
Personalvertretungen werden durch diese Dienstvereinbarung nicht berührt.

4.3
Diese Dienstvereinbarung einschließlich ihrer Anlagen gilt für die Dauer der
Einführung von NKAHW und KLR und der Erweiterung nach Nr. 3.

5. Zusammenarbeit mit der Personalvertretung

5.1
Der Hauptpersonalrat wird rechtzeitig und umfassend über die während der
Entwicklung und Durchführung der Teilstufen erzielten Arbeitsergebnisse informiert. Ihm wird eine Verfahrensdokumentation zur Verfügung gestellt und Einblick in alle benötigten Unterlagen gewährt. Wesentliche Änderungen in den
Terminplänen der Anlagen 3 und 5 werden ihm mitgeteilt.

5.2
Die Einführung einer Teilstufe nach den Nrn. 2 oder 3 in den Bezirksämtern und Senatsverwaltungen wird erst nach erfolgreichem Test- und Probebetrieb vorgenommen.

5.3
Das Einführungskonzept für die Einführung nach Nr. 1 wird den örtlichen Personalvertretungen rechtzeitig – spätestens 4 Wochen – vor dem voraussichtlichen Einführungstermin zur Verfügung gestellt.

5.4
Der Hauptpersonalrat kann – sofern dies zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist – Sachverständige eigener Wahl hinzuziehen. Die Kostenübernahme richtet sich nach § 40 PersVG.

5.5
Ausschreibungsunterlagen (u. a. Pflichtenhefte) zur Beschaffung von Hard- und Software sind im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit dem Hauptpersonalrat vorab zur Information vorzulegen.

6. Gestaltung der Arbeitsplätze, Schutz der Dienstkräfte

6.1
Bei der Planung, Einrichtung und Änderung der Arbeitsplätze mit Bildschirmgeräten wird der jeweilige Stand der Technik unter Berücksichtigung neuester gesicherter ergonomischer Erkenntnisse berücksichtigt.

6.2
Die Bedieneroberfläche entspricht den Erfordernissen der jeweils geltenden
DIN/ISO-Normen.

6.3 Die von den Verfahren betroffenen Dienstkräfte werden von der das Verfahren durchführenden Dienststelle der Bezirks- bzw. Senatsverwaltung möglichst frühzeitig entsprechend informiert und sollen in einem angemessenen Verfahren nach Anlage 7 angehört werden, damit die folgenden Gestaltungsgrundsätze besser eingehalten werden:
  • Arbeitsplätze und Gerätschaften des IT-Verfahrens sollen unter Beachtung
    gesicherter ergonomischer, arbeitsmedizinischer, arbeitsphysiologischer und
    arbeitspsychologischer Erkenntnisse eingerichtet werden (Hardware-
    Ergonomie);
  • Programme sollen so gestaltet werden, dass die Abläufe aufgabengerecht,
    fehlertolerant und für die Dienstkräfte durchschaubar und steuerbar sind
    (Software-Ergonomie);
  • die Arbeit an Bildschirmgeräten soll – unbeschadet von § 10 Abs. 2 TV Infotechnik
  • so gestaltet werden, dass sie unterschiedliche Anforderungen auf
    unterschiedlichem Niveau stellt, also möglichst die Mischung von formalisierten
    und nichtformalisierten Tätigkeiten oder von Maschinendialog und
    zwischenmenschlicher Kommunikation erlaubt (Mischtätigkeit).

6.4
Personenbezogene Daten der Beschäftigten werden nur gespeichert, sofern
dies für die Zugriffsregelung und die Kassensicherheit erforderlich ist. Sie werden nicht für eine individuelle Leistungs- oder Verhaltenskontrolle verwendet. In den Fällen des § 9 Abs. 3 TV Infotechnik ist die zuständige Personalvertretung zu beteiligen. Der Hauptpersonalrat und die örtlich zuständige Personalvertretung können die internen Protokolle einsehen, die sich zur Kontrolle der individuellen Leistung oder des Verhaltens von Dienstkräften eignen.

6.5
Ergeben sich durch Einführung des Verfahrens bzw. seine Erweiterung insbesondere bei der Umorganisation aus diesem Anlass Arbeitsplatzwechsel oder eine Einsparung von Stellen und Arbeitsplätzen, so ist ein detailliertes Mobilitäts- und Qualifizierungskonzept von der das Verfahren durchzuführenden Dienststelle der Bezirks- bzw. Senatsverwaltung unter Beteiligung der zuständigen Personalvertretung zu erarbeiten. Die betroffenen Dienstkräfte sind über die Vorgehensweise rechtzeitig vor Beginn der Maßnahmen zu informieren. Arbeitsplatzwechsel oder Stelleneinsparungen sollen erst nach einer angemessenen Konsolidierungsphase nach der Einführung der Verfahren oder einer Teilstufe vorgenommen werden. Die Rationalisierungsschutzverträge für Angestellte und Arbeiter bleiben unberührt.

7. Schulung, Betreuung

7.1
Schulung und Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Einführung von NKAHW werden nach dem in der Anlage 8 enthaltenen Schulungs- und Qualifizierungskonzept durchgeführt. Für die Integrierte Einführung von NKAHW und KLR gilt das Schulungskonzept der Anlage 9 (Dieses Schulungskonzept löst 1996 das Schulungskonzept nach Anlage 8 ab. Das Schulungskonzept wird erweitert bzw. es werden Nachschulungen durchgeführt, wenn dies durch die Erweiterung des Verfahrens erforderlich ist. Das erweiterte Konzept wird dem HPR vorgelegt.) , für die Einführung von KLR ohne NKAHW die Anlage 10.

7.2
Vor der Einführung der Verfahren ist den Dienstkräften ausreichend Gelegenheit
zu geben, sich mit den Verfahren vertraut zu machen (vgl. § 7 TV Infotechnik).
Im Rahmen der Einarbeitung können auch Daten eingegeben werden, die für
den Betrieb nach der Einführung benötigt werden. Bei der Einführung der Teilstufen ist entsprechend zu verfahren.

7.3 Die Anwender werden durch einen Benutzerservice beraten und unterstützt.

8. Änderungen des IT-Verfahrens

Sind Änderungen der Verfahren oder von Bestandteilen beabsichtigt, so unterrichtet die Senatsverwaltung für Finanzen den Hauptpersonalrat frühzeitig über die inhaltlichen, organisatorischen, personellen und sozialen Folgen. Die Unterrichtung erfolgt so rechtzeitig, dass der Hauptpersonalrat Gelegenheit hat, ggf. seine Beteiligungsrechte wahrzunehmen.

9. Schlussbestimmungen

9.1
Für Verfahrensauswirkungen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Dienstvereinbarung nicht vorhersehbar waren, können ergänzende Regelungen vereinbart werden. Einvernehmliche Änderungen sind jederzeit möglich.

9.2
Diese Dienstvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.

9.3
Die Dienstvereinbarung kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum
Quartalsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf einer schriftlichen Form.
Es sind unverzüglich Verhandlungen zum Abschluss einer neuen Vereinbarung
aufzunehmen.

DV vom 27.05.1995 als Download mit Anlagen

  • Dienstvereinbarung Neukonzeption AHW/Einführung Kosten- und Leistungsrechnung

    PDF-Dokument (90.0 kB) - Stand: 27.05.1995