Dienstvereinbarung Qualifizierung im Bereich der öffentlichen Berliner Schule

  • Titel: “Qualifizierung” 1 Der Begriff “Qualifikation” umfasst alle Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung im Sinne des § 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder in der Fassung vom 2. Januar 2012 unter Bezug auf § 2 des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 sowie die Fortbildung für Dienstkräfte im Sinne des § 85 Abs. 1 Punkt 1 des Personalvertretungsgesetzes Berlin in der Fassung vom 21. Juni 2011.

Präamel

Diese Vereinbarung ist eine Dienstvereinbarung im Sinne des § 74 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes Berlin in der Fassung vom 21. Juni 2011, sie wird zwischen dem Hauptpersonalrat von Berlin und der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft geschlossen. Die Dienstvereinbarung regelt die Rahmenbedingungen der Fort- und Weiterbildung der pädagogisch tätigen Dienstkräfte 2 zur Durchführung der Fort- und Weiterbildung im Sinne des Schulgesetzes in der Fassung vom 13.07.2001. Mit dieser Dienstvereinbarung übt der Hauptpersonalrat seine Mitbestimmung nach § 85 Abs. 2 Punkt 1 und Punkt 3 des Personalvertretungsgesetzes Berlin in der Fassung vom 21. Juni 2011 aus.

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2 Nehmen nicht pädagogisch tätige Dienstkräfte an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen teil, gelten die Regelungen der Dienstvereinbarung entsprechend.

Abschnitt I - Generelle Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Dienstvereinbarung regelt für alle pädagogisch tätigen Dienstkräfte gemäß § 3 PersVG Berlin im Bereich der Berliner Schule die Rahmenbedingungen zur Teilnahme an von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft angebotenen bzw. veranlassten Qualifizierungsmaßnahmen 2.

(2) Für Schwerbehinderte und Gleichgestellte gelten darüber hinaus gesonderte Regelungen unter Berücksichtigung der Integrationsvereinbarung für den Bereich der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft und der Verwaltungsvorschrift zur Integration behinderter Menschen.

(3) Für Dienstkräfte im Sinne des § 89 Abs. 3 PersVG Berlin gelten gesonderte Regelungen.

(4) Qualifizierungsmaßnahmen zielen auf

  • a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),
  • b) den Erwerb zusätzlicher Qualifikation (Fort- und Weiterbildung) und
  • c) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung).

(5) Qualifizierungsmaßnahmen zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit; Umschulung) werden außerhalb der Dienstvereinbarung geregelt.

§ 2 Zweckbestimmung

Es wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen der Dienstkräfte und dem Interesse der Behörde an einem hohen Qualifikationsniveau als Bestandteil der Personalentwicklung hergestellt.

Abschnitt II - Einzelregelungen

§ 3 Qualifizierungsgespräch

(1) Die Dienstkräfte haben einen individuellen Anspruch auf ein jährliches Gespräch mit der Schulleiterin/dem Schulleiter, indem gemeinsam der Qualifizierungsbedarf festgestellt wird und Qualifizierungsmaßnahmen vereinbart werden. Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. Die Broschüre “Schulgenaue Fortbildungsplanung – ein Leitfaden für Schulleitung und Kollegium” von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft soll zur Feststellung des Qualifizierungsbedarfs berücksichtigt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch im Anschluss an eine Abwesenheit, z.B. wegen Sonderurlaubs, von mehr als einem Jahr.

Protokollnotiz zum § 3 (1)
Das jährliche Gespräch findet auf Wunsch der Dienstkraft statt. Das Gespräch wird nicht protokolliert.

§ 4 Grundlagen der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen

(1) Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.

(2) Für Dienstkräfte, die nicht Lehrkräfte gemäß § 67 Abs. 1 Schulgesetz sind, finden Fortbildungsveranstaltungen innerhalb der regulären Arbeitszeit statt.

(3) Bei allen Dienstkräften sind entstehende Mehrbelastungen zu vermeiden. Die Grundsätze der Qualifizierung der Beschäftigten einer Schule auch hinsichtlich entstehender Mehrbelastungen bleiben der Entscheidung der Gesamtkonferenz unter Beachtung dieser Dienstvereinbarung vorbehalten (§ 79 Abs. 13 Schulgesetz).

(4) Bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten ist im Vorfeld im Einzelfall mit der Schulleitung zu klären, wie die durch die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen entstehende Mehrbelastung durch geeignete erleichternde Maßnahmen verringert werden kann.

(5) Freistellungen unter Inanspruchnahme von Sonderurlaub 3 bleiben von den genannten Regelungen unberührt.

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3 Arbeitnehmer/-innen haben nach dem Bildungsurlaubsgesetz Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen. Beamte/-innen haben nach der Sonderurlaubsverordnung ebenfalls Anspruch auf Urlaub zum Zwecke der Teilnahme an Bildungsveranstaltungen. Die Teilnahme an diesen Bildungsveranstaltungen wird nicht in dieser Dienstvereinbarung geregelt.

§ 5 Zeitliche Lage der Qualifizierungsmaßnahmen

(1) Veranstaltungen finden in der Regel zu folgenden Zeiten statt:
  • montags bis freitags im Zeitraum von 9 Uhr bis 18 Uhr
  • samstags im Zeitraum von 9 Uhr bis 13 Uhr
  • sollen – und Feiertage werden nicht einbezogen.

(2) Sofern Qualifizierungsmaßnahmen an den Tagen Montag bis Freitag bis 20 Uhr und am Samstag bis 15 Uhr stattfinden, sind sie als Ausnahmen zu formulieren, bei der Veröffentlichung kenntlich zu machen und im gleichen Schuljahr themengleiche Fortbildungen zu den oben genannten üblichen Fortbildungszeiten anzubieten.

(3) Sofern Qualifizierungsmaßnahmen an den Tagen Montag bis Freitag bis 20 Uhr angeboten werden, soll zwischen den Dienstkräften und der Schulleitung individuell eine Vereinbarung für einen späteren Arbeitsbeginn am nächsten Tag getroffen werden.

(4) Dauern Qualifizierungsmaßnahmen am Samstag bis 15 Uhr, so ist den Teilnehmenden ein Zeitzuschlag gemäß § 8 TV-L bzw. eine Zulage für Dienste zu ungünstigen Zeiten gemäß § 3 Erschwerniszulagenverordnung (EZuIV Bln) zu zahlen .

(5) Zeiten in den Schulferien können ausschließlich auf Wunsch der einzelnen Dienstkräfte in folgendem Umfang für Qualifikationsmaßnahmen genutzt werden: die erste und letzte Woche in den Sommerferien und, wenn sonstige Ferien länger als zwei Wochen dauern, die jeweils letzte Woche.

(6) Qualifizierungsmaßnahmen sollen gemäß § 9 (5) Landesgleichstellungsgesetz (LGG) so angeboten werden, dass Beschäftigte mit betreuungsbedürftigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen und Teilzeitbeschäftigte teilnehmen können. Ausnahmen bedürfen einer Einzelfallentscheidung durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft.

Protokollnotiz zur § 5 (3)
Eine Vereinbarung über einen späteren Arbeitsbeginn wird von der Dienstkraft initiiert.

Protokollnotiz zu § 5 (4)
Anträge auf Zeitzuschlag bzw. auf Zulage für Dienste zu ungünstigen Zeiten sind von der Dienstkraft an die zuständige Personalstelle zu richten.

§ 6 Kosten der Qualifizierungsmaßnahmen

(1) Die Kosten der Qualifizierungsmaßnahme werden gemäß § 5 Abs. 6 TV-L grundsätzlich von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft bzw. vom Veranstalter getragen.

(2) Unabweisbare sächliche Aufwendungen zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung wie zum Beispiel Eintrittsgeld oder Verbrauchsmaterialien ⁴ sind bis zu einer Höhe von 15 € je Veranstaltung zulässig und von den Teilnehmer/-innen zu tragen. Nicht zulässig sind die Kofinanzierung der Veranstaltung oder der Zwang zum Erwerb von Handout o.ä. durch die Teilnehmer/-innen. Dienstreisen, Studienreisen und Exkursionen sind von dieser Regelung nicht betroffen.

(3) Eine Kinderbetreuung wird im Sinne des § 9 (6) LGG gewährleistet. Entstehen durch die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme unvermeidlich erhöhte Kosten für die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen, so werden diese gemäß § 9 Abs. 6 LGG von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft erstattet. Falls erforderlich, soll sich die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft um eine Kinderbetreuungsmöglichkeit in den städtischen Kindertagesstätten oder um andere Kinderbetreuungsmöglichkeiten für die Dauer der Maßnahme bemühen.

§ 7 (zur Zeit unbesetzt)

Protokollnotiz zu § 7
Die Festlegung der Rahmenbedingungen für die berufsbegleitende Weiterbildung (kursbezogene Anrechnungsstunden, Anrechnungsstunden für Teilzeitbeschäftigte, Studiengebühren , …) Bleibt einer noch zutreffenden einvernehmlichen Regelung vorbehalten.

Abschnitt III - Schlussbestimmungen

§ 8 Auswirkungen der Dienstvereinbarung auf Rechte der Beschäftigtenvertretungen bzw. der Gesamtkonferenz

Die Rechte der Beschäftigtenvertretungen bleiben unberührt. Bei schulischen Planungen und Angeboten im Sinne des § 1 (1) sind in der Gesamtkonferenz die Regelungen dieser Dienstvereinbarung zu berücksichtigen.

§ 9 Konfliktlösung

Für den Fall einer unterschiedlichen Auffassung der Beschäftigtenvertretung und der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft im konkreten Einzelfall wird folgendes Verfahren vereinbart:

  1. Zeitnahe findet ein Gespräch zwischen Vertretern des Hauptpersonalrats und der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft mit dem Ziel der einvernehmlichen Problemlösung statt.
  2. Sofern in diesem Gespräch keine Einigung erzielt wird, entscheidet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft den Einzelfall.
  3. Sofern der Hauptpersonalrat mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, kann die Einigungsstelle durch den Hauptpersonalrat nach § 81 PersVG angerufen werden.

§ 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) diese Dienstvereinbarung tritt am 1. Februar 2012 in Kraft und gilt mindestens bis 31 Juli 2013.

(2) Die Regelung über die Höhe der von den Teilnehmer/-innen zu tragenden Kosten wird im Februar 2013 von den vertragschließenden Parteien erneut überprüft und gegebenenfalls bis zum 1. Juni 2013 neu festgelegt.

(3) Die Geltungsdauer dieser Dienstvereinbarung verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn der Hauptpersonalrat oder die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft diese Dienstvereinbarung nicht bis zum 1. Februar des jeweiligen Jahres gekündigt.

Prozessvereinbarung zu eLearning
Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren hiermit die zeitnahe Aufnahme von Gesprächen zur Regelung von eLearning- Angeboten in der Fort- und Weiterbildung.

Berlin, den 29. März 2012

gez. SenBildJugWiss I Ltr (i.V. Lahn)
gez. SenBildJugWiss II Ltr (Pieper 15/3.12)
gez. HPR (Schroeder)

DV als Download

  • 2012-03-29-dv-qualifizierung-berliner-schule

    (nicht barrierefrei)

    PDF-Dokument (557.3 kB) - Stand: 29.03.2012