Seit Jahrzehnten wird die Grundsteuer in Deutschland auf der gleichen Bemessungsgrundlage erhoben: den sogenannten Einheitswerten von 1964 (West) bzw. 1935 (Ost). In seinem Urteil vom 10. April 2018 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass dieses Verfahren zu Ungleichbehandlungen führe und darum verfassungswidrig sei. Es verpflichtete darum den Gesetzgeber, die Grundsteuer zu reformieren.
In Berlin gilt, wie in den meisten anderen Bundesländern, das von Bundestag und Bundesrat beschlossene Grundsteuer-Reformgesetz. Von Anfang an war das Ziel des Berliner Senats, die Reform aufkommensneutral durchzuführen. Das bedeutet: Das Land Berlin wird in Zukunft kein zusätzliches Geld durch die Grundsteuer einnehmen. Sie wird aber den tatsächlichen Wert der Grundstücke und Immobilien stärker berücksichtigen. Und sie wird für den Ost- und Westteil der Stadt künftig nach denselben Grundsätzen berechnet. Für einige Eigentümer ergeben sich darum
Entlastungen, für andere etwas höhere Zahlungen.
Die neuen Steuersätze werden zwar erst 2025 wirksam. Wegen des erheblichen Aufwands bei der Berechnung muss die Steuerverwaltung aber schon jetzt Vorbereitungen treffen. Und sie ist dabei auf die Mithilfe der Grundstückseigentümer angewiesen: Sie müssen anhand weniger einfach zu ermittelnder Daten eine elektronische Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben. Wie das funktioniert, ist auf unseren Seiten erklärt.